Unterhalt

Hallo,
kann mir mal bitte jemand § 1579 Nr. 4 und Nr. 6 BGB erläutern? Was darunter konkret zu zählen ist als Kürzungsgrund?

wenn zb die Ehefrau die Ehe nachhaltig in dem Sinne gebrochen hat, das sie das „eheliche Lager“ mehr oder weniger nicht aufsuchen wollte - und das über Jahre hinweg (und somit [und aus dem versuchten Ausweg des Ehemannes *g*] die Trennung kam) …

Hallo Tobias,

ich setze nachstehend einen Text aus dem nur für Forenmitglieder sichtbaren Bereich von www.vafk.de/forum ein.

@ Mod: das Copyright habe ich, also bitte nicht löschen

Achtung: die Punkte 1 bis 7 wurden nach dem neuen Unterhaltsrecht (gültig seit dem 01.01.2008) durch einen weiteren Punkt ergänzt und haben jetzt dadurch Verschiebungen. Der Text im VAfK-Forum wurde dem neuen Unterhaltsrecht noch nicht angepasst.

Der Punkt zwei wird durch: „der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

Der alte Punkt zwei ist jetzt Punkt drei und alle weiteren Punkt werden um einen Zähler nach hinten geschoben.

Ab hier der Text aus dem VAfK-Forum:

Hier mal den § 1579 BGB in Kurzform bei welchen Verfehlungen oder Vorraussetzung der Unterhalt gekürzt, zeitlich begrenzt oder verwirkt ist:
Nr. 1. Kurze Ehedauer (unter 2 Ehejahren - bei gemeinsamen Kindern ist dann anders)

Nr. 2. Straftaten gegen den Verpflichteten
a.) Beleidigung, Verleumdung, falsche Anschuldigung
b.) Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit (Prozeßbetrug)
c.) Falsche Aussage in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren
d.) Diebstahl, Unterschlagung
e.) Körperverletzungen (durch den Berechtigten)
f. ) Verschweigen eigener ehebrecherischer Beziehungen

Nr. 3. Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers
a.) Vermögensverschwendung, Spielleidenschaft
b.) Alkohol, Tabletten und Drogenmißbrauch
c.) Unterlassene Heilbehandlung
d.) Gefährliche Aktivitäten
e.) Aufgabe der Berufstätigkeit
f.) Nichtbezug von Arbeitslosen- und Krankengeld
g.) Nichtbegründung oder Nichtbezug von Rentenansprüchen

Nr. 4. Mutwillige Mißachtung schwerwiegender Vermögensinteressen
a.) Anschwärzen beim Arbeitgeber
b.) Geschäftliche Schädigung
c.) Strafanzeigen
d.) Nichtverwendung für Altersvorsorge

Nr. 5. Gröbliche Verletzungen der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen

Nr. 6. Offensichtlich schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten
a.) Verlassen des Ehegatten
b.) Aufnahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
c.) Fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis
d.) Lebensgemeinschaft ohne geschlechtliche Beziehungen
e.) Abhalten von der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Unterschiebung eines fremden Kindes
f.) Verweigerung eines gemeinsamen Wohnsitzes
g.) Schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts

Nr. 7 Anderer Grund
a.) Fortsetzung der Partnerschaft mit einem Dritten nach Scheidung
b.) Steuervorteile aufgrund neuer Ehe
c.) Unterlassen der Wiederheirat/Zusammenleben mit neuem Partner
d.) Grobe Rücksichtslosigkeit
e.) Vergehen oder Verbrechen gegen den neuen Lebensgefährten des anderen Ehegatten
f.) Längere Nichtgeltendmachung des Unterhaltsanspruchs
g.) Kurzes oder kein eheliches Zusammenleben
h.) Unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel
i.) Voreheliche Täuschungshandlungen
j.) Änderung des Vornamens (gemeint ist Geschlechtsumwandlung)
k.) Unterhaltsneurose

Wer das durchliest wird sofort Hurra schreien und sich schon ohne weitere Ehegattenunterhaltszahlung sehen.
So einfach ist das leider nicht. Bei meinem Mann hat der Richter, nach sehr zähem Kampf, die Ausschlußgründe 2 und 4 anerkannt. Trotzdem musste mein Mann noch geminderten so genannten Notunterhalt bezahlen, weil sie die Kinder (gegen seinen Willen) betreute.
Er hat noch viele andere Ausschluss- bzw. Minderungsgründe z. B. Nr. 6 g angefordert.

Noch ein Problem ist, dass die Anwälte den § 1579 auch sehr ungern vertreten. Wir mussten damals erst mal unseren eigenen Anwalt überzeugen.

Wer den § 1579 bei Gericht ins Spiel bringt, kann sich gleich einen Waschsaloon kaufen - es fällt nämlich unheimlich „viel schmutzige Wäsche“ an.

