Moin,
zuerst muss geklärt werden, ob die Kommune dem Grunde nach zuständig für die Unterbringung. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Kommune hat. Das ist dann der Fall, wenn er sich dort aufhält und sonst nirgens.
Bei Zuständigkeit muss die Kommune den Wohnungslosen nach dem Gesetz zum Schutze der Sicherheit und Ordnung unterbringen. Wie, ist Sache der Kommune. Das kann eine Schlichtwohnung, 6er-Zimmer in Obdachlosenhäusern, Pension oder Hotel sein.
Sie MUSS ihn unterbringen. Der Kostenträger ist wurscht: die Kommune muss zusehen, dass sie ihre Kosten wiederbekommt - in der Regel bei Arbeitsfähigen beim Jobcenter.
Wenn die Kommune zickt: sofort zum Rechtsanwalt und eine einstweilige Anordnung beantragen. Außerdem soll der Antrag beim Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, dann muss der Betroffene nur 10 Euro zahlen.
Und: Für den Lebensunterhalt muss er einen Antrag auf Hartz IV beim Jobcenter stellen. Ein Satz auf dem Zettel reicht. Der Antrag kann später ausgefüllt werden.