Unterbrechung der Rehabilitation - Urlaub nehmen?

Hallo zusammen,

ich komme aus Sachsen und bin momentan zur Kur in Sachsen-Anhalt. Hier ist am 6.1.12 Feiertag. Da hab ich die Möglichkeit, mich beurlauben zu lassen vom Do., 5.1.12 abends bis So., 8.1.12 abends, da in dieser Zeit keine Anwendungen stattfinden.

Nun meine Frage: Muss ich für den 6.1.12 bei meinem Arbeitgeber Urlaub beantragen, da in Sachsen Fr., 6.1.12 kein Feiertag ist?!

Viele Dank für die Antwort im Voraus.

BJ-Sternchen

Hallo BJ-Sternchen,
bin nicht so bewandert in dem Gebiet.
Nach meinem Verständnis gilt: Kur-Gebiet ist nicht massgeblich, da KEIN Arbeitgeber ansässig. Der Arbeitgeber ist in Sachsen, also gilt die Regelung des Arbeitgebers.
Ich denke, ein kurzer Anruf bei einer/-m Mitarbeiterin/-er der hilfreichen und netten Personalabteilung wird bestimmt die Unklarheit beseitigen.
Schöner Gruss und viel Erfolg.
Und natürlich frohes Neues Jahr!

Wagner
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Hallo,

Nun meine Frage: Muss ich für den 6.1.12 bei meinem
Arbeitgeber Urlaub beantragen, da in Sachsen Fr., 6.1.12 kein
Feiertag ist?!

Kommt darauf an: liegt der 6.1. im Zeitraum der bewilligten Kur, dann ist eben Kur und nicht Arbeit oder Urlaub.
Endet die Kur **vor** dem 6.1., Urlaub beantragen

rambam

Zunächst einmal ein gutes neues Jahr. Ihre Rehabilitation/Kur wird von der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung getragen. Dazu haben Sie ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass Sie sich vom xx.xx.xx bis zum yy.yy.yy. in dieser Maßnahme befinden. Dass heißt, in dieser Zeit stehen Sie dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nicht zur Verfügung, folglich brauchen Sie keinen Urlaubsantrag stellen. Etwas anderes ist es, wenn Sie Ihre Maßnahme abgebrochen hätten.

Hallo, vom verständnis her, ist es so das du in kur bist und somit dein arbeitgeber raus ist, wenn dir jemand helfen sollte, wäre das deine krankenkasse oder der jenige der die kur bezahlt, aber wenn die in der kur sowieso keine anwendungen machen ist es eigentlich üblich das du für diese zeit nach hause kannst.Bei den kuren gibt es auch sozial dienste , die müssten dir auch weiterhelfen können.
gruss mäggi

Hallo,
mEn nach ja, da ja der eigentliche Wohnort und auch der Arbeitgeber in Sachsen ist.
MfG

Hallo Sternchen,

erst einmal, ein gesundes neues Jahr.
Für die Zeit, wenn man von der Reha beurlaubt wird, ist man trotzdem arbeitsunfähig und muss somit keinen Urlaub nehmen. Diese „Freistellung“ von der Reha muss man auch nicht dem Arbeitgeber melden. Und auch ein Feiertag ist unwichtig.

Ich hoffe Dir geholfen zu haben und wünsche Dir gute Besserung.
Herzliche Grüße aus Berlin

Sonbaer

Hallo,

da kann ich leider keine Antwort zu geben

MfG
tim27

Hallo.

Ich kann dazu folgendes sagen:

Bei stationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation wird kein Urlaub angerechnet. Die Zeiten zählen als Arbeitsunfähigkeit bei HV (Heilverfahren) und AHB (Anschlussheilbehandlung) bzw. AGM (Anschlussgesundheitsmaßnahme).

Da Sie auch nichts dafür können dass Sie Ihre Kur in einem anderen Bundesland verbringen, so gilt hier auch der Feiertag.

Desweiteren gilt folgendes:

Vorausgesetzt, es besteht Anspruch auf Urlaub. Dann hat der Arbeitgeber diesen im Anschluss an die Rehabilitation zu gewähren, wenn Sie dies wünschen.

Mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht sagen.

Mit freundlichen Grüßen

fwbr2006

Hallo BJ- Sternchen,

ganz einfach Ja.

Liebe Grüße aus Stuttgart

Die Meli

Hallo BJ-Sternchen,
erst mal ein Frohes Neues Jahr.

Es muß kein Urlaub beim Arbeitgeber beantragt werden, wenn die Kur nach dem 8.1. wieder fortgesetzt wird.

Die Beurlaubung von der Kur ist kein Abbruch.

Ich hoffe ich konnte helfen.

MfG
Borkuschter

Wenn ein ArbN auf einer Kur ist, dann ist doch entscheident, wer der Kostenträger ist die Krankenkasse oder die Rentversicherung. Für diese träger ist doch entscheident, dass Du alle Kurmaßnahmen durchführst. Wobei bekannt ist, dass meistens an Sonn- und Feiertagen nichts gemacht wird.
Ich bin mir nicht ganz sicher, abwer wenn der Kostenträger nichts dagegen hat, warum solltest Du dann extra Urlaub einreichen. Viel Glück Bernward

So ganz bin ich aus der Anfrage nicht schlau geworden, deswegen eine allgem. Antwort.

Unabhängig ob Anwendungen stattfinden oder nicht, ist die Kur für einen Zeitraum festgelegt. z. b. 02.01 - 30.01.2012. Der kompl. Zeitraum gilt als Kur und auch für Zeiten ohne Anwendungen muss kein Urlaub beantragt werden.

LG-

Ja, in jedem Fall.
Ole