Unterhalt

Herr X hat eine Tochter. Diese ist 1 Jahr alt. Herr X hat sich von der Mutter des Kindes getrennt und lebt nun allein und muss somit auch ab sofort Unterhalt für das Kind zahlen. Die Tochter lebt an 3,5 Wochentagen bei Herr X. Herr X verdient Netto ungefähr 1120 €. Wieviel Unterhalt muss er für seine Tochter bezahlen, bzw. stimmt seine Rechnung:

Gehalt Netto 1120€
-5% betriebliche Aufwendungen 56€
= 1064€
Eigenbedarf f. Berufstätige = 900€

Differenz(Zahlbetrag) = 164€ Barunterhalt???

Hallo Sascha,
ich kenne einen Herrn Y und der hat sich an die sog. Düsseldorfer Tabelle gehalten.
Herr X sollte mal hier nachsehen:
http://www.finanztip.de/recht/familie/duesseldorfer-…

Gruß Grisu

Daran hat er sich ja schon gehalten! Die Frage war ja ob die Rechnung von Herr X stimmt! Die 279€ lt. DD Tab. sind ja nur der Regelbetrag, nicht aber der Betrag, der auf jeden Fall gezahlt werden muss… Wenn Herr X volle 279€ zahlen müsste, wäre er ja weit unter seinem Selbstbehalt von 900€!!

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Daran hat er sich ja schon gehalten! Die Frage war ja ob die
Rechnung von Herr X stimmt! Die 279€ lt. DD Tab. sind
ja nur der Regelbetrag, nicht aber der Betrag, der auf jeden
Fall gezahlt werden muss… Wenn Herr X volle 279€
zahlen müsste, wäre er ja weit unter seinem Selbstbehalt von
900€!!

Mein Kenntnisstand, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit, juristische Haltbarkeit oder ähnliches legt:
Der Selbstbehalt hat doch was mit der Pfändungsfreigrenze zu tun, d.h. der Betrag bleibt dem Schuldner, alles was drüber liegt, kann gepfändet werden. Nun geht aber Unterhalt vor allem anderen und deshalb wird Herr X die vollen 279€ zahlen dürfen.

Hallo Grisu,

das ist so nicht richtig. Laut § 1603 BGB ist (jetzt mit meinen eigenen Worten - also kein Juristendeutsch) man(n) nur in der Höhe zahlungspflichtig, wo man - ohne das eigene Überleben zu gefährden - überleben kann.

Was allgemein zum Überleben ausreichen muss, ist nahezu durchgängig als der Selbstbehalt von Richtern in den Urteilen festgelegt.

Allerdings gibt es unseriöse Jugendamtsmitarbeiter die Vätern das erzählen, was Du geschrieben hast.

Der Selbstbehalt hat nichts mit der Pfändungsfreigrenze zu tun. Die Pfändungsfreigrenze betrifft „normale“ Schulden und keine Unterhaltsverbindlichkeiten. Außerdem ist die Pfändungsfreigrenze höher als der Selbstbehalt. Dies unter anderem, weil Kindesunterhalt (für minderjährige und minderjährigen gleichgestellte Kinder) vorrangig ist.

Wenn ein Vater als anrechenbares Nettoeinkommen (also reguläre Abzüge schon berücksichtigt) 1.010 Euro verdient, dann zahlt er 110 Euro Unterhalt. Sein Selbstbehalt muss ihm normalerweise bleiben.

Der Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn absichtlich wenig verdient wird. Also die Arbeitszeit reduziert, der Arbeitplatz ohne zwingenden Grund zu einem schlechteren gewechselt wird, der Vater sich nicht optimal um ein ausreichendes Einkommen (20 bis 30 Bewerbungen PRO MONAT) bemüht.

Studenten mit BAFöG, Schüler, Azubis usw. die unterhalb des Selbstbehaltes eine Ausbildung machen, müssen gar keinen Unterhalt bezahlen, da die Ausbildung vorrang hat (vor allen Dingen wenn sie vor dem Kind begonnen wurde).

Sie sollten auf keinen Fall eine Verpflichtung unterschreiben, wonach sie Unterhalt bezahlen sollen. Jugendämter verlangen das oftmals, was aber total der höchsten Rechtsprechung und dem § 1603 BGB widerspricht. Wenn unterschrieben, laufen Schulden auf, die einem das ganze Leben versauern können. Auch keine Rate oder Teilzahlung - also nicht einen einzigen Euro - bezahlen, da man sonst die Schuld anerkennt.

Sascha hat richtig gerechnet - wobei die Arbeitspauschale von OLG zu OLG unterschiedlich gehandhabt wird. Allerdings kann es vorkommen, dass im Mangelfall - hier ist es einer - die betrieblichen Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie auch tatsächlich anfallen.

Gruß
Ingrid

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Hallo,

Unterhalt heisst nicht umsonst eigentlich Betreuungsunterhalt.

Klassisch: die Mutter pflegt und betreut das Kind, der familienferne Elternteil vulgo der getrennt lebende Vater leistet seine Unterhaltsverpflichtung in Barunterhalt.

Da sich das Kind an 3,5 Tagen beim jeweiligen Elternteil aufhält, kommt jeder Elternteil hälftig seiner Betreuungspflicht nach, demnach müssten die Eltern auch hälftig der Barunterhaltspflicht nachkommen.

Der Barunterhalt beträgt laut DüTab: 279,00 € ABZÜGLICH HÄLFTIGEM KINDERGELD (wann werden die Leute endlich lernen, sich die Tabelle incl. der Leitlinien GANZ anzusehen???)
somit wäre der Zahlbetrag für ein Kind bis zum 6. Lebensjahr 202,00 €.

