Untergang der Ware beim Verbrauchsgüterkauf - wer zahlt Preisdifferenz zur Ersatzlieferung?

Hallo, ich hoffe sehr, dass mir hier jmd helfen kann.

Wir (Privatpersonen) haben ein Elektrogroßgerät gekauft. Am Tag der geplanten Auslieferung wurden wir von der Spedition benachrichtigt, daß die Ware nicht ausgeliefert werden könne, da sie beim Transport beschädigt wurde. Normalerweise trägt ja beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer das Versandrisiko und müsste uns ein Ersatzgerät schicken.

Soweit, so klar. Nun handelt es sich bei dem Artikel aber um B-ware (Neuware, unbeschädigt, aber nicht mehr in der OVP und somit 30% billiger).

Haben wir nun das Recht auf Auslieferung eines Ersatzgerätes zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis oder müssen wir die Differenz für den A-ware Artikel draufzahlen?

Danke!

Wenn jemand das Versandrisiko trägt, dann trägt er auch das Risiko dafür, evtl. eine A-Ware senden zu müssen, wenn nichts anderes vorhanden ist.

Der Versender kriegt den Schaden übrigens von der Spedition ersetzt, und die von der Versicherung.

Haben wir nun das Recht auf Auslieferung eines Ersatzgerätes zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis

Ja, n. §§ 434, 439 I BGB. habt ihr das. Sofern der VK eine gleichwertige B-Ware oder dem gleichwertig ein unbenutztes Ausstellungsstück liefern könnte.

Andernfalls kann er euren Anspruch verweigern und auf Reparatur des Transportschadens oder Vertragsrücktritt gegen Kaufpreiserstattung bestehen, § 439 II 1, 3 BGB.

G imager

Wieso sollte er das nicht können? Er müsste doch nur die Originalverpackung weglassen.

Und ich finde, da würde das hier zutreffen:

°§ 439
Nacherfüllung

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen … zu tragen."

Also für mich hört sich das nach Betrug an: Neuware ohne Originalverpackung 30% billiger! Schon mal drüber nachgedacht?

hi,

erörtere mal bitte.

grüße
lipi

Danke für Eure Antworten! Es ist kein Betrug. Es ist ein anerkannter Versandhandel. Bei beschädigter OVP wird häufig rabattiert bzw bei Fremdverpackung.

Hm, also jetzt kamen verschiedene Antworten und ich bin unsicher.

Kann der Verkäufer entscheiden, ob er nacherfüllt oder zurücjtritt? Dachte eigentlich das könne ich?

Nach meinem Rechtsempfinden hat er das Versandrisiko zu tragen und evtl zusätzliche Beschaffungskosten für den Ersatz sind sein Problem - vorerst.

Aber Rechtsempfinden ist nicht gleich Recht.

Hm, ich hatte nach Präzedenzfällen gesucht, aber keine gefunden.

wir sind hier nicht in den usa. hier wird nach gesetz und nicht nach den urteilen anderer richter entschieden. du schaust dir die falschen sendungen im fernsehen an.

schau also ins gesetz:
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Aeh, das Gesetz ist aber auslegbar formuliert. Daher wird es ergänzt durch Kommentare bzw durch zb BGH-Urteile.

Das hat mit „irgendwelchen Sendungen“ rwin gar nichts zu tun.

Vllt war der Begriff „Präzedenzfälke“ unglücklich gewählt; -(

Dann google doch einfach selber z. B. mit den Begriffen ‚Ware nicht geliefert nicht vorhanden‘ oder ‚Händlerstorno Kaufvertrag‘ oder sowas. Da wirst du vielleicht auch einige Beiträge finden, die von einem Rechtsanwalt geschrieben wurden. Ich finde dabei immer nur den Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, und wenn der Verkäufer die Ware in der Form nicht hat, dann muss er sie sich eben u.U. auch zu für ihn ungünstigen Bedingungen besorgen.

Und eine Neuware zu besorgen kann ja nicht so ein Problem sein. Wenn ihm das hilft, kann er die Original-Verpackung doch entfernen.

Was sagt denn der Händler? Hat der gesagt, dass er dann den Preis für die A-Ware haben will?

nicht wirklich. im gegenteil ist es sogar eins der ziemlich präzise formulierten.

aber egal: stöber doch mal in den urteilen, die dort genannt und verlinkt sind. villeicht wird’s dir dann deutlicher.

Genau das hat er gesagt. Entweder erstattet er mir den gezahlten Kaufpreis oder A-ware gegen Aufpreis

Danke!
Ich habe schon sehr viel gegoogelt, aber einen wirklich vergleichbaren Fall konnte ich nicht finden.

