Unterhalt

Liebe/-r Experte/-in,

Vorab etwas zu meiner Person bzw. Situation. Ich arbeite aktuell Teilzeit (sozial versichert), bin ungelernt und beziehe ALG2. Inklusive Wohnkostenzahlung komme ich damit auf monatlich knapp 800 €. Seit 3 Monaten bin ich getrennt lebend. Unsere beiden Kinder (1 und 5 Jahre) wohnen bei meiner Frau. Das Jugendamt möchte nun, dass ich mir eine Vollzeitarbeitsstelle suche, dazu ggf. eine Nebentätigkeit aufnehme. Dies entspricht nun nicht ganz meinen persönlichen Zielen . . .

Soweit es vielleicht doch realistisch ist, möchte ich meine Teilzeitstelle behalten und trotz eventueller Unterhaltszahlungen keine allzu großen finanziellen Einbußen haben. Vorausschicken möchte ich noch, dass ich davon ausgehe, dass eh – früher oder später – eine Anrechnung von fiktivem Einkommen auf mich zukommen wird. Deswegen habe ich mir überlegt, dass eine freiwillige Akzeptanz von (nicht überhöhtem) fiktivem Einkommen – bereits vorab – durchaus sinnvoll für mich sein kann!

Hierbei setze ich allerdings voraus, dass nach einer solchen Festsetzung bzw. eines wohl damit einhergehenden Titels, es für das Jugendamt keine Grundlage mehr gibt, für Forderungen bezüglich Vollzeitarbeit bzw. Bewerbungen. Womit meine erste Frage an Sie gegeben wäre – ist dem So?

Außerdem würde es mich interessieren, ob das JA überhaupt fiktive Einkommen bzw. deren Höhe selbst festlegen darf oder hierfür immer ein Gericht einschalten muss. Gibt es also diesbezüglich überhaupt beim JA selber einen solchen „Verhandlungsspielraum“?

Ich habe bereits ein entsprechendes Anschreiben an das JA aufgesetzt. Es wäre sehr nett, wenn Sie mir Ihre Meinung dazu mitteilen bzw. ggf. Verbesserungen (jeglicher Art) vorschlagen würden. Hierfür ggf. einfach Kommentare/Änderungen in den (eventuell zuvor kopierten) Text schreiben.

Bestimmt gibt es doch einiges (z.B. Risiken oder Nachteile) was ich „als Laie“ nicht bedacht habe. Natürlich bin ich grundsätzlich an allen sachlichen Ratschlägen und Tipps „zum Thema“ interessiert.

Ich bedanke mich schon mal vorab für Ihre Mühe und Ihr Interesse!

Freundliche Grüße
Kai

Hier noch mein Anschreiben an das Jugendamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mich in Ihrem letzen Schreiben dazu aufgefordert, meine Bewerbungsaktivitäten bis ende Januar vorzulegen, was ich natürlich auch gerne machen werde.

Mittlerweile habe ich mich im Internet ausgiebig über Unterhaltsgesetze, Urteile usw. informiert und auch etwas nachgedacht. Natürlich ist Ihr Ziel bzw. das vom Jugendamt zu erreichen, dass ich künftig (möglichst viel) Unterhalt bezahlen werde und nicht weiterhin unterhalb des Selbstbehalts verbleibe.

Es ist durchaus auch mein Anliegen möglicht viel Unterhalt bezahlen zu können. Selbstverständlich möchte ich dennoch, dass sich hierbei meine persönlichen Einbußen in Grenzen halten. Nach langem Überlegen und rechnen, bin ich zum Schuss gekommen, dass diesbezüglich – obwohl im Allgemeinen eher unbeliebt – die Anrechnung eines fiktiven Einkommens letztlich auch für mich am besten wäre. Vorraussetzung dabei, das bereinigte fiktive Einkommen sollte bei maximal(!) 1050 € liegen. Als ungelernte Hilfskraft würde ich, inkl. Nebenbeschäftigung, tatsächlich nur theoretisch mehr verdienen können – wäre also auch gerecht! Ich würde demnach zukünftig monatlich 150 € Unterhalt bezahlen. Selbstverständlich möchte ich außerdem meine bisherige Teilzeitarbeit behalten dürfen und von weiteren Bewerbungsauflagen verschont bleiben!

Meine Motive liegen hierbei u. a. darin, dass ich meine jetzige Arbeit behalten kann und nicht zu einer unsicheren Arbeitsstelle wechseln muss, was dann das hohe Risiko in sich birgt, langfristig arbeitslos zu werden. Außerdem, da beim ALG2 Einkünfte zuerst mit dem Betrag von Unterhallszahlungen bereinigt werden, wären meine persönlichen Einbußen dennoch im Rahmen des Erträglichen, zumal ich auch noch erhebliche Bewerbungskosten einsparen würde.

Vielleicht denken Sie jetzt, dass das Jugendamt auch ohne mein Einverständnis – früher oder später – ein etwas höheres fiktives Einkommen gerichtlich durchsetzen kann. Im Prinzip könnte das sein. Die nachfolgenden Fallkonstellationen zeigen Ihnen jedoch auf, dass es extrem viel wahrscheinlicher ist, dass ich zukünftig weit weniger bzw. gar nichts (weil unter dem Selbstbehalt) bezahlen würde.

