angenommen die Vereinssatzung definiert eine exakte Anzahl von Vorstandsmitgliedern („Der Schulvereinsvorstand besteht aus acht Mitgliedern“): was sind die juristischen Folgen im Falle einer Unterbesetzung aufgrund des Ausscheidens früherer Mitglieder und fehlender Bewerber für diese Position ? Konkret:
Ist der Vorstand weiterhin beschlussfähig ?
Falls nein: sind die in der Zwischenzeit gefassten Vorstandsbeschlüsse damit nichtig
Sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch dann rechtswirksam, wenn der Vorstand bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Versammlung unterbesetzt war und die Entscheidungsvorlagen durch den unterbesetzten Vorstand erarbeitet wurden ?
Darüberhinaus erfolgte die Einladung zur Mitgleiderversammlung ausschliesslich per Mail, die Satzung sagt dazu: „Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muss einundzwanzig Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder verschickt werden.“
Genügt eine Einladung per eMail der Satzung
Falls nein: sind damit sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlung aufgrund dieses Formfehlers unwirksam ?
rechtssicher wirst du sicher nur von einem Rechtsanwalt Antworten erwarten können.
Wir hatten auch schon das Problem, das 1 Vorstandsmitglied über lange Zeit fehlte, was immer mal passieren kann. erst krankheit dann keinen gefunden.
In diesem Fall liefen unsere „Geschäfte“ weiter wie bisher und dies wurde auf der nächsten Mitgl.-vers. kund getan. geht auch garnicht anders, sonst wäre man handlungsunfähig. Lt. unserer Satzung sind jeweils für Rechtsgeschäfte 2 Unterschriften (Vorsitzender+stv) notwendig. Auch die Beschlüsse des Vorstandes sind m.E. nach gültig und möglich.
zu4. halten wir uns streng an die Schriftform-also Brief. Auf E-Mail würden wir uns nicht verlassen (evtl. noch Fax als Möglichkeit vorsehen, da gibt es einen faxbericht-Nachweis)
zu5. hängt von den Mitgliedern ab. Machen da einige Zicken wegen Beteiligungsproblemen, stehen evtl. Schwierigkeiten ins Haus
eine Beratung beim zuständigen Vereinsregister wäre angebracht. Außerdem sollte man sich in der Satzung
„Öffnungsklauseln“ einarbeiten, um z.B. solche Fälle bis zur nächsten Mitlgiederversammlung zu heilen. Auch sollte man sich über die Anzahl der Vorstände Gedanken machen. Den einen oder anderen schreckt die Verantwortung ab. Weniger ist oft mehr.