Unterhalt

Eine Bekannte lebt getrennt, die Scheidung ist bereits eingereicht. Sie lebt in dem -noch-gemeinsamen Haus. Nun hat sie seit einiger Zeit einen Freund, der zwar eine eigene Wohnung hat, aber fast immer bei ihr ist, und auch dort schläft. Allerdings wohnt er nicht bei ihr, sagt sie. (Gibt es da einen Unterschied?!)

Frage: kann ihr Noch-Ehemann den Unterhalt kürzen? Frei nach dem Motto: der wohnt ja bei ihr, also nehmen wir Mieteinnahmen an.

Über die zahlreichen Antworten freu ich mich jetzt schon.

Liebe Grüße,

Martin

Eine Bekannte lebt getrennt, die Scheidung ist bereits
eingereicht. Sie lebt in dem -noch-gemeinsamen Haus. Nun hat
sie seit einiger Zeit einen Freund, der zwar eine eigene
Wohnung hat, aber fast immer bei ihr ist, und auch dort
schläft. Allerdings wohnt er nicht bei ihr, sagt sie. (Gibt es
da einen Unterschied?!)

Frage: kann ihr Noch-Ehemann den Unterhalt kürzen? Frei nach
dem Motto: der wohnt ja bei ihr, also nehmen wir Mieteinnahmen
an.

Hi Martin,

aufgrund des direkten Bezugs zu einem konkreten Fall ist eine konkrete Antwort eines Profis nicht zu erwarten.

Hier allerdings ein BGH-Urteil:

Ehegattenunterhalt trotz neuer Partnerschaft

Lebt nach der Scheidung einer der beiden Ehepartner auf Dauer mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, so kann dies dazu führen, dass der andere Ehepartner keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen muss, weil ihm dies von Gesetzes wegen unzumutbar ist. Die Frage ist, wann ein derartiges Zusammenleben zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unterhaltsanspruch jedenfalls dann erhalten bleibt, wenn der geschiedene Ehegatte die neue Beziehung " bewusst auf Distanz" führt. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war eine aus erster Ehe unterhaltsberechtigte Frau eine neue Partnerschaft eingegangen. Sie und ihr neuer Partner behielten jedoch ihre jeweiligen Wohnungen und verbrachten nur die Wochenenden und Feiertage gemeinsam, um ihre jeweilige Unabhängigkeit zu erhalten. In einer solchen Form der Partnerschaft sah der BGH noch kein „eheähnliches Zusammenleben“, das den Ehegatten-Unterhaltsanspruch zum Erlöschen gebracht hätte.

Urteil vom 28.11.01 (AZ.: XII ZR 284/99).

So wie ich das interpretiere wird sie wohl eher geringe Chancen haben den Unterhaltsanspruch aufrecht zu erhalten.

Gruß Marlon

hallo,
improvisiert: das geht zumindest solange nicht, wie die ex und der neue noch nicht einmal eine nicht-eheliche-lebensgemeinschaft gegründet haben. merkmale dafür sind auf dauer ange-legt,zusammenwohnen und und gegenseitige unterstützung in krisenfällen. auf vollzug des geschlechtsverkehrs im fortsetzungszusammenhang kommt es dagegen nicht an.
mfg astrachan