Wie Sie bestimmt selbst wissen, gibt es so gut wie keine Stellenangebote für Ungelernte, bei denen ich auf ein bereinigtes Einkommen von 900 € kommen könnte. Da das Jugendamt aber eine gewisse Bewerbungsquote verlangt, muss ich mich also – fast ausschließlich – auf eigentlich „vollkommen ungeeignete“ Stellen bewerben. Bekomme ich dann eine Zusage, möchte doch das Jugendamt, dass ich diese auch annehme – teilen Sie es mir bitte mit, wenn das nicht stimmt! Ich habe also ggf. – auf Anweisung vom Jugendamt – eine Vollzeitarbeit, mit dem Ergebnis, dass ich keinen Unterhalt bezahlen muss, weil ich z.B. nur 800 € im Monat verdiene…

„Dann muss ich mir eben noch zusätzlich Nebenbeschäftigungen suchen“. Wie Sie sich selbst ausrechnen können, würde ich aber auch inkl. Nebenbeschäftigung kaum auf 1050 € bereinigter Einkünfte im Monat kommen können. Außerdem, arbeite ich bereits 40 Stunden die Woche, gilt diese Verpflichtung – lt. aktuellen Gerichtsurteilen – ausschließlich unter der Voraussetzung der individuellen Zumutbarkeit. Zusätzlich müssen solche Nebenbeschäftigungen auch wirklich (nicht nur theoretisch) verfügbar sein. In meinem Fall sind tatsächlich wesentliche Zumutbarkeitskriterien nicht erfüllt. Denn es muss mir ausreichend Zeit für den eigenen Haushalt, ein Privatleben sowie den Umgang mit meinen beiden Kindern verbleiben. Da meine Frau im Laufe des Jahres mit den Kindern ins Saarland zu ihren Eltern ziehen wird, wird mein Zeitaufwand diesbezüglich sehr erheblich sein. – Demnach stände ich einer eventuellen gerichtlichen Prüfung zuversichtlich gegenüber!

Ein weiteres wesentliches Argument – wohl auch aus Ihrer Sicht – spricht ebenfalls gegen die Aufgabe meiner aktuellen Teilzeitstelle. Kündige ich diese sozial versicherte Arbeit wegen einer neuen Stelle mit Befristung und/oder Probezeit (was im Helferbereich die absolute Regel ist!), handle ich gegen bestehende Hartz-4-Gesetze! Das bedeutet, spätestens, wenn ich die neue Stelle, auch schuldlos, wieder verlieren sollte – z.B. während der Probezeit oder am Fristende – werden ALG2-Leistungssanktionen bzw. -kürzungen auf mich zu kommen. Oder können Sie mir da etwa Gegenteiliges garantieren? Und bin ich erst einmal arbeitslos, ist es durchaus wahrscheinlich, dass ich es – vielleicht sogar dauerhaft – bleiben werde. Ein dann folgendes gerichtlich verfügtes fiktives Einkommen, kann vollkommen unmöglich zu einer so hohen Zahlung führen, wie die von mir angebotenen monatlichen 150 € Unterhalt! Einfach weil ich dann absolut kein Geld hätte, mir aber gesetzlich ein Mindestauskommen zusteht.

Aus vorgenannten Gründen bleibe ich bei meiner Überzeugung, dass ein fiktives Einkommen von 1050 € für beide Seiten akzeptabel sein müsste. Sollte ich allerdings irgendwelche „Denkfehler“ gemacht haben oder es irgendwelche Rechtsprobleme geben, scheuen Sie sich bitte nicht, mich entsprechend darauf hinzuweisen! Auf jeden Fall würde mich Ihre Meinung und Antwort dazu sehr interessieren. Für Rückfragen bin ich selbstverständlich offen.

Mit freundlichen Grüßen

Sie müssen sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Unterhalt richtet sich nach der „Düsseldorfer tabelle“ und Ihren festen (pauschaliert bei Miete) Ausgaben. Es gibt eine untere Grenze, unter der Sie keinen Unterhalt zahlen, da unzumutbar. Ich denke, das wissen Sie wohl schon, wenn Sie sich im WWW kundig gemacht haben. Mehr kann ich nicht anbieten.

Gross, Andi

Liebe/-r Experte/-in,

Vorab etwas zu meiner Person bzw. Situation. Ich arbeite
aktuell Teilzeit (sozial versichert), bin ungelernt und
beziehe ALG2. Inklusive Wohnkostenzahlung komme ich damit auf
monatlich knapp 800 €. Seit 3 Monaten bin ich getrennt lebend.
Unsere beiden Kinder (1 und 5 Jahre) wohnen bei meiner Frau.
Das Jugendamt möchte nun, dass ich mir eine
Vollzeitarbeitsstelle suche, dazu ggf. eine Nebentätigkeit
aufnehme. Dies entspricht nun nicht ganz meinen persönlichen
Zielen . . .

Soweit es vielleicht doch realistisch ist, möchte ich meine
Teilzeitstelle behalten und trotz eventueller
Unterhaltszahlungen keine allzu großen finanziellen Einbußen
haben. Vorausschicken möchte ich noch, dass ich davon ausgehe,
dass eh – früher oder später – eine Anrechnung von fiktivem
Einkommen auf mich zukommen wird. Deswegen habe ich mir
überlegt, dass eine freiwillige Akzeptanz von (nicht
überhöhtem) fiktivem Einkommen – bereits vorab – durchaus
sinnvoll für mich sein kann!

