Grüß euch,
in der gestrigen Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ habe ich gehört, dass ein Einbrecher, für Einbrüche, die vor über 16 Jahren verübt wurden, nicht mehr belangt werden kann, da sie als verjährt gelten. Warum kommt es nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (es handelt sich doch um eine Verfolgungsverjährung?), wenn die Polizei ununterbrochen nach diesem Mann fahndet?
Danke
Martin
Etwas ausführlicher als Melvius’ - inhaltlich völlig richtiger - Hinweis:
Handelt es sich um Büroraum- oder ähnliche Einbrüche (anders bei Wohnungseinbruchdiebstahl) zählt das „verjährungstechnisch“ wie ein „normaler“ Diebstahl (§ 242 StGB). Dieser verjährt relativ (heißt: ohne verjährungsunterbrechende Maßnahmen) in 5 Jahren.
Die absolute Verjährung (§ 78c Abs.3 S.2 StGB) betrüge damit zehn Jahre, so dass bei „Aktenzeichen…“ richtig informiert wurde.
Gruß
OpiWahn