Unterhalt

Hallo Experten,

womit kann eigentlich ein über 18jähriger nachweisen, dass er unterhaltsbedürftig ist?

Wenn er bei seiner Mutter wohnt und sein Vater woanders, ist der Vater dann automatisch von seinen Verpflichtungen zu Unterhalt befreit?

Wann besteht überhaupt Unterhaltspflicht? Muss ein rechtsgültiger Titel vorliegen, der nach dem 18. Lebensjahr entstanden ist oder ist der Vater per se noch unterhaltspflichtig, wenn der Unterhaltsbedürftige nachweisen kann, dass er bedürftig ist?

Danke und Gruß
Marco

Hallo Marco,

womit kann eigentlich ein über 18jähriger nachweisen, dass er
unterhaltsbedürftig ist?

Durch den Nachweis, daß du noch in der Ausbildung bist.
Wenn du Kindergeld bekommst(deine Mutter)
Wenn du studierst.

Wenn er bei seiner Mutter wohnt und sein Vater woanders, ist
der Vater dann automatisch von seinen Verpflichtungen zu
Unterhalt befreit?

nein

Wann besteht überhaupt Unterhaltspflicht?

Unter Verwandten 1. Grades in jeder Richtung.

Muss ein

rechtsgültiger Titel vorliegen, der nach dem 18. Lebensjahr
entstanden ist

Nein, es sei denn es liegt sowieso ein Scheidungsurteil mit Unterhaltsregeleung vor bzw. ist vom Jugenamt Kindesunterhalt festgesetzt worden.

oder ist der Vater per se noch

unterhaltspflichtig, wenn der Unterhaltsbedürftige nachweisen
kann, dass er bedürftig ist?

Bedürftigkeit alleine reicht nicht. Es muss schon seinen gerechtfertigten Grund haben.

gruss
winkel

Hallo Winkel,

Durch den Nachweis, daß du noch in der Ausbildung bist.
Wenn du Kindergeld bekommst(deine Mutter)
Wenn du studierst.

alles möglich, da erhalten bzw. zutreffend.

Nein, es sei denn es liegt sowieso ein Scheidungsurteil mit
Unterhaltsregeleung vor bzw. ist vom Jugenamt Kindesunterhalt
festgesetzt worden.

Eine Festsetzung des Jugendamtes reicht aus? Auch wenn der Vater bei der aktuellen Festsetzung nicht anwesend war, diese aber nachweislich jahrelang zahlt?
Gibt es dazu Urteile?

Bedürftigkeit alleine reicht nicht. Es muss schon seinen
gerechtfertigten Grund haben.

Die da z.B. wären? Die oben genannten?

Danke&Gruß
Marco

Moin, Marco!

womit kann eigentlich ein über 18jähriger nachweisen, dass er
unterhaltsbedürftig ist?

Eigentlich ist es ganz einfach… :smile:

Wenn er bei seiner Mutter wohnt und sein Vater woanders, ist
der Vater dann automatisch von seinen Verpflichtungen zu
Unterhalt befreit?

Nein, eine Befreiung von der Unterhaltspflicht generiert sich daraus nicht.

Wann besteht überhaupt Unterhaltspflicht?

Unter Verwandten 1. Grades gibt es eine ständige Unterhaltspflicht in jeder Richtung, das hatte ja auch winkel bereits erwähnt. Grundlage ist BGB § 1601.

Muss ein
rechtsgültiger Titel vorliegen, der nach dem 18. Lebensjahr
entstanden ist

Bei Unwilligkeit des Zahlungspflichtigen bleibt letzlich keine Alternative zum Titel.

oder ist der Vater per se noch
unterhaltspflichtig, wenn der Unterhaltsbedürftige nachweisen
kann, dass er bedürftig ist?

Gut erkannt :smile:

Die Frage ist, woran erkennst Du die Bedürftigkeit. BGB § 1602 sagt nur, das derjenige unterhaltsberechtigt oder bedürftig ist, der sich nicht selbst unterhalten kann.
Grundsätzlich gilt, das ein Kind in der Erstausbildung(!) von seinen Eltern unterhalten werden muß. Bis zum Ende der Erstausbildung gelten an dieser Stelle niedrigere Selbstbehaltsgrenzen. Nach dem Ende der Erstausbildung sind erstens die Selbstbehaltsgrenzen höher und zweitens sind die Ansprüche, die an den Unterhaltsbegehrenden hinsichtlich seiner eigenen Arbeitsverpflichtung höher.

Um festzustellen, ob Du bedürftig bist, ist es zu empfehlen, sich etwa an den Sozialhilferegelsätzen zuzüglich Miete zu orientieren. Die Düsseldorfer Tabelle geht beispielsweise davon aus, das ein Volljähriges Kind in der Erstausbildung einen Monatlichen Gesamtanspruch von etwa 600€ hat. Kannst Du diesen Betrag aus eigenem Einkommen decken, dann wirst Du keine Chance haben darüberhinaus Unterhalt zu verlangen.

Wenn Du noch Fragen dazu hast, dann melde Dich einfach :smile:

Gruß & Bye…

Der Dicke MD.

Hi Marco,

Eine Festsetzung des Jugendamtes reicht aus? Auch wenn der
Vater bei der aktuellen Festsetzung nicht anwesend war, diese
aber nachweislich jahrelang zahlt?
Gibt es dazu Urteile?

Das Jugendamt ist eine Behörde und kann den Unterhalt festsetzen. Gerichtsurteile sind dazu nicht notwendig! Die Festsetzung erfolgt nach den eingereichten Unterlagen, eine persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Bedürftigkeit alleine reicht nicht. Es muss schon seinen
gerechtfertigten Grund haben.

Das meinte, wenn du einfach zu faul bist und nur auf der Parkbank sitzen willst, das wäre kein Grund für Unterhalt. der Unterhaltsberechtigte hat schon eine gewisse Verpflichtung seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.

gruss
winkel

Ein Volljähriger ist grds. nicht unterhaltsbedürftig, da er ja arbeiten kann. Will er eine Ausbildung machen, ist er für die Dauer der Erstausbildung unterhaltsbedürftig, wenn sein erzieltes Einkommen unterhalb des jeweiligen Unterhaltsanspruch liegt. Der Volljährige hat grds. Anspruch auf Unterhalt in Geld, aber hier wird ja durch die Mutter der Anspruch zum Teil in Natur (Kost und Logis) erfüllt, also kann sich allenfalls noch ein Restanspruch gegen den leiblichen Vater richten. Der Vater bleibt wie die Mutter bis zum üblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Erstausbildung verpflichtet.

Verdienen die Unterhaltsverpflichteten aber selbst nicht genug (Selbstbehalt würde unterschritten), dann gibt es gar keinen Unterhalt.

Einen Titel bedarf es nur zur Vollstreckung, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen will und man z.B. eine Gehaltspfändung machen muß.