Hierbei setze ich allerdings voraus, dass nach einer solchen
Festsetzung bzw. eines wohl damit einhergehenden Titels, es
für das Jugendamt keine Grundlage mehr gibt, für Forderungen
bezüglich Vollzeitarbeit bzw. Bewerbungen. Womit meine erste
Frage an Sie gegeben wäre – ist dem So?

Außerdem würde es mich interessieren, ob das JA überhaupt
fiktive Einkommen bzw. deren Höhe selbst festlegen darf oder
hierfür immer ein Gericht einschalten muss. Gibt es also
diesbezüglich überhaupt beim JA selber einen solchen
„Verhandlungsspielraum“?

Ich habe bereits ein entsprechendes Anschreiben an das JA
aufgesetzt. Es wäre sehr nett, wenn Sie mir Ihre Meinung dazu
mitteilen bzw. ggf. Verbesserungen (jeglicher Art) vorschlagen
würden. Hierfür ggf. einfach Kommentare/Änderungen in den
(eventuell zuvor kopierten) Text schreiben.

Bestimmt gibt es doch einiges (z.B. Risiken oder Nachteile)
was ich „als Laie“ nicht bedacht habe. Natürlich bin ich
grundsätzlich an allen sachlichen Ratschlägen und Tipps „zum
Thema“ interessiert.

Ich bedanke mich schon mal vorab für Ihre Mühe und Ihr
Interesse!

Freundliche Grüße
Kai

Hier noch mein Anschreiben an das Jugendamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mich in Ihrem letzen Schreiben dazu aufgefordert,
meine Bewerbungsaktivitäten bis ende Januar vorzulegen, was
ich natürlich auch gerne machen werde.

Mittlerweile habe ich mich im Internet ausgiebig über
Unterhaltsgesetze, Urteile usw. informiert und auch etwas
nachgedacht. Natürlich ist Ihr Ziel bzw. das vom Jugendamt zu
erreichen, dass ich künftig (möglichst viel) Unterhalt
bezahlen werde und nicht weiterhin unterhalb des Selbstbehalts
verbleibe.

Es ist durchaus auch mein Anliegen möglicht viel Unterhalt
bezahlen zu können. Selbstverständlich möchte ich dennoch,
dass sich hierbei meine persönlichen Einbußen in Grenzen
halten. Nach langem Überlegen und rechnen, bin ich zum Schuss
gekommen, dass diesbezüglich – obwohl im Allgemeinen eher
unbeliebt – die Anrechnung eines fiktiven Einkommens letztlich
auch für mich am besten wäre. Vorraussetzung dabei, das
bereinigte fiktive Einkommen sollte bei maximal(!) 1050 €
liegen. Als ungelernte Hilfskraft würde ich, inkl.
Nebenbeschäftigung, tatsächlich nur theoretisch mehr
verdienen können – wäre also auch gerecht! Ich würde demnach
zukünftig monatlich 150 € Unterhalt bezahlen.
Selbstverständlich möchte ich außerdem meine bisherige
Teilzeitarbeit behalten dürfen und von weiteren
Bewerbungsauflagen verschont bleiben!

Meine Motive liegen hierbei u. a. darin, dass ich meine
jetzige Arbeit behalten kann und nicht zu einer unsicheren
Arbeitsstelle wechseln muss, was dann das hohe Risiko in sich
birgt, langfristig arbeitslos zu werden. Außerdem, da beim
ALG2 Einkünfte zuerst mit dem Betrag von Unterhallszahlungen
bereinigt werden, wären meine persönlichen Einbußen dennoch im
Rahmen des Erträglichen, zumal ich auch noch erhebliche
Bewerbungskosten einsparen würde.

Vielleicht denken Sie jetzt, dass das Jugendamt auch ohne mein
Einverständnis – früher oder später – ein etwas höheres
fiktives Einkommen gerichtlich durchsetzen kann. Im Prinzip
könnte das sein. Die nachfolgenden Fallkonstellationen zeigen
Ihnen jedoch auf, dass es extrem viel wahrscheinlicher ist,
dass ich zukünftig weit weniger bzw. gar nichts (weil unter
dem Selbstbehalt) bezahlen würde.

Wie Sie bestimmt selbst wissen, gibt es so gut wie keine
Stellenangebote für Ungelernte, bei denen ich auf ein
bereinigtes Einkommen von 900 € kommen könnte. Da das
Jugendamt aber eine gewisse Bewerbungsquote verlangt, muss ich
mich also – fast ausschließlich – auf eigentlich „vollkommen
ungeeignete“ Stellen bewerben. Bekomme ich dann eine Zusage,
möchte doch das Jugendamt, dass ich diese auch annehme –
teilen Sie es mir bitte mit, wenn das nicht stimmt! Ich habe
also ggf. – auf Anweisung vom Jugendamt – eine Vollzeitarbeit,
mit dem Ergebnis, dass ich keinen Unterhalt bezahlen muss,
weil ich z.B. nur 800 € im Monat verdiene…

