Unterhalt

Liebe/-r Experte/-in,
eine nette Bekannte aus Shanghai hat mich um Hilfe gebeten. Sie ist Staatsbürgerin der VR-China und hat ein Kind mit einem deutschen Mann
Das Kind hat einen deutschen Passport und eine deutsche Geburtsurkunde, die beim Standesamt 1 in Berlin (Auslandsstandesamt) liegt. Der deutsche Mann, die beiden waren nicht verheiratet, ist mit dem Original der Geb. Urkunde nach Deutschland abgehauen, zahlt kein Geld für das Kind. Die Frau kann das Kind nicht in einen staatlichen chin, Kindergarten geben, da das Kind Deutsch ist. Im Kindergarten der deutschen Schule in Shanghai kann sie das Kind nicht geben, das kostet viel Geld, was tun jetzt.
Ausserdem geht es um Unterhaltszahlung.
Nach meiner Kenntnis ist hier § 18 EGBGB anzuwenden. Da das Kind sich in China aufhält, ist wohl das Chin Recht anzuwenden und das Urteil nach Deutschland zu vollstrecken oder?
Kann das Kind prozess Kostenhilfe beantragen?

Wie kann man dem Kind helfen, wie kann man den Vater notfalls per Urteil auffordern, für das Kind und Mutter zu sorgen?

Danke für jede Art und Hilfe

1.) Wichtig
Wo findet sie einen Anwalt der Ihr helfen kann in Deutschand oder Shanghai
2.) Wie sieht es mit Prozesskosten Hilfe aus? Vorauskasse?
3.) Welcher Anwalt im Breich Familienrecht kennt auch das Chin. Unterhaltsrecht?
4.) Welche Dokumente braucht sie?
5.) Kann sie von Shanghai auch einen Fachanwalt in der BRD mit Ihren Anträgen betrauen?
6.) gibt es eine Art Checkliste was sie genau jetzt in welcher Reihenfolge machen muss

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg

Helge

.Artikel 18
Unterhalt.(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.

(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.

(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,

  1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
  2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
  3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.

(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.

Hallo,

es tut mir sehr leid, aber da kann ich nicht weiter helfen. Man könnte jedoch die Ausländer- oder Jugend behörde konsultieren und um Auskunft bitten. Weiß man wenigstens, wo sich der Vater aufhält? Dann in diesem Ort Ausländer- u. Jugendamt aufsuchen!

Wenn der Vater nicht leistungsfähig ist, gibt es ja grundsätzlich Unterhaltsvorschuss (max. 72 Monate oder bis das Kind 12 Jahre ist). Ob dies auch für Kinder gilt, die im Ausland leben weiß ich nicht.
Auch kann ich nicht raten, einfach nach dem vorliegenden Gesetzestext zu gehen. Vielfach ist die Kommentierung und richterliche Beurteilungen mit einzuziehen.

Meinem Bauchgefühl nach, müsste die Mutter in China tätig werden, zunächst wohl über die Botschaften - ist ja alles etwas schwierig :frowning:

LG

Damit kenne ich mich leider nicht so gut aus

hallo,tut mir echt leid,das weiß ich nicht,was da anzuwenden ist

lisa

Sehr geehrter Fragesteller,

nun, Deine Frage ist sehr speziell und ich traue mir nicht zu, einen Rat, der zum Erfolg führt, zu geben.

Mein Spezialgebiet sind eher Steuern und ggf damit zushängende Fragen zum Unterhalt.

Ich denke, zunächst muss geklärt werden, ob zwischen D und China ein Abkommen besteht, wonach Unterhaltsansprüche gegenseitig anerkannt würden.
Außerdem sollte man zunächst das Kindeswohl im Auge behalten (ob die unverheiratete Mutter Ansprüche gegenüber dem dt. Vater hätte… ??? wäre später zu klären)

Wenn ich richtig verstanden habe, so ist akut die Kindergartennutzung:

als kl. Chinese im staatl. KIGA kostenfrei > aber , da „Deutsch“ geht das nicht
Deutscher KiGa kostenpflichtig
Die Mutter hat ja eine Kopie der Geburtsurkunde und der Vaterschaft des Dt. vorliegen. Warum kann sie nicht das Kind anmelden und die Zahlungsppflicht dem leibl. Vater anheimstellen? Das müsste er natürlich dann auch anerkennen und warum denn nicht. Ist doch sein Kind.
Das wäre doch schon mal was. Nicht sehr akademisch aber zwischen allen vielleicht zeitnah praktikabel?
Ich glaube nämlich nicht, dass der Vater, die Mutter wird unterstützen müssen/wollen.
Aber der KIGA_Beitrag in China für das Kind zunächst, wäre das nicht ein Schritt, sich gemeinsam der Verantwortung zu stellen. Die Mutter könnte dann ggf. erstmal was arbeiten.

