Unterhalszahlung bei Arbeitslosigkeit

guten Tag, ich habe eine Frage:
Wenn man unterhaltspflichtig ist und arbeitslos wird, muss man weiter Unterhalt zahlen, bzw. wer übernimmt die Zahlung dann? Häufen sich dann ggf. Schulden an, die man wieder ableisten muss, wenn man wieder verdient?

MfG

Hallo,

ein Unterhaltspflichtiger muss alles unternehmen um Unterhalt bezahlen zu können. Die Deutschen Richter leiten daraus ab, dass ein Arbeitsloser 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat machen muss - also nicht insgesamt sondern JEDEN Monat.

Dies schon ab dem Zeitpunkt, wo man abschätzen kann, dass man arbeitslos wird.

Macht man diese ernsthafte Bewerbungen und sammelt alles (Zusagen, Absagen, Bewerbungen usw.) hat man gute Chancen, dass das Gericht im Zuge einer Abänderungsklage den Unterhalt an die neuen Einkommensverhältnisse anpasst.

Ist das Jugendamt mit von der Partie kann dieses oder der betreuende Elternteil SCHRIFTLICH zustimmen, dass der Unterhalt abgeändert wird, dann erspart man sich das gerichtliche Abänderungsverfahren.

Achtung: wenn man alles unternimmt um in Arbeit zu kommen, dürfen nach § 1603 BGB keine Schulden auflaufen. Bei der außergerichtlichen Abänderung darauf achten, dass man nix unterschreibt in der Richtung, dass man den Unterhalt nachbezahlen wird, wenn man wieder mehr Einkommen hat. Auch keine Ratenzahlung anerkennen. Beides hätte zur Folge, dass doch Schulden auflaufen.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ingrid, danke für deine ausführliche antwort. Das Thema: „wieder arbeit bekommen wollen“ ist nicht das thema, sonder das nicht vermögen zum zahlen. Wenn Herr X z.B: ALGII bekommt (oder geringfügig mehr), kann er sicherlich einen (wen auch) kleinen Teil an Unterhalt zahlen, aber keine …200/300 EUR. Dann steht seine eigenen Existenz auf dem spiel.
Andererseits aber auch, wenn die Unterhaltsansprüche aufgehäuft werden und sich somit ein horenser-nicht selbst verschuldeter Forderungen ergeben.

Oder sehe ich das falsch?
Grüße

Hallo,

doch das Thema „Arbeit bekommen wollen“ ist DAS Thema. Wenn man diese Vorgaben (20 bis 30 ernsthafte Bewerbungen pro Monat) nicht erfüllt, rechnet das Gericht so, als hätte man (wegen der vielen Arbeitsbemühungen) einen gut bezahlten Job bekommen.

Es stellt den Unterhaltszahler fiktiv so, als hätte er noch Einkommen in der vorherigen Höhe und dann laufen beim Unterhaltszahler Schulden auf oder seine Existenz geht den Bach hinunter. Das interessiert keinem Gericht.

Wenn Herr X ALG II bekommt, hatte er schon ein Jahr - also 12 x durchschnittlich 25 - Zeit sich zu bewerben. Oft sogar längere Zeit, da er ja im Normalfall nicht von heute auf morgen gekündigt wird, sondern es eine Kündigungsfrist (Konkursausfallgeld o. ä.) gibt. Schon in dieser Zeit wo absehbar ist, dass er demnächst weniger Geld bekommen könnte, hätte er sich um ein höheres Einkommen bemühen -also bewerben - müssen.

Ist wirklich knallharte Gerichtsrealität, wenn es um Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind (oder einem minderjährigem gleichsteltem) geht.

Bei anderem Unterhalt sieht es meist nicht so eng aus.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]