Unterhalt

Liebe/-r Experte/-in,
Wenn ein Bürger zwecks behördlicher Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem unehelichen Kind seine Vermögensverhältnisse dem Amt gegenüber offenlegt, hat er dann ein Recht darauf zu verlangen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden und nicht an die Person, die sich durch das Amt vertreten lässt, weitergegeben werden?

Dürfte sich das Amt über einen ausdrücklichen Wunsch vertaulicher Behandlung und das Weitergabeverbot hinwegsetzen ohne die Person davon zu unterrichten, die dieses Verbot ausspricht?

Müsste sich das Amt an ein solches Verbot der Weitergabe bzw. an den ausdrücklichen Hinweis auf eine vertraulichen Behandlung insbesondere gegenüber einer unterhaltsberechtigten Mutter halten?

Würde das Amt gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wenn es die Daten im Einzelnen trotzdem weitergibt?

Bitte nur fundierte Antworten und keine Vermutungen…

Bin gespannt auf die Antworten und danke jetzt schon mal allen die eine Antwort kennen!

LG, seth

Hallo,
eine fundierte Antwort kann ich Dir nicht geben. Bitte an einem Datenschutzexperten wenden.
Gruß

Hallo Seth (heißt Du wirklich so?!),

ich gehe mal davon aus, daß Du mit „Amt“ das Jugendamt meinst und mit
„unterhaltsberechtigter Mutter“ die Mutter (und Erziehungsberechtigte)
des unterhaltsberechtigten Kindes… - Wenn nicht, berichtige mich bitte.

Das Amt ist nur Erfüllungsgehilfe. In Unterhaltsfragen sind die Unterhalts-
berechtigten (das Kind) und der Unterhaltsverpflichtete gegenseitig
auskunftspflichtig. Und da das Kind, solange unmündig, vertreten wird durch
den Sorgeberechtigten, erfährt der auch alles

Antwort auf die Frage 1 heißt also: Nein.
Und damit erübrigen sich die Antworten auf die anderen Fragen.

Falls Du mit „unterhaltsberechtigter Mutter“ (D)eine geschiedene und
gegebenenfalls unterhaltsberechtigte Ehefrau meinst, dann gibt es nichts,
was ihr den Einblick in Deine finanziellen Verhältnisse verwehren dürfte.
Ihr seid Euch gegenseitig auskunftspflichtig. Wie oben.

Ich verstehe auch nicht, was der Hintergrund Deiner Frage ist…

Liebe Grüße
Andreas

Hallo Seth (heißt Du wirklich so?!),

ich gehe mal davon aus, daß Du mit „Amt“ das Jugendamt meinst und mit
„unterhaltsberechtigter Mutter“ die Mutter (und Erziehungsberechtigte)
des unterhaltsberechtigten Kindes… - Wenn nicht, berichtige mich bitte.

Das Amt ist nur Erfüllungsgehilfe. In Unterhaltsfragen sind die Unterhalts-
berechtigten (das Kind) und der Unterhaltsverpflichtete gegenseitig
auskunftspflichtig. Und da das Kind, solange unmündig, vertreten wird durch
den Sorgeberechtigten, erfährt der auch alles

Antwort auf die Frage 1 heißt also: Nein.
Und damit erübrigen sich die Antworten auf die anderen Fragen.

Falls Du mit „unterhaltsberechtigter Mutter“ (D)eine geschiedene und
gegebenenfalls unterhaltsberechtigte Ehefrau meinst, dann gibt es nichts,
was ihr den Einblick in Deine finanziellen Verhältnisse verwehren dürfte.
Ihr seid Euch gegenseitig auskunftspflichtig. Wie oben.

Ich verstehe auch nicht, was der Hintergrund Deiner Frage ist… - Schreib mal …

Liebe Grüße
Andreas