Unterbringung einer geistig behindete junge Frau

Guten Tag,
es geht um die Unterbringung einer geistig behinderten jungen Frau, nennen wir sie Mia.
Mia ist 31 Jahre alt und wohnte bis vor kurzem bei den Eltern, die wirklich alles für Mia gemacht haben.

Mia ist nun in der Kurzzeitpflege untergebracht, weil Ihre Eltern aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgefallen sind, leider dauerhaft. Also bleib nur der langfristige Wohnplatz in einer Einrichtung übrig, es gibt ein Zurück.

Da Mia kein Vermögen besitzt, muss das Kreissozialamt die Unterkunft bezahlen und redet somit kräftig mit. Am liebsten würde das Kreissozialamt ambulantes Wohnen für Mia bezahlen. Das ist die billigste Lösung. Leider schafft das Mia nicht ganz, sie ist nur teilweise in der Lage, selbständig zu leben.

Es fand währende der zweiten Wochen in der Kurzzeitunterbringung ein Hilfeplangespräch statt. Die Wohnbereichsleiterin der „guten Einrichtung“ stufte Mia so ein, dass sie eine vollstationäre Unterbringung und ambulantes Wohnen ausschloss. Sie sagte, dass Mia weder selbständig noch völlig unselbständig ist. Sie ist mittelmäßig einzustufen, braucht Unterstützung und könnte über längere Zeit auch noch was dazu lernen. Für Mia wäre eine Wohnplatz in einer Außenwohngruppe die nächste Stufe. Nach einiger Zeit kann die Selbständigkeit/Weiterentwicklung erneut geprüft werden. Diese Beurteilung ist realistisch und stammt von der Wohnbereichsleitung einer Einrichtung, die Mia während der Kurzzeitunterbringung kennengelernt und eingestuft haben. Die Wohnbereichsleiterin hält ein ambulantes Wohnen für zu früh. Mia wäre damit erstmal überfordert. Die Betreuer von Mia (2 Schwestern) favorisieren demnach die Unterbringung in einer Außenwohngruppe.

Das liebe Kreissozialamt:
Der Sachbearbeiter für die Finanzen und die Sozialarbeiterin steuern direkt aufs ambulante Wohnen zu. Es interessiert nicht die Bohne, was die Schwestern gut heißen.

Die liebe örtliche Einrichtung (das ist die „schlechte“ Einrichung):
Mia arbeitet seit Jahren in einer Werkstatt der „schlechten Einrichtung“ und ist dort bekannt. Weil Mia Heimweh hatte wurde die Einrichtung nach 28 Tagen gewechselt.
Die „schlechte Einrichtung“ hatte zunächst keinen Kurzzeit-Wohnplatz frei. Jetzt wohnt Mia für 14 Tage in der "schlechten Einrichtung, danach sind die max. 42 Tage/Jahr Kurzzeitunterbringungs-Anspruch verbraucht und Mia kann danach wieder gehen. Aber wo hin?

Die „schlechte Einrichtung“ war lediglich an der Kurzzeitunterbringung interessiert. Darüber machte man auch kein Geheimnis. Für die Kurzzeitunterbringung kann die Einrichtung den Höchsttagessatz anrechnen, für die normale Unterbringung wird ein „normaler“ Tagessatz angerechnet.

Die „schlechte Einrichtung“ sagt, dass es im Moment keine Wohnplätze in einer Außenwohngruppe gibt. Man unterstütz daher die Meinung des Kreissozialamts, dass man Mia losbringt?

  1. Welche Möglichkeiten haben die 2 Schwestern?
  2. Wie kann verhindert werden, dass Mia ins ambulante Wohnen versetzt wird?
  3. Wer bestimmt über den Aufenthalt von Mia?
  4. Welche Not-Lösungen gibt es für Mia nach der Kurzzeitunterbringung?
  5. Kann ein Arzt die Hilfsbedürftigkeit von Mia feststellen, kann nach diesem ärztlichen Gutachten eine Unterbringung bzw. eine finanzielle Kostenzusage vom Kreissozialamt erzwungen werden?
  6. Wer bezahlt im Streitfall den Rechtsanwalt?

Danke für eure Antworten.

viele Grüße von Schlumpfine_007

1 Like

Hallo „Schlumpfine“,

zunächst noch eine Frage zur Klarstellung:

Hat „Mia“ einen gesetzlichen Betreuer (wenn nein: warum nicht?) und was sagt dieser zu dem „Herumgeeiere“?

Herzliche Grüße

Helmut

Hallo Helmut,

die beiden Schwestern von Mia sind die notariell eingetragenen Betreuer.

Schöner Gruß

Schlumpfine_007

Hallo Schlumpfine,

ihr müsst Widerspruch gegen die Entscheidung des Sozialamtes einlegen. Die „gute Einrichtung“ hat ja eine realistische Einschätzung über Mias jetzige Fähigkeiten und eine gute Zukunftsperspektive für Mia abgegeben. Hat die Wohnbereichsleitung einen schriftlichen Entwicklungsbericht über Mia angefertigt und ist dieser dem Sozialamt bekannt? Der Entwicklungsbericht ist die Grundlage für die Entscheidung des Sozialamtes.

Liebe Grüsse, Gabi

P.S. Wenn du noch weitere Fragen hast, kannst du mich gerne per PN anschreiben.

