Unterhalt

Hallo,

mal angenommen die Neuberechnung des Unterhalts für Frau X nach Scheidung steht an. Ihr Ex, Herr Y - er ist selbständig und ständig auf der Suche, Frau X das Leben schwer zu machen, hat entdeckt, daß sie einen Lover hat, der nun auch immer bei ihr übernachtet. Das glaubt er herausgefunden zu haben.

Klasse, denkt sich Herr Y. Jetzt hat sie ja nen Stecher, der ihre immensen Kosten decken kann. Ich setze mal ein Einkommen für die Haushaltsführung an… freu freu. Und werde nur noch die Hälfte zahlen.

Wie könnte diese Geschichte wohl weitergehen?

Viele Grüße,

Birgit

Er klagt auf Neufestsetzung des Unterhalts und gewinnt.

Was sonst.

Gruß

Peter

Hallo

Er klagt auf Neufestsetzung des Unterhalts und gewinnt.

Was sonst.

Wieso?

Viele Grüße
Thea

Hallo Birgit!

mal angenommen die :Neuberechnung des Unterhalts :für Frau X nach Scheidung :steht an. Ihr Ex, Herr Y - er :ist selbständig und ständig :auf der Suche, Frau X das :Leben schwer zu machen,
hat entdeckt, daß sie einen :Lover hat, der nun auch immer :bei ihr übernachtet. Das :glaubt er herausgefunden zu :haben.

Unterhaltzahlungen sind nicht daran gebunden, daß der/die Geschiedene fortan ein Leben als Neutrum führt. Die Geschehnisse im Schlafzimmer gehen niemanden etwas an. Wenn 2 Leute miteinander ins Bett gehen, ist allein daraus m. W. noch keine Unterhaltsverpflichtung abzuleiten. Von daher freut sich der bisherige Unterhaltspflichtige vermutlich zu früh.

Gruß
Wolfgang

Hallo Thea,

weil man davon ausgeht, dass Birgit den Haushalt für ihren Freund mitmacht und deshalb eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden was miteinander haben, sondern ob sie zusammen leben.

Der Unterhalt soll ja schließlich den Lebensstandard der Ehezeit sichern, er ist aber nicht als Zusatzverdienst gedacht.

Gruß

Peter

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Hallo

weil man davon ausgeht, dass Birgit den Haushalt für ihren
Freund mitmacht und deshalb eine Unterhaltsverpflichtung
besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden was
miteinander haben, sondern ob sie zusammen leben.

Aber Kindererziehung und Hausarbeit entstehen doch auch, wenn Frau X allein geblieben wäre???!!

Gruß Birgit

Hallo

weil man davon ausgeht, dass Birgit den Haushalt für ihren
Freund mitmacht und deshalb eine Unterhaltsverpflichtung
besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden was
miteinander haben, sondern ob sie zusammen leben.

Aber Kindererziehung und Hausarbeit entstehen doch auch, wenn
Frau X allein geblieben wäre???!!

Hallo Birgit,

für die Kinder bekommst Du Kindesunterhalt. Und die Hausarbeit muss Dein Ex doch auch machen. Oder bist Du so lieb und räumst bei ihm auf?

Wegen der Kindeserziehung musst Du (noch) nicht arbeiten und zu Deinem Unterhalt selbst beitragen. (Ab 14 Ändert sich das möglicherweise, dann ist Dir eine Halbtagsstelle zuzumuten)

Es ist sogar so, dass Dir NOCH einer in die Tasche greift (mir übrigens auch). Du bist nämlich keine ECHTE Alleinerziehende mehr. Dumm gelaufen. D.h. Steuerklasse 1 und halber Kinderfreibetrag. Ja, so sorgt der Staat für uns.

Gruß

Peter

Gruß Birgit

Hallo Peter

Er klagt auf Neufestsetzung des Unterhalts und gewinnt.

Was sonst.

Wieso?

weil man davon ausgeht, dass Birgit den Haushalt für ihren
Freund mitmacht …

Jetzt bin ich aber entgeistert. Wer geht davon aus? Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Frau, die einen Liebhaber hat, diesem den Haushalt führt?
Bist du sicher?

Viele Grüße
Thea

Hallo Peter

Aber Kindererziehung und Hausarbeit entstehen doch auch, wenn
Frau X allein geblieben wäre???!!

für die Kinder bekommst Du Kindesunterhalt. Und die Hausarbeit
muss Dein Ex doch auch machen. Oder bist Du so lieb und räumst
bei ihm auf?

Aber findest du nicht, dass man wesentlich mehr Hausarbeit hat, alleine dadurch, dass Kinder da sind? Und die Kindererziehung ist ja wohl auch reichlich zeitaufwändig.