LG Katrin

> -------- Original-Nachricht --------
> Datum: Wed, 16 Mar 2011 17:36:02 +0100 (CET)
> Von: „wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]“
> An: „katerine66“
> Betreff: wer-weiss-was: Unterhalt
>
> Hallo katerine66,
>
> Helge B. hat dir bei wer-weiss-was eine Anfrage mit dem Titel "Unterhalt " gestellt und dich als Experten ausgewählt.
> Wir bitten dich, die Anfrage in jedem Fall zu beantworten - zur Not mit dem Hinweis, dass du nicht weiterhelfen kannst.
>
> ----
> Liebe/-r Experte/-in,
> eine nette Bekannte aus Shanghai hat mich um Hilfe gebeten. Sie ist Staatsbürgerin der VR-China und hat ein Kind mit einem deutschen Mann
> Das Kind hat einen deutschen Passport und eine deutsche Geburtsurkunde, die beim Standesamt 1 in Berlin (Auslandsstandesamt) liegt. Der deutsche Mann, die beiden waren nicht verheiratet, ist mit dem Original der Geb. Urkunde nach Deutschland abgehauen, zahlt kein Geld für das Kind. Die Frau kann das Kind nicht in einen staatlichen chin, Kindergarten geben, da das Kind Deutsch ist. Im Kindergarten der deutschen Schule in Shanghai kann sie das Kind nicht geben, das kostet viel Geld, was tun jetzt.
> Ausserdem geht es um Unterhaltszahlung.
> Nach meiner Kenntnis ist hier § 18 EGBGB anzuwenden. Da das Kind sich in China aufhält, ist wohl das Chin Recht anzuwenden und das Urteil nach Deutschland zu vollstrecken oder?
> Kann das Kind prozess Kostenhilfe beantragen?
>
> Wie kann man dem Kind helfen, wie kann man den Vater notfalls per Urteil auffordern, für das Kind und Mutter zu sorgen?
>
> Danke für jede Art und Hilfe
>
> 1.) Wichtig
> Wo findet sie einen Anwalt der Ihr helfen kann in Deutschand oder Shanghai
> 2.) Wie sieht es mit Prozesskosten Hilfe aus? Vorauskasse?
> 3.) Welcher Anwalt im Breich Familienrecht kennt auch das Chin. Unterhaltsrecht?
> 4.) Welche Dokumente braucht sie?
> 5.) Kann sie von Shanghai auch einen Fachanwalt in der BRD mit Ihren Anträgen betrauen?
> 6.) gibt es eine Art Checkliste was sie genau jetzt in welcher Reihenfolge machen muss
>
> Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
>
> Helge
>
> .Artikel 18
> Unterhalt.(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
>
> (2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
>
> (3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
>
> (4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
>
> (5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
>
> (6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
>
> 1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
> 2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
> 3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.
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> (7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
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Hallo,

dieser Fall hat mit „normalen“ Unterhaltsrecht nichts zu tun. Hier müsste eine Spezialist her, der sich im Unterhalt mit Auslandsbezug gut auskennt.

Hinzu kommt, dass das Einkommensgefälle von Deutschland zu China eminent groß ist. Für 120 Euro könnte man in Deutschland kein Kind über den Monat bringen, während das in China ungefähr des Mindesteinkommen eines erwachsenen Erwerbstätigen ist.

Vielleicht sollte sich die Mutter in China ans Deutsche Konsulat oder an die Botschaft um Auskunft wenden.

Gruß

Tut mir leid, keine Ahnung. Bin Hobby-Gärtner - nicht Jurist.
Alles Mitgefühl der Welt für Situation!

Döbels