man kennt das besonders von (Online)Banken: Eine kurze Email „unsere Geschäftsbedingungen ändern sich zum XY., wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen, gelten sie als angenommen.“
Dann sind der Email neue AGB angehängt, ein Werk von 40 Seiten oder mehr in dem dann auf Seite 23 eine Gebührenerhöhung zu finden ist, die man aber nur durch Abgleich der alten und neuen AGB Seite für Seite finden kann.
Jetzt meine Frage: Welche Minimalanforderungen muss die Bank erfüllen, damit der Otto-normal-Kunde nicht einfach Gebührenerhöhungen auf diese Weise untergeschoben bekommt.
Oder anders gefragt: Hat sich der Gesetzgeber in jüngerer Vergangenheit mal zu diesem Thema geäußert?
Was sagen Verbraucherschützer dazu (wobei ich mir das schon denken kann).
Kurz, ich bin froh über jeden informativen Link, der mir ein paar (belastbare!) Argumente liefert, auf was der Kunde achten soll und welche rechtlichen Möglichkeiten er hat.
man kennt das besonders von (Online)Banken: Eine kurze Email
„unsere Geschäftsbedingungen ändern sich zum XY., wenn Sie
nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen, gelten sie als
angenommen.“
Jetzt meine Frage: Welche Minimalanforderungen muss die Bank
erfüllen, damit der Otto-normal-Kunde nicht einfach
Gebührenerhöhungen auf diese Weise untergeschoben bekommt.
du hast ein widerspruchsrecht, was willst du denn noch ?
wer die agb nicht liest bzw. nicht widerspricht, der ist auch nicht weiter schutzwürdig.
Dann hast Du jemanden, der regelmäßig Deine Post entnimmt, sichtet und Dich über wichtige Post informiert und Dir in diesem Fall die geänderten AGB fristgerecht zukommen lassen oder sie Dir vorlesen kann.
Wenn Du 6 Monate im Koma liegst, wist Du sicher attestieren können, dass Du eine Fristverlängerung verdient hast.
da machst Du es Dir (bzw. den Firmen) aber etwas zu leicht.
Es geht ja nicht (nur) darum, dass keiner die AGB liest, sondern darum dass ein 40-Seiten Werk bestens geeignet ist, bestimmte Änderungen darin zu verstecken.
Nicht umsonst sagt der österreichische Gesetzgeber hierzu z.B.:
„Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen.“
Gerade AGB richten sich ja per Definition an juristische Laien, die eben juristische Texte noch viel schlechter verstehen als Experten. Außerdem traue ich mir zu auch in 40 Seitiger Prosa Änderungen so zu verstecken, dass es einem Leser nicht auffallen würde.
Da man weiterhin kaum jedesmal die Bank oder den Telefonanbieter wechseln kann, wenn einem die AGB komisch erscheinen sitzt der Verbraucher schon von vornherein auf einem aussichtslosen Posten.