Ich weiß, dass das staatlicherseits eigentlich nicht richtig berücksichtigt wird (d. h. irgendwie ja, aber irgendwie auch nicht), aber hier kann man es doch ruhig mal erwähnen.

Wegen der Kindeserziehung musst Du (noch) nicht arbeiten und
zu Deinem Unterhalt selbst beitragen.

Ja, das schon, aber wenn sie einen Liebhaber hat, dann offensichtlich doch, oder wie?

Viele Grüße
Thea

Hallo Thea,

wenn eine Beziehung zu einem anderen Partner besteht, dann berechtigt dies zur Unterhaltskürzung. Dies gilt übrigens auch umgekehrt. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird gekürzt, sobald er mit jemand anders zusammenlebt. Damit muß er mehr Unterhalt bezahlen.
Begründet wird dies dadurch, dass die Lebenshaltungskosten durch zusammenleben sinken. Beim Unterhaltsempfänger kommt noch hinzu, dass hier das Gericht davon ausgeht, das für den neuen Partner Haushaltshilfe geleistet wird, die gemäß den Leitlinien Düsseldorf als Einkommen in Höhe von 360,- € anzusetzen sind. Dieses Einkommen wird dann mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.
Beim Unterhaltspflichtigen gilt die Kürzung des Selbstbehaltes sofort. Je nach Richter sogar rückwirkend. Beim Unterhaltsempfänger hingegen geht das Gericht erst nach 2-3 Jahren von einer gefestigten Beziehung aus. Danach kann/soll der Unterhalt neu verhandelt werden.

Meiner Meinung nach sind beide Regelungen durchaus gerechtfertigt. Wenn zwei zusammenleben, sind die Lebenshaltungskosten geringer, gerade was Miete und Lebensmittel betrifft. Daher sollte der Ex-Partner auch davon profitieren.
Warum allerdings der Unterhaltspflichtige erst 2-3 Jahre warten muß und auch noch in der Nachweispflicht ist, ist mir auch schleierhaft.

Viele Grüße
Jekyll

Hallo!

wenn eine Beziehung zu einem :anderen Partner besteht, dann
berechtigt dies zur :Unterhaltskürzung.

Was ist eine Beziehung? Wenn man sich gelegentlich trifft, einen Kaffee zusammen trinkt, in die Kiste hüpft und tschüs? Das geht niemanden etwas an und kann keine Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen haben. Anders sieht es aus, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht, in der Art einer Bedarfsgemeinschaft, wie es Sozial- und Grundsicherungsämter sehen. Es kann nur das gemeinsame Wirtschaften entscheidend sein und nicht „Beziehung“, „Stecher“ o. ä…

Gruß
Wolfgang

Hallo Jekyll

Beim Unterhaltsempfänger kommt
noch hinzu, dass hier das Gericht davon ausgeht, das für den
neuen Partner Haushaltshilfe geleistet wird, die gemäß den
Leitlinien Düsseldorf als Einkommen in Höhe von 360,- €
anzusetzen sind.

Sag mal, gilt das wirklich nur für den Unterhaltsempfänger? Wieso leistet der Unterhaltsempfänger für den neuen Partner Haushaltshilfe? Es kann doch genausogut sein, dass der neue Partner für den Unterhaltsempfänger Haushaltshilfe leistet! Oder dass jeder seinen eigenen Kram wegräumt!

Und wenn der neue Partner keine 360,- € zahlen kann?

Beim Unterhaltspflichtigen gilt die Kürzung des Selbstbehaltes
sofort.

Was wird denn da gekürzt? Wird da auch angenommen, dass er dem neuen Partner Haushaltshilfe leistet?

Meiner Meinung nach sind beide Regelungen durchaus
gerechtfertigt. Wenn zwei zusammenleben, sind die
Lebenshaltungskosten geringer, gerade was Miete und
Lebensmittel betrifft.

Miete ist klar, aber Lebensmittel? Essen die zu zweit weniger?
Es ist aber doch auch häufig, dass jemand zwar beim neuen Partner de facto wohnt, aber immer noch seine eigene Wohnung hält (sicherheitshalber).

Warum allerdings der Unterhaltspflichtige erst 2-3 Jahre
warten muß und auch noch in der Nachweispflicht ist, ist mir
auch schleierhaft.

Aber der Unterhaltsempfänger muss doch auch in der Nachweispflicht sein. Oder muss der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass er keinen Partner hat, wenn der Unterhaltsempfänger das Gegenteil behauptet?

Viele Grüße
Thea

Wegen der Kindeserziehung musst Du (noch) nicht arbeiten und
zu Deinem Unterhalt selbst beitragen.

Ja, das schon, aber wenn sie einen Liebhaber hat, dann
offensichtlich doch, oder wie?

