Hallo,
weiter geht es im Text:
Liebe/-r Experte/-in,
die folgende Schilderung wird ein bissen kompliziert.
ein verheiratetes, zusammenlebendes Paar ist schwanger.
Nun, es wird wohl nur die Frau schwanger sein (nehme ich an)
)
die
Frau studiert z.Z.(erhält Ehepartnerabhängiges BAfög), der
Mann arbeitet. Die Frau wird ab Sommer kein BAfög mehr
bekommen da sie sich auf Grund der Elternzeit beurlauben
lassen wird. Der Mann verdient ab Januar (vorher
Kurzarbeit)ca. 1900€ netto monatlich + Schichtzulage wenn
fällig. Er hat 2 Uneheleiche Kinder aus einer früheren
Beziehung (11 und 13 Jahre) für die er zZ ca. 550€ Unterhalt
zahlt. Er hat das geteilte Sorge- und
Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Mädchen sind jedes 2. We bei
dem Ehepaar sowie die Hälfte aller Ferien und ca. alle 2 Monat
eine ganze Woche.
Es gibt seit Anfang Januar 2010 eine neue Düsseldorfer Tabelle.
Wenn es KEINEN statischen Titel (Urteil oder beim Jugendamt unterschrieben) gibt, SONDERN einen dynamischen ändert sich der Unterhalt ab Februar (bis zur Geburt des dritten Kindes) wie folgt (wobei ich annehme dass durchschnittlich Gehalt mehr als genau 1.900 Euro - also mindestens 1.901 bis 2.300 Euro ist:
Kind 13 Jahre: 469 Euro abzügl. 1/2 Kindergeld 92 Euro ergibt Zahlbetrag 377 Euro
Kind 11 Jahre: 401 Euro abzügl. 1/2 Kindergeld 92 Euro ergibt Zahlbetrag von 309 Euro
Jetzt ist die Frage, wie der unterhaltssatz ab Sommer
berechnet werden muss, ist der Mann auch seiner Frau gegenüber
Unterhaltsverpflichtet (da sie ja auf Grund der
Kindesbetreuung nicht arbeiten kann) oder nur denn 3 oder den
2 Kindern? Wie hoch ist sein Eigenbedarf?
Sein Selbstbehalt ist 900 Euro (plus Arbeitskosten, staatlich geförderte Altersvorsorge u. ä.)
Das Baby hat einen Unterhaltsbedarf (vom Vater) in Höhe von 309 Euro abzügl. 1/2 Kindergeld 92 Euro ergibt Unterhaltsbetrag von 217 Euro.
Also zahlt er an die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder 903 Euro. Was jetzt noch übrig ist verbleibt der Mutter des jüngsten Kindes. Gegenüber dieser hat er aber einen Selbstbehalt von 1.000 Euro.
Die Mutter kann aber ergänzende staatliche Mittel (irgendwas bei Hartz IV) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Unterhalt an die älteren Kinder tituliert ist. Dadurch steht der jetzigen Bedarfsgemeinschaft zuwenig Geld zur Verfügung und es gibt Gelder (früher Sozialhilfe) vom Staat. Evtl. auch Wohngeld
Wie schon anfangs vorgewarnt, alles etwas kompliziert.
Nöö, ist nicht kompliziert, sondern der Regelfall. Umgangszeiten reduzieren im Übrigen den Unterhalt nicht.
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
VlG
Allia