Hallo,
jemand, der als Lehrer zwangsweise „Beihilfe“ bekommt und sich zusätzlich teuer privat versichern muss, reicht eine Rechnung ein. Die wird von der Beihilfe nicht voll anerkannt, auch sein Widerspruch wird abgewiesen. In der Rechtsbelehrung heißt es, er hat einen Monat Frist, Klage beim Verwaltungsgericht dagegen einzureichen.
Er gibt nochmals einen Kommentar dazu ab, daraufhin wird er aufgefordert, einen Beleg dazu beizubringen.
Ist mit dieser erkärten Bereitschaft, die Sache nochmals zu überdenken, die Monatsfrist unterbrochen? Oder muss er vorsorglich Klage einreichen, falls er den geforderten Beleg nicht so rechtzeitig beibringen kann, dass er noch innerhalb der Frist Bestätigung bekommt, dass sie anerkannt wird?
Grüße
Carsten
Zunächst sollte der Lehrer sich schlau machen ob die Leistung überhaupt anerkennungsfähig ist. Meist haben da die Beihilfesachbearbeiter garkeinen großen Ermessensspielraum. Das sei nur generell gesagt.
Zur Frist:
Nach meiner Auffassung verlängert sich die Klagefrist (geregelt in § 74 VwGO) in diesem Fall nicht. Der Widerspruchsbescheid gehört zum Klageverfahren und ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Die Aufforderung einen Beleg beizubringen ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, da es an der Regelung fehlt. Daher ist dieser Aufforderung auch keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt. Die Frist bezieht sich ausschließlich auf den Widerspruchsbescheid.
Wortlaut des § 74 I VwGO: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.