Hallo Thea,

vielleicht beruhigt es Dich, es ist dem Gesetzgeber völlig egal, was eine/r im Bett macht. (Jedenfalls solange man das noch nicht besteuern kann) Du kannst auch zu Deiner Mutter ziehen - mit dem gleichen Ergebnis.

Gruß

Peter

Viele Grüße
Thea

Hallo Wolfgang,

Was ist eine Beziehung? Wenn man sich gelegentlich trifft,
einen Kaffee zusammen trinkt, in die Kiste hüpft und tschüs?
Das geht niemanden etwas an und kann keine Auswirkungen auf
Unterhaltszahlungen haben. Anders sieht es aus, wenn ein
gemeinsamer Haushalt besteht, in der Art einer
Bedarfsgemeinschaft, wie es Sozial- und Grundsicherungsämter
sehen. Es kann nur das gemeinsame Wirtschaften entscheidend
sein und nicht „Beziehung“, „Stecher“ o. ä…

Das ist eine sehr gute Frage und hängt nur von der Einschätzung des Richters ab. Es gibt inzwischen Urteile, bei denen gemeinsame Unternehmungen wie Urlaub, Verwandtenbesuche, gemeinsames Feiern wie z. B. Weihnachten, Geburtstag usw. bereits ausreichen, um eine Unterhaltskürzung durchzusetzen, obwohl kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden ist. Es ist sicherlich schwer zu beurteilen, was nun gerechtfertigt ist und was nicht. Verstehen kann ich beide Seiten. Als Unterhaltsempfänger möchte ich nicht jahrelang quasi wie im Gefängnis leben. Als Unterhaltszahler will ich aber auch nicht jahrelang Zahlmeister sein und aus finanziellen Gründen auf Privatleben verzichten müssen.
Am besten funktioniert es noch, wenn die ehemaligen Partner noch miteinander reden können. Wenn dies jedoch nicht mehr der Fall ist und nur die Anwälte kommunizieren, dann wird jede Möglichkeit, dem anderen weh zu tun, genutzt und mit allen Mitteln auch umgesetzt. Da kommt es dann nur darauf an, wer den besseren Anwalt hat und welcher Richter mit welcher Laune darüber entscheidet. Ich habe mich aus eigenem Interesse viel darüber informiert, aber eine klare Linie in der Urteilsfindung konnte ich nicht erkennen. Es sind zuviele individuelle Faktoren relevant, als das sich der Ausgang eines Prozesses um Unterhalt voraussagen läßt.

Viele Grüße
Jekyll

Hallo Thea,

Beim Unterhaltsempfänger kommt
noch hinzu, dass hier das Gericht davon ausgeht, das für den
neuen Partner Haushaltshilfe geleistet wird, die gemäß den
Leitlinien Düsseldorf als Einkommen in Höhe von 360,- €
anzusetzen sind.

Sag mal, gilt das wirklich nur für den Unterhaltsempfänger?
Wieso leistet der Unterhaltsempfänger für den neuen Partner
Haushaltshilfe? Es kann doch genausogut sein, dass der neue
Partner für den Unterhaltsempfänger Haushaltshilfe leistet!
Oder dass jeder seinen eigenen Kram wegräumt!

Und wenn der neue Partner keine 360,- € zahlen kann?

Es geht hier nicht um konkrete Zahlungen, sondern um geldwerte Leistungen. Ob der neue Partner sein Kram selbst wegräumt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wenn das Gericht das Verhältnis der beiden Personen als Lebensgemeinschaft definiert, dann werden eben diese 360,-€ als Basis zugrunde gelegt. Der Gedanke dabei ist, dass der Unterhaltsempfänger Leistungen für den neuen Partner erbringt und er diese Zeit ja auch dazu nutzen könnte, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Und wenn der neue Partner den gesamten Haushalt macht, hätte der Unterhaltsempfänger erst recht die Zeit, selbst Geld zu verdienen. Dazu kommen noch die günstigeren Lebenshaltungskosten, die damit ebenfalls berücksichtigt sind.

Beim Unterhaltspflichtigen gilt die Kürzung des Selbstbehaltes
sofort.

Was wird denn da gekürzt? Wird da auch angenommen, dass er dem
neuen Partner Haushaltshilfe leistet?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muß. Momentan sind das für den Westen ca. 860,-€. Dies bedeutet, sind die berechneten Unterhaltszahlungen plus dem Selbstbehalt größer als das verfügbare Einkommen, so werden die Unterhaltszahlungen anteilsmässig gekürzt, damit dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleibt. Lebt er jedoch mit jemandem zussammen, sinkt dieser Betrag und die Unterhaltszahlungen steigen dadurch.

Meiner Meinung nach sind beide Regelungen durchaus
gerechtfertigt. Wenn zwei zusammenleben, sind die
Lebenshaltungskosten geringer, gerade was Miete und
Lebensmittel betrifft.