„Dann muss ich mir eben noch zusätzlich Nebenbeschäftigungen
suchen“. Wie Sie sich selbst ausrechnen können, würde ich aber
auch inkl. Nebenbeschäftigung kaum auf 1050 € bereinigter
Einkünfte im Monat kommen können. Außerdem, arbeite ich
bereits 40 Stunden die Woche, gilt diese Verpflichtung – lt.
aktuellen Gerichtsurteilen – ausschließlich unter der
Voraussetzung der individuellen Zumutbarkeit. Zusätzlich
müssen solche Nebenbeschäftigungen auch wirklich (nicht nur
theoretisch) verfügbar sein. In meinem Fall sind tatsächlich
wesentliche Zumutbarkeitskriterien nicht erfüllt. Denn es muss
mir ausreichend Zeit für den eigenen Haushalt, ein Privatleben
sowie den Umgang mit meinen beiden Kindern verbleiben. Da
meine Frau im Laufe des Jahres mit den Kindern ins Saarland zu
ihren Eltern ziehen wird, wird mein Zeitaufwand diesbezüglich
sehr erheblich sein. – Demnach stände ich einer eventuellen
gerichtlichen Prüfung zuversichtlich gegenüber!

Ein weiteres wesentliches Argument – wohl auch aus Ihrer Sicht
– spricht ebenfalls gegen die Aufgabe meiner aktuellen
Teilzeitstelle. Kündige ich diese sozial versicherte Arbeit
wegen einer neuen Stelle mit Befristung und/oder Probezeit
(was im Helferbereich die absolute Regel ist!), handle ich
gegen bestehende Hartz-4-Gesetze! Das bedeutet, spätestens,
wenn ich die neue Stelle, auch schuldlos, wieder verlieren
sollte – z.B. während der Probezeit oder am Fristende – werden
ALG2-Leistungssanktionen bzw. -kürzungen auf mich zu kommen.
Oder können Sie mir da etwa Gegenteiliges garantieren? Und bin
ich erst einmal arbeitslos, ist es durchaus wahrscheinlich,
dass ich es – vielleicht sogar dauerhaft – bleiben werde. Ein
dann folgendes gerichtlich verfügtes fiktives Einkommen, kann
vollkommen unmöglich zu einer so hohen Zahlung führen, wie die
von mir angebotenen monatlichen 150 € Unterhalt! Einfach weil
ich dann absolut kein Geld hätte, mir aber gesetzlich ein
Mindestauskommen zusteht.

Aus vorgenannten Gründen bleibe ich bei meiner Überzeugung,
dass ein fiktives Einkommen von 1050 € für beide Seiten
akzeptabel sein müsste. Sollte ich allerdings irgendwelche
„Denkfehler“ gemacht haben oder es irgendwelche Rechtsprobleme
geben, scheuen Sie sich bitte nicht, mich entsprechend darauf
hinzuweisen! Auf jeden Fall würde mich Ihre Meinung und
Antwort dazu sehr interessieren. Für Rückfragen bin ich
selbstverständlich offen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallöchen,
vielen Dank für die ausführliche Anfrage. „Leider“ bin ich auch nur Laie, so dass ich für einen professionellen Rat eher einen RA empfehlen würde.
Wenn trotzdem mein Rat gefragt ist, würde ich eher dazu raten, ein „fiktives Einkommen“ gar nicht erst einzugestehen, besonders dann, wenn sich zufällig herausstellen sollte, dass man - neben der sowieso schlechten Ausgangssituation "ungelernte Hilfskraft "- gesundheitlich gar nicht in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, das solches bewirken würde, etwa durch einen Zweitjob.
Schon die Ausübung eines Teilzeitjobs könnte ja schon durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt sein.
Jeder Mensch und jedes Amt würde das wohl verstehen (müssen).
Mehr würde ich dem JA erstmal nicht „stecken“. Dieses würde sich dann wohl an das Gericht wenden, wenn der bisherige Vorgang nicht nur „Säbelrasseln“ ist, um den „Zahlvater“ erstmal richtig abzuklopfen, ob von ihm nicht noch was zu holen ist.

Viel Glück und beste Grüsse

Beste

Hallo Kai,

es tut mir leid, in diesem Falle kann ich nicht
weiterhelfen, da Ihre Situation meine Erfahrung und
meine Rechtskenntnisse übersteigt.

Ich möchte Ihnen aber aus eigener Erfahrung zwei
Ratschläge mitgeben:

  • Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt zwecks
    Beratung. Über www.anwalt.de und bei genauem Studium
    der eigenen (!) Webseiten der Anwälte, auf die dort
    verwiesen wird, finden Sie sicher einen Anwalt Ihres
    Vertrauens.
    Da Sie sich mit der Materie schon tief auseinander-
    gesetzt haben und mit Sicherheit alle Unterlagen
    vorlegen können, sollte ein Beratungsgespräch aus-
    reichen.
    Hinweis: Suchen Sie sich Fachanwälte für Familien-
    recht, die zudem schon lange Jahre in diesem Gebiet
    tätig sind.
    Die Kosten für eine Beratung richten sich nach Höhe
    des Streitwertes (Unterhalt, Einkommen) oder kann
    auch verhandelt werden.
    Die Summe ist es, auf die Zukunft gerechnet, wert.
    (Auch das weiß ich aus eigener Erfahrung.)
    Einfach vorher anrufen und ein paar Minuten mit dem
    Anwalt reden, um zu wissen, ob die Chemie stimmt.
    Lassen Sie sich nicht von der Sekretärin abwimmeln.
    Sollten Sie in den neuen Bundesländern wohnen, bitte
    suchen Sie sich einen Anwalt, der in der DDR studiert
    hat.

