Liebe/-r Experte/-in,
eine nette Bekannte aus Shanghai hat mich um Hilfe gebeten. Sie ist Staatsbürgerin der VR-China und hat ein Kind mit einem deutschen Mann
Das Kind hat einen deutschen Passport und eine deutsche Geburtsurkunde, die beim Standesamt 1 in Berlin (Auslandsstandesamt) liegt. Der deutsche Mann, die beiden waren nicht verheiratet, ist mit dem Original der Geb. Urkunde nach Deutschland abgehauen, zahlt kein Geld für das Kind. Die Frau kann das Kind nicht in einen staatlichen chin, Kindergarten geben, da das Kind Deutsch ist. Im Kindergarten der deutschen Schule in Shanghai kann sie das Kind nicht geben, das kostet viel Geld, was tun jetzt.
Ausserdem geht es um Unterhaltszahlung.
Nach meiner Kenntnis ist hier § 18 EGBGB anzuwenden. Da das Kind sich in China aufhält, ist wohl das Chin Recht anzuwenden und das Urteil nach Deutschland zu vollstrecken oder?
Kann das Kind prozess Kostenhilfe beantragen?
Wie kann man dem Kind helfen, wie kann man den Vater notfalls per Urteil auffordern, für das Kind und Mutter zu sorgen?
Danke für jede Art und Hilfe
1.) Wichtig
Wo findet sie einen Anwalt der Ihr helfen kann in Deutschand oder Shanghai
2.) Wie sieht es mit Prozesskosten Hilfe aus? Vorauskasse?
3.) Welcher Anwalt im Breich Familienrecht kennt auch das Chin. Unterhaltsrecht?
4.) Welche Dokumente braucht sie?
5.) Kann sie von Shanghai auch einen Fachanwalt in der BRD mit Ihren Anträgen betrauen?
6.) gibt es eine Art Checkliste was sie genau jetzt in welcher Reihenfolge machen muss
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
Helge
.Artikel 18
Unterhalt.(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
- ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
- wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
- das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