Miete ist klar, aber Lebensmittel? Essen die zu zweit weniger?
Es ist aber doch auch häufig, dass jemand zwar beim neuen
Partner de facto wohnt, aber immer noch seine eigene Wohnung
hält (sicherheitshalber).

Die Lebenshaltungskosten steigen mit der Anzahl der Beteiligten nicht linear. Und bei Lebensmittel sind die Kosten für einen einzelnen höher als für zwei oder mehr, da meistens größere und damit billigere Packungen gekauft werden können.
Ob der neue Partner weiterhin die Zweitwohnung hält, ist in der Regel uninteressant. Das gleiche gilt für andere Kosten wie Zweitwagen, teure Hobbies usw. auch. Als nichts anderes wird die Zweitwohnung angesehen.

Warum allerdings der Unterhaltspflichtige erst 2-3 Jahre
warten muß und auch noch in der Nachweispflicht ist, ist mir
auch schleierhaft.

Aber der Unterhaltsempfänger muss doch auch in der
Nachweispflicht sein. Oder muss der Unterhaltspflichtige
nachweisen, dass er keinen Partner hat, wenn der
Unterhaltsempfänger das Gegenteil behauptet?

Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nachweispflichtig. Alle 2 Jahre kann der Unterhaltsempfänger ohne Angaben von Gründen eine Übersicht der Einkünfte verlangen. Dazu zählt eben auch das Zusammenleben mit anderen, kostenlose Überlassung von Auto, Wohnung usw. durch Dritte etc… Außerdem muß er von sich aus Änderungen der Einkünfte melden, sobald sie mehr als 10% des Gesamteinkommens ausmachen, unabhängig von der letzten Offenlegung.
Der Unterhaltsempfänger ist in einigen Punkten ebenfalls verpflichtet, Änderungen zu melden. Z. B. führt eine Heirat üblicherweise zum Wegfall der Unterhaltsansprüche für den Ex-Partner (aber nicht für die Kinder!). Die Konsequenzen dagegen sind anders. Während beim Unterhaltspflichtigen auch rückwirkend die Zahlungen gelten und normalerweise ein pfändbarer Titel besteht, kommt er normalerweise nicht um Nachzahlungen herum. Beim Unterhaltsempfänger hingegen kann es sogar passieren, dass trotz unberechtigter Zahlungen (z. B. Verheimlichung der Heirat) keine Rückzahlungspflicht besteht, da das Geld ja für den Unterhalt bereits verbraucht ist.

Viele Grüße
Thea

Viele Grüße zurück

Jekyll

Hallo,

Das ist eine sehr gute Frage und hängt nur von der
Einschätzung des Richters ab. Es gibt inzwischen Urteile, bei
denen gemeinsame Unternehmungen wie Urlaub, Verwandtenbesuche,
gemeinsames Feiern wie z. B. Weihnachten, Geburtstag usw.
bereits ausreichen, um eine Unterhaltskürzung durchzusetzen,
obwohl kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden ist.

Und wenn jetzt Herr Y auch in einer neuen Beziehung lebte, zwar keine gemeinsame Wohnung, dafür aber Familienfeste (mal angenommen goldene hochzeit und andere) mit seiner Neuen teilte? Könnte sich das bei ihm nicht auch einkommenserhöhend auswirken??

. Als

Unterhaltsempfänger möchte ich nicht jahrelang quasi wie im
Gefängnis leben. Als Unterhaltszahler will ich aber auch nicht
jahrelang Zahlmeister sein und aus finanziellen Gründen auf
Privatleben verzichten müssen.
Am besten funktioniert es noch, wenn die ehemaligen Partner
noch miteinander reden können.

Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben.

Birgit

Hallo Birgit,

Und wenn jetzt Herr Y auch in einer neuen Beziehung lebte,
zwar keine gemeinsame Wohnung, dafür aber Familienfeste (mal
angenommen goldene hochzeit und andere) mit seiner Neuen
teilte? Könnte sich das bei ihm nicht auch einkommenserhöhend
auswirken??

Dies ist sehr treffend formuliert. Es könnte so gesehen werden, aber immer nur in Bezug auf den Selbstbehalt. Wird der Unterhalt in voller Höhe gezahlt, entstehen keine weiteren Ansprüche daraus, dass der Ex-Partner sehr kostenbewußt lebt.

Am besten funktioniert es noch, wenn die ehemaligen Partner
noch miteinander reden können.

Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben.

Die Hoffnung stirbt zuletzt, heißt es so schön. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass nach der Trennung die Kommunikation zwischen uns besser wurde. Dass das nicht bei allen der Fall ist, ist leider die traurige Wahrheit.

Viele Grüße
Jekyll

Hallo

Komisch, dass es unter solchen Umständen überhaupt noch Leute gibt, die zusammen wohnen. Oder heiraten.

Viele Grüße
Thea