  • Das Schreiben an das Jugendamt ist entschieden zu
    lang.
    Bei allem Respekt, Ihre Argumentation interessiert
    die nicht. Was Sie denken, und was Sie vorschlagen;
    die verschiedenen Wenns und Abers, Ihre Möglich-
    keiten und Vorstellungen, das ist denen egal.
    Deren Interesse ist nur, den Unterhaltsanspruch
    durchzusetzen. Meinungen haben die nicht, nur Vor-
    schriften.
    So einen langen Brief lesen die sich nicht durch.
    Zumal Sie sich angreifbar machen, wenn Sie viel
    schreiben: Wer (zu) viel schreibt oder sagt, gibt dem
    „Gegner“ viele Möglichkeiten zur Gegenargumentation.
    Denn „wasserdicht“ ist ein Schreiben eines Laien mit
    Sicherheit nie.

Das ist das, was ich Ihnen zu Ihrer Frage sagen kann.
Bitte gehen Sie in sich - ich kann sehr gut nachfühlen,
wie Ihnen zumute ist.
Aber Gerechtigket ist manchen Rechtssprechungen fern,
außerdem: Recht haben und Recht bekommen, ist schwer.
Lassen Sie sich helfen von Leuten, deren täglich Brot
das ist … - Amateurhelfer bei wer-weiß-was.de können
Denkanstöße geben, mehr aber nicht.

Liebe Grüße
Andreas

Hallo Kai,

ich habe beim Einstellen meiner Antwort einen Fehler bekommen. - Haben Sie meine Antwort erhalten?

Liebe Grüße
Andreas

mailto:[email protected]

Hallo Andy,

danke. Die Frage ist aber (u.a.): Muss ich auch NACH bzw. BEI BESTEHENDER Anrechnung eines Fiktiven Einkommens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Hierzu habe ich rein gar nichts im WWW gefunden!! - Also NEIN???

Gruß, Kai

Sie müssen sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Unterhalt richtet sich nach der „Düsseldorfer tabelle“ und
Ihren festen (pauschaliert bei Miete) Ausgaben. Es gibt eine
untere Grenze, unter der Sie keinen Unterhalt zahlen, da
unzumutbar. Ich denke, das wissen Sie wohl schon, wenn Sie
sich im WWW kundig gemacht haben. Mehr kann ich nicht
anbieten.

Gross, Andi

Hallo Andreas,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich denke nicht, dass ich etwas mit meinem Schreiben riskieren werde. Denn das absolut MAXIMALE was passieren kann, ist, dass das JA ein höheres - als das von mir vorgeschlagene - fiktives Einkommen gerichtlich durchsetzen wird. Was aber auch ohne mein Schreiben der Fall wäre! - Oder sind Sie da anderer Meinung?

Gruß, Kai

Hallo Rauner,

danke für ihre Antwort. Einen auf „gesundheitlich eingeschränkt“ machen wird nicht klappen, da bereits mein aktueller Teilzeitjob körperlich sehr anspruchsvoll ist und ich außerdem sportlich aktiv bin. Außerdem wären dazu notwendige Atteste und „Schauspielereien“ auf die Dauer für mich sehr stressig und belastend!

Gruß, Kai

Hi,

PUH, keine Ahnung. Gesunder menschenverstand sagt, dass wenn alle Parteien befriedigt sind müsste es klappen. Wenn das JA von der Frau grünes Licht für Einigung hat, halten die sich raus. Wenn sie aber nicht happy ist, geht die Zahlung und Forderung übers JA.

Arbeitsrechtl. dürfen 8 Std. tgl. Arbeit nicht überschritten werden (Ausnahmen müssen ausgehlichen werden) also da ist der Anspruch auf „zur Verfügung stellen“ verwirkt. Stellen Sie die Frage nochmal ans web „gutefrage-punkt-net“ Da sind auch kluge Köpfe drin.

Gruß
Andi

Hallo Andy,

danke. Die Frage ist aber (u.a.): Muss ich auch NACH bzw. BEI
BESTEHENDER Anrechnung eines Fiktiven Einkommens dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Hierzu habe ich rein gar
nichts im WWW gefunden!! - Also NEIN???

Gruß, Kai

Sie müssen sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Unterhalt richtet sich nach der „Düsseldorfer tabelle“ und
Ihren festen (pauschaliert bei Miete) Ausgaben. Es gibt eine
untere Grenze, unter der Sie keinen Unterhalt zahlen, da
unzumutbar. Ich denke, das wissen Sie wohl schon, wenn Sie
sich im WWW kundig gemacht haben. Mehr kann ich nicht
anbieten.

Gross, Andi

Hallo,

das Schreiben selbst ist sehr aufschlussreich, dennoch läßt sich leider ein Amt nicht so schnell davon überzeugen und deshalb habe ich mal einige Abschnitte hier festgehalten die sehr hilfreich sein könnten.

Bei einer Nebentätigkeit.ist zu unterscheiden:
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel „überobligatorisch“, d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.
Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn bereits während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens eine Nebentätigkeit ausgeübt wurde. Dann ist es in der Regel zumutbar, das Gehalt aus der Nebentätigkeit auch weiterhin mitzurechnen.
Wird allerdings neben einer normalen Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit ausgeübt, nur um Schulden abzahlen zu können, so zählen die Nebeneinkünfte bis zur Höhe der monatlichen Schulden nicht mit.

Ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen sind Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, wie z.B. eine billige Werkswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen oder der Dienstwagen, der auch privat benutzt werden darf. Diese Vorteile müssen in Geld umgerechnet und dem Einkommen hinzu addiert werden.

Ausserdem werden Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld angerechnet.

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Zahlungen oder Naturalleistungen von Eltern/Großeltern) gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen.

Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und durch 12 dividiert. Bei Selbstständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

  1. Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung

Bitte lesen Sie unser gesondertes Kapitel „Wohnwert“

  1. Fiktive (theoretische) Einkünfte:

Mitunter wird zum tatsächlichen EInkommen ein weiteres, theoretisches („fiktives“) Einkommen hinzugerechnet, obwohl das betreffende Einkommen in Wirklichkeit gar niccht vorhanden ist. Es handelt sich dabei immer um Fälle, in denen ein zusätzliches Einkommen möglich wäre und der Betreffende zur Erzielung des zusätzlichen Einkommens auch verpflichtet ist.

Es kommen insbesondere folgende Fälle in Betracht:

(1) Verstoß gegen die Arbeitspflicht:
Hier geht es insbesondere darum, dass der Unterhaltsschuldnersich weigert, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl er eine finden könnte und auch körperlich etc. dazu in der Lage wäre. In diesem Falle wird ihm ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet.

Näheres zur Arbeitspflicht, zur Umfang der Arbeitssuche etc. hier.

Fiktive Einkünfte können auch angerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgegeben oder durch eigenes Verschulden verloren hat. Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund auf, so wird er einfach so behandelt, als hätte er weiterhin diese Einkünfte, und muss dann weiterhin nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen. Deshalb nutzt es ihm in der Regel nichts, „auf arbeitslos zu machen“. Ausserdem riskiert ein Unterhaltsschuldner, der sich arbeitslos meldet, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, ein Strafverfahren wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht.
Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens, so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte fiktiv anzurechnen. Voraussetzung ist aber, dass der Unterhaltspflichtige auch in Bezug auf seine Unterhaltspflicht zumindest leichtfertig gehandelt hat, wenn ihm also bewusst gewesen war, dass er durch sein Verhalten u.U. den Unterhalt gefährdert.

(2) Verstoß gegen die Pflicht, steuerliche Vorteile auszunutzen:
Wer in zumutbarer Weise seine Steuerlast reduzieren könnte, der ist verpflichtet, diese Möglichkeit auch wahrzunehmen.
Wer z.B. als Wiederverheirateter die schlechte Steuerklasse 5 wählt, obwohl er die Steuerklasse 4 haben könnte, der wird so behandelt, als hätte er wirklich due Steuerklasse 4.
Hierher gehört auch die Pflicht, beim Ehegattenunterhalt das „begrenzte Realsplitting“ wahrzunehmen.

(3) Verstoß gegen die Pflicht, das vorhandene Vermögen gewinnbringend anzulegen:
Grundsätzlich besteht die Pflicht, Vermögenserträge, die möglich sind, auch zu realisieren. Wer also z.B. einen größeren Geldbetrag zu Hause liegen lässt, statt ihn zur Bank zu bringen, dem werden die theoretisch erzielbaren Zinsen monatlich als fiktives Enkommen angerechnet. Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund öleerstehen lässt, dem wird die erzielbare Nettomiete als fiktives Enkommen angerechnet.
Diese Pflicht zur ertragsreichen Vermögensanlage gilt allerdings uneingeschränkt nur für den Unterhaltsgläubiger. Der Unterhaltsschuldner muss sein Vermögen nur dann gewinnbringend anlegen, wenn er sonst entweder beim Kindesunterhalt nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen könnte, oder wenn er beim Ehegattenunterhalt sonst nicht den eheangemessenen Unterhalt zahlen könnte.

Anrechnungsfreie Teile des Einkommen:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile des Einkommens unberücksichtigt bleiben. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen der Fall:

  1. Bei besonders hohen Einkünften. Man kann davon ausgehen, dass monatliche (Netto-) Einkünfte über 6.000,- Euro nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 6.000,- Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet. Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte, muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ 2002,326).

  2. Bei sogenannter „überobligatorischer Arbeit“ (zum Begriff siehe hier), also bei Einkünften aus Arbeit, zu der der Betreffende entweder gar nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre. Grundsätzlich werden Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nur teilweise angerechnet, meistens zur Hälfte. Beispiel: Die Ex-Frau betreut ein zweijähriges Kind, sie ist also nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (näheres hier). Arbeitet sie trotzdem halbtags für 500,- Euro, so werden ihr hiervon nur 250,- Euro angerechnet.
    Weitere Informationen hierzu im Kapitel „Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit“.

d) Einkünfte aus einer Nebentätigkeit bleiben anrechnungsfrei, wenn sie neben einer „normalen“ Vollzeittätigkeit ausgeübt wird und die Einkünfte der Bezahlung von Schulden dient.

Ich hoffe ich konnte helfen, wünsche weiterhin viel Glück.

Y.Dosse

Hallo Frau Dosse,

vielen Dank für die ausführlichen Zusatzinformationen.

Eine wichtige Frage wäre für mich noch, ob das JA - einen guten Willen vorausgesetzt - überhaupt die rechtlichen Möglichkeiten bzw. den Verhandlungsspielraum hätte, mit mir entsprechendes (siehe mein Schreiben) auszumachen? Oder ginge das nur über ein Gericht, was dann wohl wiederum voraussetzt, dass das JA mir zuvor Verfehlungen vorwerfen müsste?

