Guten Tag,
A hat eine Tochter (B) die 23 Jahre alt ist.
B. hat nach der mittleren Reife eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin mit erfolg abgeschlossen. Nach der Ausbildung hat B. auf dem Abendgymnasium das Abitur nachgemacht. Wärend dieser Zeit hat B nur stundenweise in ihrem Beruf gearbeitet und Kindergeld vom Staat bezogen. Nach dem Abitur möchte B nun ein Studium der Germanistik und Geschichte auf Lehramt beginnen. Sie möchte Lehrerin werden. Sie beantragt Bafög, was jedoch abgelehnt wird, da der Vater von B zu viel verdient.
B ist der Meinung, dass ihr Vater ihr gegenüber Unterhaltspflichtig ist.
Kann B von ihrem Vater trotz der 2. Ausbildung noch Unterhalt einfordern?
Wäre es möglich, dass das Bafög-Amt eventl. auf den Vater von B zukommt und eine eventl. Vorauszahlung an B von ihm zurückfordert.
Ist A überhaupt noch zum Unterhalt an B verpflichtet?
A würde sich sehr über sachkundige Antworten freuen.
Beste Grüße
Hallo,
selten bis nie, müssen hier die Eltern eine zweite Ausbildung finanzieren. Das Studium ist keine „Folge“ der ersten Ausbildung. Es müsste evtl. finanziert werden, wenn die Rechtsanwaltsgehilfin jetzt Rechtsanwältin studieren würde.
Auch müsste u. U. das Studium zur Lehrerin finanziert werden, wenn die Eltern verhindert hätten, dass sie gleich dieses Studium macht. Also wenn z. G. die Eltern, obwohl dem Kind seine Noten gut waren, den Besuch des Gymnasium behindert bzw. verboten hätten.
In einem mir persönlich bekannten Fall, hat ein Gericht die Unterhaltspflicht des gutverdienenden Vaters verneint. Das Kind bekam dann trotzdem BAFöG, weil die „Unterhaltspflichtsentscheidung“ durch ein Gericht eine höhere Priorität hat, als die vom BAFöG-Amt.
Ist zwar nicht mein Spezialgebiet, aber gibt es nicht auch sowas wie elternunabhängiges BAFöG?
Gruß
Ingrid
Hallo Donkoeln, ich meine mal da ist A raus. Wenn B nach der erfolgreich abgeschlossenen Lehre auf gleichem Gebiet studiert hätte (Rechtsanwältin), wäre A weiterhin anteilig (gemeinsam mit C) unterhaltspflichtig. Da B aber im erlernten Beruf offensichtlich gearbeitet, mithin wirtschaftliche Selbstständigkeit nachgewiesen hat - ist die Unterhaltspflicht für A+C normalerweise abgeschlossen. Daß B ihr Abitur gemacht und sich weitergebildet hat, ist sicherlich löblich. Aber letztendlich ist das allein ihre Sache, B hat ja wohl einen Beruf. Dieser kann - vorausgesetzt er wird ausgeübt - ihr den Lebensunterhalt sichern und dafür muß B selbst sorgen. Wenn B jetzt (ich will nichts unterstellen) nicht in diesem Beruf arbeiten, sondern studieren will, ist auch das ganz allein ihre Sache. A’s Verdienst kann dann wahrscheinlich auch nicht zur Berechnung des Bafög herangezogen werden. Um hier zu rechtlich belastbaren Argumentationen gegenüber B und ggf. C zu kommen, sollte A in eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt investieren - ich betone FACHanwalt. Ich kenne einen ähnlich gelagerten Fall, da hat die T den V verklagt und den Prozeß letztendlich verloren. Soweit erinnerlich, stand T selbst für die Zeit des zweiten Bildungsweges kein Unterhalt zu - sie hat ja einen Beruf und konnte in diesem arbeiten. Aber zu einem Prozeß muß es ja nicht kommen, es gib natürlich Bafög. Das allerdings muß m.E. nach dem Studium zurückgezahlt werden, kann man als Darlehen seitens des Staates betrachten. Sollte sich B jetzt auf das Studium „Rechtswissenschaften“ verlegen, um von A+C den Unterhalt zu bekommen - da wäre ein richterliches Urteil sicherlich sehr interessant. Zumal zwischen Lehre und Studium eine wenn auch „nebenbei“ ausgeführte Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin liegt. Aber wie gesagt, ich bin kein Spezialist auf diesem Gebiet und das hier ist nur meine Meinung. Gruß M
Hallo Donkoeln,
Wie schon gesagt wurde, muss A mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Unterhalt zahlen, aber es ist Ihm nicht verboten.
Du wirst wohl besser mit Deinen Eltern nochmal reden müssen ob die die 2. Ausbildung unterstützen wollen.
Warum eigentlich nur der Vater? Gegenüber der Mutter würde ein Unterhaltsanspruch ebenfalls bestehen.
Viel Glüch noch.
vom Canadier