Hallo Grisu,
das ist so nicht richtig. Laut § 1603 BGB ist (jetzt mit meinen eigenen Worten - also kein Juristendeutsch) man(n) nur in der Höhe zahlungspflichtig, wo man - ohne das eigene Überleben zu gefährden - überleben kann.
Was allgemein zum Überleben ausreichen muss, ist nahezu durchgängig als der Selbstbehalt von Richtern in den Urteilen festgelegt.
Allerdings gibt es unseriöse Jugendamtsmitarbeiter die Vätern das erzählen, was Du geschrieben hast.
Der Selbstbehalt hat nichts mit der Pfändungsfreigrenze zu tun. Die Pfändungsfreigrenze betrifft „normale“ Schulden und keine Unterhaltsverbindlichkeiten. Außerdem ist die Pfändungsfreigrenze höher als der Selbstbehalt. Dies unter anderem, weil Kindesunterhalt (für minderjährige und minderjährigen gleichgestellte Kinder) vorrangig ist.
Wenn ein Vater als anrechenbares Nettoeinkommen (also reguläre Abzüge schon berücksichtigt) 1.010 Euro verdient, dann zahlt er 110 Euro Unterhalt. Sein Selbstbehalt muss ihm normalerweise bleiben.
Der Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn absichtlich wenig verdient wird. Also die Arbeitszeit reduziert, der Arbeitplatz ohne zwingenden Grund zu einem schlechteren gewechselt wird, der Vater sich nicht optimal um ein ausreichendes Einkommen (20 bis 30 Bewerbungen PRO MONAT) bemüht.
Studenten mit BAFöG, Schüler, Azubis usw. die unterhalb des Selbstbehaltes eine Ausbildung machen, müssen gar keinen Unterhalt bezahlen, da die Ausbildung vorrang hat (vor allen Dingen wenn sie vor dem Kind begonnen wurde).
Sie sollten auf keinen Fall eine Verpflichtung unterschreiben, wonach sie Unterhalt bezahlen sollen. Jugendämter verlangen das oftmals, was aber total der höchsten Rechtsprechung und dem § 1603 BGB widerspricht. Wenn unterschrieben, laufen Schulden auf, die einem das ganze Leben versauern können. Auch keine Rate oder Teilzahlung - also nicht einen einzigen Euro - bezahlen, da man sonst die Schuld anerkennt.
Sascha hat richtig gerechnet - wobei die Arbeitspauschale von OLG zu OLG unterschiedlich gehandhabt wird. Allerdings kann es vorkommen, dass im Mangelfall - hier ist es einer - die betrieblichen Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie auch tatsächlich anfallen.
Gruß
Ingrid
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