Freundliche Grüße
Kai

Hallo,

das Jugendamt versucht zu vermitteln, kann aber dies nur mit Hilfe des Gerichtes entscheiden.

Viele Grüße,
Y.Dosse

Liebe/-r Experte/-in,

Vorab etwas zu meiner Person bzw. Situation. Ich arbeite
aktuell Teilzeit (sozial versichert), bin ungelernt und
beziehe ALG2. Inklusive Wohnkostenzahlung komme ich damit auf
monatlich knapp 800 €. Seit 3 Monaten bin ich getrennt lebend.
Unsere beiden Kinder (1 und 5 Jahre) wohnen bei meiner Frau.
Das Jugendamt möchte nun, dass ich mir eine
Vollzeitarbeitsstelle suche, dazu ggf. eine Nebentätigkeit
aufnehme. Dies entspricht nun nicht ganz meinen persönlichen
Zielen . . .

Soweit es vielleicht doch realistisch ist, möchte ich meine
Teilzeitstelle behalten und trotz eventueller
Unterhaltszahlungen keine allzu großen finanziellen Einbußen
haben. Vorausschicken möchte ich noch, dass ich davon ausgehe,
dass eh – früher oder später – eine Anrechnung von fiktivem
Einkommen auf mich zukommen wird. Deswegen habe ich mir
überlegt, dass eine freiwillige Akzeptanz von (nicht
überhöhtem) fiktivem Einkommen – bereits vorab – durchaus
sinnvoll für mich sein kann!

Hierbei setze ich allerdings voraus, dass nach einer solchen
Festsetzung bzw. eines wohl damit einhergehenden Titels, es
für das Jugendamt keine Grundlage mehr gibt, für Forderungen
bezüglich Vollzeitarbeit bzw. Bewerbungen. Womit meine erste
Frage an Sie gegeben wäre – ist dem So?

Wenn man den Mindestunterhalt bezahlen kann und man mit einer realen Vollzeitstelle nicht einen besser bezahlten Job (der höheren Unterhalt als den Mindesunterhalt abwirft) erwirtschaften kann, kann es durchaus vom JA akzeptiert werden.

Außerdem würde es mich interessieren, ob das JA überhaupt
fiktive Einkommen bzw. deren Höhe selbst festlegen darf oder
hierfür immer ein Gericht einschalten muss. Gibt es also
diesbezüglich überhaupt beim JA selber einen solchen
„Verhandlungsspielraum“?

Wenn man fiktive Einkommensberechnung vom JA nicht akzeptiert, geht es meist zum Gericht und dann klärt das Gericht das. Gerichts- und Anwaltskosten - auch die der Gegenseite - können die Geschichte dann noch verteuern.

Ich habe bereits ein entsprechendes Anschreiben an das JA
aufgesetzt. Es wäre sehr nett, wenn Sie mir Ihre Meinung dazu
mitteilen bzw. ggf. Verbesserungen (jeglicher Art) vorschlagen
würden. Hierfür ggf. einfach Kommentare/Änderungen in den
(eventuell zuvor kopierten) Text schreiben.

Bestimmt gibt es doch einiges (z.B. Risiken oder Nachteile)
was ich „als Laie“ nicht bedacht habe. Natürlich bin ich
grundsätzlich an allen sachlichen Ratschlägen und Tipps „zum
Thema“ interessiert.

Ich bedanke mich schon mal vorab für Ihre Mühe und Ihr
Interesse!

Freundliche Grüße
Kai

Hier noch mein Anschreiben an das Jugendamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mich in Ihrem letzen Schreiben dazu aufgefordert,
meine Bewerbungsaktivitäten bis ende Januar vorzulegen, was
ich natürlich auch gerne machen werde.

Mittlerweile habe ich mich im Internet ausgiebig über
Unterhaltsgesetze, Urteile usw. informiert und auch etwas
nachgedacht. Natürlich ist Ihr Ziel bzw. das vom Jugendamt zu
erreichen, dass ich künftig (möglichst viel) Unterhalt
bezahlen werde und nicht weiterhin unterhalb des Selbstbehalts
verbleibe.

Es ist durchaus auch mein Anliegen möglicht viel Unterhalt
bezahlen zu können. Selbstverständlich möchte ich dennoch,
dass sich hierbei meine persönlichen Einbußen in Grenzen
halten. Nach langem Überlegen und rechnen, bin ich zum Schuss
gekommen, dass diesbezüglich – obwohl im Allgemeinen eher
unbeliebt – die Anrechnung eines fiktiven Einkommens letztlich
auch für mich am besten wäre. Vorraussetzung dabei, das
bereinigte fiktive Einkommen sollte bei maximal(!) 1050 €
liegen. Als ungelernte Hilfskraft würde ich, inkl.
Nebenbeschäftigung, tatsächlich nur theoretisch mehr
verdienen können – wäre also auch gerecht! Ich würde demnach
zukünftig monatlich 150 € Unterhalt bezahlen.
Selbstverständlich möchte ich außerdem meine bisherige
Teilzeitarbeit behalten dürfen und von weiteren
Bewerbungsauflagen verschont bleiben!