Der Streitwert erhöht sich nicht, wenn dieser Paragraph ins Spiel gebracht wird. Das bedeutet, dass die Kosten für den Unterhaltsschuldner sich nicht erhöhen, aber der Anwalt deswegen auch nicht mehr verdient - als wenn der die Unterhaltssache nach dem 08/15-Prinzip durchzieht. Die Arbeit - also Schreiberei für die Anwälte wächst dagegen ins Vielfache.

Wichtig ist, sich gut über den § 1579 zu informieren. Als er bei meinem Mann aktuell war, waren Informationen aus dem Internet noch nicht an der Tagesordnung.

Aber noch mal die Warnung: Die Richter setzen den § 1579 BGB genauso ungern gegen eine Mutter ein, wie sie einem Vater das alleinige Sorgerecht zuerkennen. Also so einfach wie es sich liest ist es nicht.

Es gibt übrigens ein Urteil vom OLG Nürnberg, in welchem eine Unterhaltsempfängerin zu Schadensersatz verurteilt wurde. Guckst Du ganz unten: sie hatte dafür gesorgt, dass der Unterhaltszahler seinen Arbeitsplatz verlor - jetzt muß sie ihm die entgangenen Lohneinkünfte (teilweise?) nachzahlen.

Der Richter meines Mannes beließ der Exfrau den so genannten „Notunterhalt“ wegen Kinderbetreuung - er kürzte den Unterhalt erst mal in der Höhe - sie bekam also nicht den üblichen 3/7-Anteil.
Dieser Notunterhalt wird zur Untergrenze des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hin zwar am Einkommen ausgerichtet, aber bei höheren Einkommen hat der Notunterhalt eine Höchstgrenze und wächst nicht mit dem Einkommen des Zahlungspflichtigen.
Hätte mein Mann so wenig verdient, dass er den damals ausgeurteilten Betrag nicht hätte bezahlen können, wäre der Notunterhalt geringer gewesen - wahrscheinlich dann der Selbstbehalt meines Mannes gegenüber seiner Ex höher.

Bei kleinen Kindern gibt es selten den sofortigen Wegfall. Auf Dauer gesehen ist es am besten, wenn die Unterhaltspflicht zeitlich begrenzt, statt in der Höhe gekürzt wird.

Als das kleinste Kind meines Mannes das Alter erreicht hatte, wo die Ex zumindest eine Halbtagsbeschäftigung ausüben hätte können, ging mein Mann wieder zum Gericht. Der Richter der ersten Instanz „schusterte“ ihr aber weiter den vollen Notunterhalt zu und zwar ohne zeitliche Begrenzung.

Mein Mann ging dann zum OLG. Das OLG schlug dann als Vergleich vor, dass mein Mann LÄNGSTENS bis zum 16. Geburtstag des jüngsten Kindes einen verringerten Notunterhalt von XXX DM monatlich bezahlt. Weitere (Ehegatten-)Unterhaltszahlungen wurden ausgeschlossen.

Die Ex ging auf den Vergleich ein, weil sie sonst Gefahr lief gar nichts mehr zu bekommen, mein Mann akzeptierte den Vergleich, weil er „Licht am Ende des Tunnels“ sah.

Dieser Vergleich vor dem Gericht bewirkte nämlich, dass nach der Zeit des 16. Geburtstages des jüngsten Kindes die Ex keinerlei Unterhaltsansprüche mehr hat und auch keinerlei Unterhalt mehr per Abänderungsklage einfordern konnte und jemals mehr kann.
Nach dem 16. Geburtstag des Kindes war die Ex damals dann tatsächlich auf Sozialhilfe angewiesen gewesen.

Im Normalfall kommt das Sozialamt, auch nach einer Scheidung vor 20 Jahren, und fordert die Erstattung der Sozialhilfe vom schon längst geschiedenen Ehegatten ein.

Im Fall meines Mannes kann das kein Sozialamt in Deutschland mehr versuchen.

Es kann somit sehr sinnvoll sein, jetzt wegen der Kinderbetreuung bis zu einer gewissen Frist (beispielsweise am Alter des Kindes festgemacht) noch zu einer Zahlung von „Notunterhalt“ verurteilt zu werden, wenn man dann für den Rest seines Lebens gegen weitere Forderungen abgesichert ist.

Der § 1579 BGB ist beinahe das einzige Mittel um vor solchen späteren Forderungen gesichert zu sein. Selbst gutmütige Exfrauen, die von ihrem Exmann nichts wollen, können regelrecht gezwungen sein, ihm wieder in die Tasche greifen zu müssen. Beispielsweise wenn die Exfrau nicht wieder heiratet und im Alter oder wegen Krankheit in ein kostenintensives Pflegeheim muss. Ratet mal was dann passiert? Sozialamt steht auf der Matte und die schöne mit Mühe angesparte zusätzliche Altersversorgung ist evtl. im Eimer.

