Hallo liebe User,
ich hätte da eine Frage zu einem fiktiven Fall:
Das Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner steuerlich absetzbar ist ist mir klar. Überrascht hat mich jedoch das dies nicht in dem Jahr möglich ist wo zwar beide schon getrennt leben, jedoch noch nicht geschieden sind!
Gibt es keine Möglichkeit für den Unterhaltspflichtigen, den Unterhalt den er an den Unterhaltsberechtigten im Vorjahr der Scheidung geleistet hat steuerlich geltend zu machen ???
In diesem betreffenden Jahr soll der Unterhaltsberechtigte einen Verdienst von 350€ Brutto jährlich! erhalten haben und der Unterhaltspfichtige einen Bruttoverdienst von etwa 37.000€.
Ich danke Euch im Voraus für Eure Antworten!
Herzlichst
Etronic
Frage zum Sachverhalt
Hallo Etronic,
aufgrund welcher rechtsverbindlichen Entscheidung mußt Du denn Unterhalt zahlen (Scheidungsurteil liegt ja offensichtlich noch nicht vor)?
Gruß
Michael
Hi,
(angelesener Laie)
Bis zur Scheidung seid Ihr doch gemeinsam steuerlich veranlagt, oder sehe ich da was falsch?
Vielleicht wäre doppelte Haushaltsführung o.ä. anzunehmen, aber sonst habe ich keine Idee…
Gruß
Winni
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Im Jahr der Trennung werden ihr nach dem Splittingtarif veranlagt. Erst in dem Jahr, in dem ihr vom 1.1. bis 31.12 getrennt lebt geltet ihr auch steuerlich als getrennte Leute. Durch den Splittingtarif habt ihr ja schon eine erhebliche Entlastung.
37.000 Euro Einzelveranlagung = Einkommensteuer 8.969 Euro
37.000 Euro Ehegeattenveranlagung = Einkommensteuer 5.606 Euro
Dazu kommen noch Kirchensteuer und SolZ, die bei Ehegatten auch wieder niedriger ausfallen, da die Bemessungsgrundlage dafür die tarifliche Einkommensteuer ist.
Gruß
Beate
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Hallo Beate,
tja da hast Du wohl recht, so habe ich das noch nicht gesehen. . .
Zunächst mal beruhigt Deine Aussage doch etwas, nicht „allzuunfair“
behandelt zu werden. Aber so richtig befriedigt das natürlich auch nicht eil die weil es immer so schön von allen Anwälten hies „kriegen sie ja von der Steuer zurück“ bla bla, selbst im Jahr des getrennt Lebens ohne Scheidung!
Vielen Dank für Deinen Kommentar !
Gruß Ralf
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Hallo Winni,
auch Danke für Deinen Comment!
Der Ansatz an sich ist ja garnicht mal so schlecht! Leider Fehlt mir die berufliche Begründung für die doppelte Haushaltsführung glaube ich, aber ich werde mal nachhaken 
LG
Ralf
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Hallo Michael,
Stimmt, es gab kein Scheidungsurteil und auch keinerlei Urteil oder gerichtliche Festlegung des Unterhalts!
Die Zahlung basierte prinzipiell auf freiwilliger Basis! Es wurde von einem Anwalt ein gewisser Betrag ausgerechnet, der dann vom U-pflichtigen gezahlt wurde.
Eine definitive richterliche Verfügung galt erst ab ca 1,5 Jahre später.
Ist das relevant ?
LG
Ralf
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Hallo!
Also das mit der Unterhaltsberechtigung des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten wird hier m.E. falsch gesehen.
Zum einen haben beide, also der getrennt lebende (nach § 1361 BGB) als auch der geschiedene (nach § 1569 ff. BGB) Ehegatte Anspruch auf angemessenen Unterhalt per Gesetz und nicht per Richterspruch bzw. Urteil (welche allerdings natürlich am Gesetz orientiert sein müssen Art. 20 GG).
Zum anderen unterscheidet das Einkommensteuerrecht auch nicht, ob es sich um einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten handelt (vgl. Wortlaut des § 10 Abs.1 Nr.1 EStG!). Wichtig ist halt nur, dass kein Fall der Zusammenveranlagung gegeben ist (insoweit richtig die Ausführungen von Beate…), da hier der steuerliche Ausgleich durch den Splittingtarif bereits gegeben ist.
Grüße, Torsten.
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