Nur Einzelstücke i.S.v. Kunst oder B-ware, die dann aber Gebrauchtware ist o.beschädigt, was ja dann irgendwie auch ein anderer Fall ist.

Ich werde es jetzt einfach mal versuchen.

Sehe ich anders. Regelmäßig bedarf auch unser Gesetz einer Auslegung, die zB in Form von BGH -Urteilen erfolgt.

es ging um den hier speziellen paragraphen.

Hallo

Es gibt jedenfalls ein Urteil in einem anderen Zusammenhang, in dem Folgendes festgestellt wurde:
„Das Gericht wollte auch den Einwand des Verwenders, die Verpackung sei mitverkauft und damit Teil der Ware nicht gelten lassen. Bei lebensnaher Betrachtung könne die Bestellung des Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über die angebotene Ware abschließen will, nicht jedoch zusätzlich einen solchen über Verpackungsmaterial.“
http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/e-commerce/die-ruecksendung-von-waren-bei-fernabsatzvertraegen-stolpersteine-beim-erstellen-von-agb.html

Ich habe selber Zweifel an meinen Behauptungen bekommen, dass der Verkäufer ja einfach die Original-Verpackung weglassen und dadurch eine gleichwertigen Ersatz schaffen könne; denn er könnte ja auch z. B. bei einer B-Ware, die drei dicke Kratzer hat und untergeht (so wie in deinem Fall), eine Neuware nehmen und ihr drei dicke Kratzer zufügen, und schon hätte er was Gleichwertiges, und da glaube ich nicht, dass DAS von einem Verkäufer verlangt werden kann. -
Aber die Verpackung scheint hier vom Landgericht Frankfurt als nicht wirklich zur Ware gehörig aufgefasst zu werden. - Vielleicht hilft das weiter …

Und, wie gesagt, meiner Meinung nach trägt hier letzten Endes das Transportunternehmen die Verantwortung für den Schaden und wird dem Verkäufer bestimmt Schadenersatz leisten müssen.

Viele Grüße

Hallo, danke für Eure Hilfe! Das ist wirklich sehr lieb. Ich habe es nun dadurch und durch einige Recherche zumindest soweit aufdröseln können, daß ich nun ein sinnvolles Schreiben an den VK senden kann und meinen gefühlten Anspruch begründen.

Wie das Ganze letztlich ausgeht ist ja dann eine andere Sache.

Für alle, die mal in ähnliche Situationen kommen kurz noch ein paar Ergebnisse dessen, was ich so herausfinden konnte:

Seit Schuldrechtsreform Unterscheidung Gattungs- und Stückkauf für den NAcherfüllungsanspruch irrelevant, das Vorliegen einer Stückschuld schließt den Nacherfüllungsanspruch per se nicht aus. Es reicht, wenn der Leistungsgegenstand durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann (vgl. BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05 ).

Der Nacherfüllungsanspruch i.S. einer Ersatzlieferung wird nicht automatisch unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB, wenn es sich bei dem Leistungsgegentand um eine Tageszulassung handelt und kein Fahrzeug mit genau den gleichen Ausstattungsmerkmalen im Bestand hat. Der Verkäufer hat das Leistungsinteresse des Käufers durch Lieferung einer (nicht: der) mangelfreien Sache zu erfüllen. Unmöglichkeit
dieser Leistungspflicht kann daher nur eintreten, wenn der Verkäufer
eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen kann. (Vgl. OLG Braunschweig NJW 2003, 1053)

Vllt hilft das ja jemandem

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Wichtig wäre auch, hier mal in die AGB bzw. den Kaufvertrag zu schauen, ob dort eine Regelung vorhanden ist, die wirksam ist (was bei Haftungsausschlüssen im Verbrauchsgüterkauf nicht unbedingt der Fall sein muss).

Seit wann wird duch Weglassen der Umverpackung eine A- zur B-Ware? Und inwieweit muss der VK sich bei seiner Nacherfüllung darauf einlassen, wenn er tadellose A-Ware anderweitig regulär verkaufen könnte?

In diesem Falle bestand der Mangel der gekauften B-Ware darin, dass die Original-Umverpackung fehlte.

Ob er irgendwas auch anderweitig regulär verkaufen kann, spielt hier wohl keine Rolle. Eher spielt es eine Rolle, ob es sich bei dem Kauf um ein Einzelstück handelte oder nicht. - Bei fehlender Original-Umverpackung scheint es noch keine oder noch nicht viele Gerichtsurteile zu geben, deswegen bin ich mir mittlerweile darüber auch nicht mehr sicher.