Mal angenommen, ein Paar (ist und war nicht verheiratet)
hat ein gemeinsames Kind. Das Kind hält sich zu je 50% bei
jedem Elternteil auf. Muss dann Unterhalt gezahlt werden?
Oder heben sich die Ansprüche quasi gegeneinander auf? Gibt
es einen entsprechenden Gesetzestext dazu (wenn ja welchen
und wo)?
Anschließende Frage: angenommen, das Kind hält sich z.B.
ca. 35 - 40% der Zeit beim Vater auf. Gibt es Festlegungen,
um wieviel der Unterhalt gekürzt werden darf, oder „müssen“
sich die Eltern in so einem Fall gütlich einigen?
Unterhaltsgläubiger ist das Kind, hier offenbar
vertreten durch die Mutter.
Der Unterhaltsschuldner hat also den vom Gericht
festgelegten Unterhalt an das Kind, vertreten
durch die Mutter, durch Geld zu leisten.
Ende Teil 1.
Der Kindesvater hat einen Anspruch auf „Umgang“ mit dem
Kind. Dieser sieht i.d. Regel so aus :
1tes und 3tes Wochenende im Monat.
Zweite Ferienhäften.
2ter Weihnachtstag.
So in etwa.
Einigen sich die Parteien nun darauf, dass der Umgang
ausgedehnt ist, so stellt dieses eine Freiwilligkeit
der Kindesmutter da, zu der diese in keiner Weise
verpflichtet ist. Entsprechende Anträge des Kindesvaters
werden durch die zuständigen Familiengerichte in der
Regel abgelehnt.
Unabhängig davon ist eine Erörterung der Unterhaltszahlungen
nicht zulässig. Der Lebensmittelpunktist bei der Kindesmutter.
Diese kann den Unterhalt nach freiem Dünken verbrauchen.
Einerseits.
Andererseits kann ihraber auch vorgehalten werden, dass sie
für bestimmte Dinge Rücklagen bilden muss.
Beispiele :
Urlaubsflug nach Spanien in den Sommerferien.
Ein Zuschuss des Kindesvaters ist vor Gericht
nichtdurchsetzbar.
Computer für das Kind im Gymnasium.
Ein Zuschuss vomKindesvater ist i.d. Regel nicht
durchsetzbar. Hier wird der Mutter vom Gericht
vorgehalten, dass sie für bsplw. solche auch
notwendigen Anschaffungen Rücklagen bilden muss.
Auf die Platte Formel gebracht
beinhaltet das Kindes-Unterhaltsrecht
folgendes :
Die Mutter erzieht das Kind.
-Der Vater zahlt.
Ende der Durchsage !
Moin!
Mal angenommen, ein Paar (ist und war nicht verheiratet)
hat ein gemeinsames Kind. Das Kind hält sich zu je 50% bei
jedem Elternteil auf. Muss dann Unterhalt gezahlt werden?
Oder heben sich die Ansprüche quasi gegeneinander auf? Gibt
es einen entsprechenden Gesetzestext dazu (wenn ja welchen
und wo)?
Anschließende Frage: angenommen, das Kind hält sich z.B.
ca. 35 - 40% der Zeit beim Vater auf. Gibt es Festlegungen,
um wieviel der Unterhalt gekürzt werden darf, oder „müssen“
sich die Eltern in so einem Fall gütlich einigen?
ich nehme mal an, dass Du der Vater von dem juristisch bezeichneten „Wechselmodell“ oder auch 50 : 50 genannt, bist. Du schreibst nicht, ob Du mit der Kindesmutter eine sogenannte „Sorgerechtsvereinbarung“ unterzeichnet hast. Wenn ja, hast Du, obwohl unehelicher Vater, das gemeinsame Sorgerecht.
Durch das gemeinsame Sorgerecht hast Du theoretisch mehr Rechte - das Wort theoretisch möchte ich hier eigentlich dick und fett unterstreichen.
Die Praxis sieht leider so aus, dass Väter mit gerichtlicher Billigung leicht von den Mütter ausgegrenzt werden können. Egal ob Du das Sorgerecht hast oder nicht.
Aus dieser Erfahrung heraus würde ich Dir empfehlen, wenn Dir etwas an dieser wirklich wunderbaren Betreuungsregelung liegt, zahle und freu Dich, dass Dein Kind so oft bei Dir ist.
Rechtlich sieht es durchaus so aus, dass Dir die Gerichte bei einer strikten 50:50-Regelung finanzielle Vorteile evtl. einräumen würden, gehe aber davon aus, dass die Mutter dann Möglichkeiten findet die Betreuung in einem anderen Verhältnis ablaufen zu lassen.
Urteile zum „Wechselmodell“ findest Du im FORUM unter www.zweitfrauen.de.
Väter die sich gegenseitig helfen und die sehr dafür kämpfen, dass das von Dir praktizierte Wechselmodell als gesetzlicher Standard eingeführt wird findest Du unter www.vafk.de auf der HP und im Forum.
Gruß
Ingrid Schumacher
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