Guten Tag,
es geht um die Unterbringung einer geistig behinderten jungen Frau, nennen wir sie Mia.
Mia ist 31 Jahre alt und wohnte bis vor kurzem bei den Eltern, die wirklich alles für Mia gemacht haben.
Mia ist nun in der Kurzzeitpflege untergebracht, weil Ihre Eltern aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgefallen sind, leider dauerhaft. Also bleib nur der langfristige Wohnplatz in einer Einrichtung übrig, es gibt ein Zurück.
Da Mia kein Vermögen besitzt, muss das Kreissozialamt die Unterkunft bezahlen und redet somit kräftig mit. Am liebsten würde das Kreissozialamt ambulantes Wohnen für Mia bezahlen. Das ist die billigste Lösung. Leider schafft das Mia nicht ganz, sie ist nur teilweise in der Lage, selbständig zu leben.
Es fand währende der zweiten Wochen in der Kurzzeitunterbringung ein Hilfeplangespräch statt. Die Wohnbereichsleiterin der „guten Einrichtung“ stufte Mia so ein, dass sie eine vollstationäre Unterbringung und ambulantes Wohnen ausschloss. Sie sagte, dass Mia weder selbständig noch völlig unselbständig ist. Sie ist mittelmäßig einzustufen, braucht Unterstützung und könnte über längere Zeit auch noch was dazu lernen. Für Mia wäre eine Wohnplatz in einer Außenwohngruppe die nächste Stufe. Nach einiger Zeit kann die Selbständigkeit/Weiterentwicklung erneut geprüft werden. Diese Beurteilung ist realistisch und stammt von der Wohnbereichsleitung einer Einrichtung, die Mia während der Kurzzeitunterbringung kennengelernt und eingestuft haben. Die Wohnbereichsleiterin hält ein ambulantes Wohnen für zu früh. Mia wäre damit erstmal überfordert. Die Betreuer von Mia (2 Schwestern) favorisieren demnach die Unterbringung in einer Außenwohngruppe.
Das liebe Kreissozialamt:
Der Sachbearbeiter für die Finanzen und die Sozialarbeiterin steuern direkt aufs ambulante Wohnen zu. Es interessiert nicht die Bohne, was die Schwestern gut heißen.
Die liebe örtliche Einrichtung (das ist die „schlechte“ Einrichung):
Mia arbeitet seit Jahren in einer Werkstatt der „schlechten Einrichtung“ und ist dort bekannt. Weil Mia Heimweh hatte wurde die Einrichtung nach 28 Tagen gewechselt.
Die „schlechte Einrichtung“ hatte zunächst keinen Kurzzeit-Wohnplatz frei. Jetzt wohnt Mia für 14 Tage in der "schlechten Einrichtung, danach sind die max. 42 Tage/Jahr Kurzzeitunterbringungs-Anspruch verbraucht und Mia kann danach wieder gehen. Aber wo hin?
Die „schlechte Einrichtung“ war lediglich an der Kurzzeitunterbringung interessiert. Darüber machte man auch kein Geheimnis. Für die Kurzzeitunterbringung kann die Einrichtung den Höchsttagessatz anrechnen, für die normale Unterbringung wird ein „normaler“ Tagessatz angerechnet.
Die „schlechte Einrichtung“ sagt, dass es im Moment keine Wohnplätze in einer Außenwohngruppe gibt. Man unterstütz daher die Meinung des Kreissozialamts, dass man Mia losbringt?
- Welche Möglichkeiten haben die 2 Schwestern?
- Wie kann verhindert werden, dass Mia ins ambulante Wohnen versetzt wird?
- Wer bestimmt über den Aufenthalt von Mia?
- Welche Not-Lösungen gibt es für Mia nach der Kurzzeitunterbringung?
- Kann ein Arzt die Hilfsbedürftigkeit von Mia feststellen, kann nach diesem ärztlichen Gutachten eine Unterbringung bzw. eine finanzielle Kostenzusage vom Kreissozialamt erzwungen werden?
- Wer bezahlt im Streitfall den Rechtsanwalt?
Danke für eure Antworten.
viele Grüße von Schlumpfine_007