Die Mutter müsste an den Vater 101,00 € zahlen, der Vater im Gegenzug ebenso 101,00 € im täglichen Geschäftsverkehr heben sich die Beträge auf, BAR-Unterhalt ist nicht zu leisten.

Sollten sich die Betreuungsanteile verschieben, wenn auch nur um ein zehntel, ist an den, der mehr Betreut der GANZE Unterhalt zu zahlen.

grüsse
dragonkidd

Hallo,

erstmal kann von den 279 € noch das hälftige Kindergeld abgezogen werden.

Aber was mir nicht klar ist, warum man den vollen Unterhalt an die Kindesmutter zahlen soll, wenn das Kind zur Hälfte beim Kindesvater lebt, da hier ja mindestens die gleichen Kosten wie bei der Mutter entstehen.

Grüße
Didi

Hallo Ingrid,
vielen Dank für die Aufklärung - manches kommt leider etwas zu spät :wink:.
Wenn ich schon länger Mitglied hier wäre, bekämst Du jetzt ein Sternchen von mir.

Sternengruß Grisu

Jaaa, ist so richtig. Allerdings wird das „Wechselmodell“ (so wird die hälftige Betreuung" meist genannt) ganz schnell gekündigt, wenn kein Geld mehr an die Mutter fließt. Leider eine traurige Erfahrung. Es gibt Väter, die hatten vorher mehr als 50 % betreut und trotzdem Unterhalt bezahlt.

So wie sie die Zahlungen reduzieren wollten, wurde der Betreuungsmodus von der Mutter so reduziert, dass manchmal nicht mehr der sonst übliche Umgang übrig blieb.

Gruß
Ingrid

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Halo Didi,

siehe weiter unten.

Sollte es zu keiner Umgangs- bzw. Betreuungsreduzierung kommen, ist manchmal doch einer Unterhaltspflichtig. Das kann sich auch den unterschiedlich hohen Einkommen der Eltern ergeben. Der mehr verdient zahlt mehr Unterhalt als der der weniger verdient. Somit muss er an den weniger Verdienenden oftmals einen Ausgleich zahlen.

Es gibt ja Kosten, die unabhängig von der Betreeung anfallen. Beispielsweise Schulausflug, Schulsachen u. ä. Hierfür könnte man ja das Kindergeld nehmen, da beide Eltern ja für Kleidung und Nahrung aufkommen, aaaaaber Richter sind nicht immer logisch.

Gruß
Ingrid

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Sascha hat richtig gerechnet - wobei die Arbeitspauschale von
OLG zu OLG unterschiedlich gehandhabt wird. Allerdings kann es
vorkommen, dass im Mangelfall - hier ist es einer - die
betrieblichen Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie auch
tatsächlich anfallen.

Gruß
Ingrid

vielen dank für die Antworten! Auch wenn mich einige eher verwirren… Was bedeutet denn Mangelfall? Also lt. Anhang der DD. Tab. sind die Berufsbedingten Aufwendungen mit 5% zu bewerten… Herr X hat tatsächlich berufsbedingte Aufwendungen(Fahrtkosten sind allein schon höher!!). Heißt das, das Herr X eventuell also doch 202€(Regelbetrag-halbes Kindergeld) und nicht wie vorher berechnet 164€ bezahlen muss?

Außerdem Hat Herr X nicht absichtlich solch eine niedrig bezahlte Stelle gewählt, Herr X ist gelernter Großhandelskaufmann und hat sich auch schon in anderen Firmen Beworben und würde auch dort nicht mehr Gehalt bekommen!!

Hallo Sascha,

die berufsbedingten Aufwendungen werden im Mangelfall oft nicht angerechnet, wenn sie nicht tatsächlich anfallen. Das bedeutet, wenn jemand einen Kilomenter von der Arbeitsstelle entfernt wohnt und auch keine Berufskleidung und/oder Werkzeuge u. ä. benötigt, dann streichen ihm die Gerichte die Pauschale.

Da Herr X. die Aufwendunen hat, werden sie (hoffentlich - bei Richtern weiß man ja nie so genau) nicht gestrichen. Unterschiedliche OLG’s (es ist das zuständig wo das Kind wohnt) haben unterschiedliche Sätze für die berufbedingten Aufwendungen. Manche OLG’s schreiben in ihren Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, dass das abgezogen werden darf, was anfällt. Also auch mehr als die üblichen paar Prozent.

Mangelfall ist, wenn nicht alle, also der Unterhaltszahler und die Unterhaltsberechtigten, zum vollen Satz versorgt werden können.

Ich würde dem Herrn X empfehlen, dass er sich die anderen Bewerbungen und Versuche, dass er mehr Geld verdient gut dokumentiert und aufhebt. Vielleicht benötigt er das noch, wenn die Gegenseite mit Forderungen in Richtung woanders arbeiten oder Nebenjob annehmen daherkommt.

Gruß
Ingrid

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okay… danke für diese ausführliche Antwort… das wird Herr X bestimmt berücksichtigen!

Herr X versteht sich noch sehr gut mit der Mutter des Kindes, und die Unterhaltszahlungen werden unter vier Augen geregelt(also nicht über einen Titel)! Ein Nebenjob kommt für Herr X nicht in Frage da er noch ein Abendstudium absolviert, und ansonsten ja auch nach der regulären Arbeitszeit gar keine Zeit für eine weitere Tätigkeit hätte da das Kind ja die hälfte bei ihm ist! Insofern wollte Herr X sich also wirklich nur sicher sein das er für sein Kind nicht weniger bezahlt als es nach dem Gesetz richtig wäre! Herr X Rechnet jetzt einfach wie im ersten Beispiel und zieht sich die berufsbedingten Aufwendungen mit ab!Er denkt das die Kindesmutter damit einverstanden sein wird…

Gruß Sascha