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Zivilsachen

Wegen grundloser Anschwärzung bei seinem Arbeitgeber:
Frau muß ihrem Ex-Ehemann Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes leisten

Kurzfassung

Weil sie ihn bei seinem Arbeitgeber unnötig angeschwärzt und dadurch seine fristlose Kündigung verschuldet hatte, muß eine mittlerweile geschiedene Frau ihrem Ex-Ehemann Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes bezahlen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Die Richter warfen der Frau vor, sie habe mit ihrem Vorgehen keinerlei billigenswerten Ziele verfolgt. Ihr alleiniges Motiv sei es vielmehr gewesen, ihrem Mann kurz vor der Scheidung noch eins auszuwischen und ihm Schaden zuzufügen. Auch wenn sie - wie sie behauptet - von ihm in der Vergangenheit schlecht behandelt wurde, bleibe ihr Verhalten unanständig und sittenwidrig.

Auf die Beklagte kommen nun beträchtliche Forderungen zu, möglicherweise in sechsstelliger Höhe. In welchem Umfang sie letztlich zur Kasse gebeten wird, hängt davon ab, ob und wann der seither arbeitslose Ex-Ehemann wieder eine Beschäftigung finden wird. Ein Viertel seines Verdienstausfalls muß der Geschädigte allerdings selber tragen; denn immerhin hatte sein eigenes Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben.

Sachverhalt

Der Techniker hatte die Stelle bei seinem Arbeitgeber, einer renommierten Technologie-Firma, erst gut ein Jahr vor dem verhängnisvollen Brief angetreten. In ihrem Schreiben bezichtigte ihn die Beklagte, daß er mit anderen Unternehmen in Kontakt stehe und Firmeninterna preisgebe. Ferner verriet sie dem Arbeitgeber, daß sein Angestellter nebenher noch ein eigenes Büro unterhalte und von dort aus private Geschäfte betreibe.

Auf einen Kontrollanruf des Arbeitgebers unter der angegebenen Telefonnummer meldete sich tatsächlich ein „Ingenieurbüro“ unter dem Namen des Mannes. Damit stand für das Technologie-Unternehmen fest: Sein Mitarbeiter übte eine ungenehmigte Nebenbeschäftigung aus. Es kündigte ihm fristlos. Der Gefeuerte versuchte zwar noch, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Entlassung zu wehren. Sein Rechtswalt schätzte aber die Erfolgsaussichten gering ein und riet wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses zu einem Abfindungsvergleich. Sein Mandant folgte dem Rat. Seither war der Techniker arbeitslos.

Schikanöses Verhalten

Nach aufwendiger Beweisaufnahme kam das Oberlandesgericht Nürnberg zum Ergebnis, daß die fristlose Kündigung durch das Schreiben der Beklagten ausgelöst wurde. Durch ihr Vorgehen habe sich die Frau dem Kläger gegenüber nicht nur moralisch anstößig verhalten, sondern auch rechtswidrig. Selbst wenn ihre Anschuldigungen zutreffend gewesen wären, hätte die Beklagte keinen vernünftigen Grund gehabt, ihren Noch-Ehemann bei seinem Arbeitgeber anzuschwärzen, wohl wissend, daß dies seinen Arbeitplatz kosten könne. Nach Lage der Dinge habe die Beklagte diese Folge sogar bezweckt. Ihr sei es einzig und allein darum gegangen, ihrem früheren Lebensgefährten Schaden zuzufügen.

Schadensersatzpflicht

Weil sie ihren Ex-Ehemann vorsätzlich und in sittenwidriger Weise um seinen Arbeitsplatz gebracht habe, müsse sie ihm den entstandenen Einkommensverlust ersetzen, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.

Allerdings kürzten die Richter den Schadensersatzanspruch des Klägers um ein Viertel; denn immerhin war er - wenn auch nur vereinzelt - von seinem Büro aus tatsächlich Privatgeschäften nachgegangen oder hatte zumindest den Anschein solcher ungenehmigten Nebentätigkeiten erweckt.

(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1994, Az. 2 U 2174 / 93; rechtskräftig)


Anmerkung:

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision ein. Der Bundesgerichtshof nahm die Revision jedoch nicht an, da das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg habe. Selbst wenn man den Gesichtspunkt der ehelichen Bindungen außer Betracht lasse, werde das Urteil „jedenfalls von der Erwägung getragen, daß ein Handeln in Schädigungsabsicht wie hier … sittenwidrig … ist“ (Beschluß des BGH vom 4. April 1995, Gz. VI ZR 249/94).

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