Hallo Thea,
Beim Unterhaltsempfänger kommt
noch hinzu, dass hier das Gericht davon ausgeht, das für den
neuen Partner Haushaltshilfe geleistet wird, die gemäß den
Leitlinien Düsseldorf als Einkommen in Höhe von 360,- €
anzusetzen sind.
Sag mal, gilt das wirklich nur für den Unterhaltsempfänger?
Wieso leistet der Unterhaltsempfänger für den neuen Partner
Haushaltshilfe? Es kann doch genausogut sein, dass der neue
Partner für den Unterhaltsempfänger Haushaltshilfe leistet!
Oder dass jeder seinen eigenen Kram wegräumt!
Und wenn der neue Partner keine 360,- € zahlen kann?
Es geht hier nicht um konkrete Zahlungen, sondern um geldwerte Leistungen. Ob der neue Partner sein Kram selbst wegräumt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wenn das Gericht das Verhältnis der beiden Personen als Lebensgemeinschaft definiert, dann werden eben diese 360,-€ als Basis zugrunde gelegt. Der Gedanke dabei ist, dass der Unterhaltsempfänger Leistungen für den neuen Partner erbringt und er diese Zeit ja auch dazu nutzen könnte, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Und wenn der neue Partner den gesamten Haushalt macht, hätte der Unterhaltsempfänger erst recht die Zeit, selbst Geld zu verdienen. Dazu kommen noch die günstigeren Lebenshaltungskosten, die damit ebenfalls berücksichtigt sind.
Beim Unterhaltspflichtigen gilt die Kürzung des Selbstbehaltes
sofort.
Was wird denn da gekürzt? Wird da auch angenommen, dass er dem
neuen Partner Haushaltshilfe leistet?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muß. Momentan sind das für den Westen ca. 860,-€. Dies bedeutet, sind die berechneten Unterhaltszahlungen plus dem Selbstbehalt größer als das verfügbare Einkommen, so werden die Unterhaltszahlungen anteilsmässig gekürzt, damit dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleibt. Lebt er jedoch mit jemandem zussammen, sinkt dieser Betrag und die Unterhaltszahlungen steigen dadurch.
Meiner Meinung nach sind beide Regelungen durchaus
gerechtfertigt. Wenn zwei zusammenleben, sind die
Lebenshaltungskosten geringer, gerade was Miete und
Lebensmittel betrifft.
Miete ist klar, aber Lebensmittel? Essen die zu zweit weniger?
Es ist aber doch auch häufig, dass jemand zwar beim neuen
Partner de facto wohnt, aber immer noch seine eigene Wohnung
hält (sicherheitshalber).
Die Lebenshaltungskosten steigen mit der Anzahl der Beteiligten nicht linear. Und bei Lebensmittel sind die Kosten für einen einzelnen höher als für zwei oder mehr, da meistens größere und damit billigere Packungen gekauft werden können.
Ob der neue Partner weiterhin die Zweitwohnung hält, ist in der Regel uninteressant. Das gleiche gilt für andere Kosten wie Zweitwagen, teure Hobbies usw. auch. Als nichts anderes wird die Zweitwohnung angesehen.
Warum allerdings der Unterhaltspflichtige erst 2-3 Jahre
warten muß und auch noch in der Nachweispflicht ist, ist mir
auch schleierhaft.
Aber der Unterhaltsempfänger muss doch auch in der
Nachweispflicht sein. Oder muss der Unterhaltspflichtige
nachweisen, dass er keinen Partner hat, wenn der
Unterhaltsempfänger das Gegenteil behauptet?
Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nachweispflichtig. Alle 2 Jahre kann der Unterhaltsempfänger ohne Angaben von Gründen eine Übersicht der Einkünfte verlangen. Dazu zählt eben auch das Zusammenleben mit anderen, kostenlose Überlassung von Auto, Wohnung usw. durch Dritte etc… Außerdem muß er von sich aus Änderungen der Einkünfte melden, sobald sie mehr als 10% des Gesamteinkommens ausmachen, unabhängig von der letzten Offenlegung.
Der Unterhaltsempfänger ist in einigen Punkten ebenfalls verpflichtet, Änderungen zu melden. Z. B. führt eine Heirat üblicherweise zum Wegfall der Unterhaltsansprüche für den Ex-Partner (aber nicht für die Kinder!). Die Konsequenzen dagegen sind anders. Während beim Unterhaltspflichtigen auch rückwirkend die Zahlungen gelten und normalerweise ein pfändbarer Titel besteht, kommt er normalerweise nicht um Nachzahlungen herum. Beim Unterhaltsempfänger hingegen kann es sogar passieren, dass trotz unberechtigter Zahlungen (z. B. Verheimlichung der Heirat) keine Rückzahlungspflicht besteht, da das Geld ja für den Unterhalt bereits verbraucht ist.
Viele Grüße
Thea
Viele Grüße zurück
Jekyll