Meine Motive liegen hierbei u. a. darin, dass ich meine
jetzige Arbeit behalten kann und nicht zu einer unsicheren
Arbeitsstelle wechseln muss, was dann das hohe Risiko in sich
birgt, langfristig arbeitslos zu werden. Außerdem, da beim
ALG2 Einkünfte zuerst mit dem Betrag von Unterhallszahlungen
bereinigt werden, wären meine persönlichen Einbußen dennoch im
Rahmen des Erträglichen, zumal ich auch noch erhebliche
Bewerbungskosten einsparen würde.

Vielleicht denken Sie jetzt, dass das Jugendamt auch ohne mein
Einverständnis – früher oder später – ein etwas höheres
fiktives Einkommen gerichtlich durchsetzen kann. Im Prinzip
könnte das sein. Die nachfolgenden Fallkonstellationen zeigen
Ihnen jedoch auf, dass es extrem viel wahrscheinlicher ist,
dass ich zukünftig weit weniger bzw. gar nichts (weil unter
dem Selbstbehalt) bezahlen würde.

Wie Sie bestimmt selbst wissen, gibt es so gut wie keine
Stellenangebote für Ungelernte, bei denen ich auf ein
bereinigtes Einkommen von 900 € kommen könnte. Da das
Jugendamt aber eine gewisse Bewerbungsquote verlangt, muss ich
mich also – fast ausschließlich – auf eigentlich „vollkommen
ungeeignete“ Stellen bewerben. Bekomme ich dann eine Zusage,
möchte doch das Jugendamt, dass ich diese auch annehme –
teilen Sie es mir bitte mit, wenn das nicht stimmt! Ich habe
also ggf. – auf Anweisung vom Jugendamt – eine Vollzeitarbeit,
mit dem Ergebnis, dass ich keinen Unterhalt bezahlen muss,
weil ich z.B. nur 800 € im Monat verdiene…

„Dann muss ich mir eben noch zusätzlich Nebenbeschäftigungen
suchen“. Wie Sie sich selbst ausrechnen können, würde ich aber
auch inkl. Nebenbeschäftigung kaum auf 1050 € bereinigter
Einkünfte im Monat kommen können. Außerdem, arbeite ich
bereits 40 Stunden die Woche, gilt diese Verpflichtung – lt.
aktuellen Gerichtsurteilen – ausschließlich unter der
Voraussetzung der individuellen Zumutbarkeit. Zusätzlich
müssen solche Nebenbeschäftigungen auch wirklich (nicht nur
theoretisch) verfügbar sein. In meinem Fall sind tatsächlich
wesentliche Zumutbarkeitskriterien nicht erfüllt. Denn es muss
mir ausreichend Zeit für den eigenen Haushalt, ein Privatleben
sowie den Umgang mit meinen beiden Kindern verbleiben. Da
meine Frau im Laufe des Jahres mit den Kindern ins Saarland zu
ihren Eltern ziehen wird, wird mein Zeitaufwand diesbezüglich
sehr erheblich sein. – Demnach stände ich einer eventuellen
gerichtlichen Prüfung zuversichtlich gegenüber!

Ein weiteres wesentliches Argument – wohl auch aus Ihrer Sicht
– spricht ebenfalls gegen die Aufgabe meiner aktuellen
Teilzeitstelle. Kündige ich diese sozial versicherte Arbeit
wegen einer neuen Stelle mit Befristung und/oder Probezeit
(was im Helferbereich die absolute Regel ist!), handle ich
gegen bestehende Hartz-4-Gesetze! Das bedeutet, spätestens,
wenn ich die neue Stelle, auch schuldlos, wieder verlieren
sollte – z.B. während der Probezeit oder am Fristende – werden
ALG2-Leistungssanktionen bzw. -kürzungen auf mich zu kommen.
Oder können Sie mir da etwa Gegenteiliges garantieren? Und bin
ich erst einmal arbeitslos, ist es durchaus wahrscheinlich,
dass ich es – vielleicht sogar dauerhaft – bleiben werde. Ein
dann folgendes gerichtlich verfügtes fiktives Einkommen, kann
vollkommen unmöglich zu einer so hohen Zahlung führen, wie die
von mir angebotenen monatlichen 150 € Unterhalt! Einfach weil
ich dann absolut kein Geld hätte, mir aber gesetzlich ein
Mindestauskommen zusteht.

Aus vorgenannten Gründen bleibe ich bei meiner Überzeugung,
dass ein fiktives Einkommen von 1050 € für beide Seiten
akzeptabel sein müsste. Sollte ich allerdings irgendwelche
„Denkfehler“ gemacht haben oder es irgendwelche Rechtsprobleme
geben, scheuen Sie sich bitte nicht, mich entsprechend darauf
hinzuweisen! Auf jeden Fall würde mich Ihre Meinung und
Antwort dazu sehr interessieren. Für Rückfragen bin ich
selbstverständlich offen.

Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank für Deine/Ihre Antwort.

Ich bezahle mittlerweile Unterhalt von 150 EUR und habe dafür seitens des JAs keinerlei Bewerbungsauflagen mehr!

Freundliche Grüße

Kai

Vielen Dank für Deine/Ihre Antwort (die allerdings falsch war!).

Ich bezahle mittlerweile Unterhalt von 150 EUR und habe dafür seitens des JAs keinerlei Bewerbungsauflagen mehr!

Freundliche Grüße

Kai