Stimmt soweit. §1901 BGB. Das betrifft übrigens auch die Frage nach der Sterilisation!

(2) 1 Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 2 Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

Was ist schlecht an der schlechten Einrichtung, wenn Mia sie doch bevorzugt?

Über welche Lebensbereich haben „die Schwestern“ die Betreuung? Gibt es überhaupt irgendeinen Bereich, für den die Wünsche der Betreuten für die Betreuer eine Rolle spielen? Das lese ich in beiden deiner Beiträge nicht heraus.

Hallo,

aus diesem und Deinem anderen thread wird deutlich, daß du mal dringend dein Menschenbild bezüglich behinderter Menschen überdenken solltest.
Auch behinderte Menschen haben einen Anspruch auf größtmögliche freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit sowie Teilhabe am allgemeinen Leben.
Dabei haben sie auch das Recht auf „Versuch und Irrtum“. Noch so „wohlmeinende“ Bevormundung bleibt Bevormundung - vor allem, wenn sie auf derart offensichtlichem Mangel an Sach- und Fachkenntnis wie bei Dir beruht.

Die mangelnde Sach- und Fachkenntnis läßt sich schon aus Deiner Antwort auf die Frage nach einer gesetzlichen Betreuung erkennen:

Denn zum Einen gibt es keine „notariell eingetragenen“ gesetzlichen Betreuer. Ein Betreuer wird immer von einem Gericht bestellt und beauftragt.
Und zweitens kann es schon aus Haftungsgründen keine zwei Betreuer gleichzeitig für dasselbe Rechtsgebiet geben, denn eine gesetzliche Betreuung wird immer nur an eine (!) natürliche Person übertragen gem. § 1897 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1897.html

Und auch noch by the way zu Deinem anderen Thread:
Ja, auch geistig behinderte Menschen können sehr wohl mit entsprechender Unterstützung sehr geeignete und sehr liebevolle Eltern sein. Dafür gibt es mittlerweile sehr viele positive Beispiele.

Also höre bitte auf, eine Art dauerhafte „Übermutter“ zu sein und lasse der von Dir beschriebenen Mia soviel Raum wie möglich für ihr eigenes, möglichst weitgehend selbstbestimmtes Leben.

&Tschüß
Wolfgang

Haben die behinderten Menschen in deine Vorstellung kein Recht auf Schutz?
Dein Gelaber ist für dir Tonne. Du kannst deine Oma beleidigen, aber nicht mich.
Wenn du dich nicht auskennst, dann sei einfach still.

Ich habe den Beitrag von @asteiner nun drei mal gelesen. Ich kann keine Beilegung finden.

Bisher hat er hauptsächlich Fragen gestellt. Das ist genau die Art der Kommunikation, die man führt, wenn man nicht alles weiß.

Wo am schmalen Grad unterscheidet man zwischen Schutz und Bevormundung? Wie schmal ist der Grad eines freien Lebens Behinderter und dem Wegschließen?

Grüße

3 Like

deine Meinung, für die Tonne

Bist Du sicher, dass Du nach Hilfe suchst, oder willst Du einfach nur ein wenig pöbeln, ein bisschen Frust raus lassen?

4 Like

???

Was soll denn das sein?

Wenn ein Betreuer nicht gerichtlich bestellt ist, ist die Betreuung für die Tonne.

Gruß

MM

4 Like

Im Schwabenländle heißt es nicht Gericht, sondern Notariat.
Und zwei Betreuer kann man durchaus bestellen.

In Schwaben werden gesetzliche Betreuungen durch sog. Notatiate eingerichtet. Das heißt dort wirklich so. Bin Berufsbetreuerin und weiß dS aus einem Forum

Notariate, sorry

Servus,

die früheren württembergischen Amtsnotariate sind mir wohlbekannt, ein naher Verwandter von mir war Notar nach württembergischem Partikularrecht, und ich hatte in verschiedenen Nachlassfällen mit württembergischen und badischen Amtsnotaren zu tun - fand dabei übrigens diese einfache und unbürokratische Lösung sehr angenehm und hätte mir eher eine Ausweitung dieses regionalen Notarrechts auf ganz Deutschland als seine Abschaffung in einigen Tagen gewünscht. Es hätte dabei allerdings Schwierigkeiten gegeben, weil die badischen und württembergischen Amtsnotare anders ausgebildet wurden als die Notare im übrigen Deutschland, und in den wenigen Rechtsgebieten, in denen sie aktiv waren, hochkarätige Spezialisten waren, denen Kollegen von woanders in diesen Spezialitäten selbst mit dem zweiten Staatsexamen nicht das Wasser reichen konnten - während sie andersrum in zich Rechtsgebieten, die ihr Amt nicht unmittelbar betrafen, von Tuten und Blasen keine Ahnung hatten.

Wenn ein Amtsnotar in Württemberg einen Betreuer bestellt hat (Vergangenheitsform, weil das Amtsnotariat noch zwei Wochen zu leben hat), tat er das nicht in seiner Funktion als Notar, sondern in seiner Funktion als Betreuungsrichter.

Somit bleibt es dabei:

und ich weiß das aus dem LFGG Baden-Württemberg iVm § 114 BNotO.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Ja, herzlichen Glückwunsch auch.
Ich habe zwar die Antwort nicht gänzlich verstanden, aber vielleicht ist sie ja hilfreich für die Fragestellerin!