Hallo
Ich bin Vater vom einer 18 Jährigen Tochter…habe sie mit 5 jahren adoptiert!!! Nach dem Aus mit der KM habe ich immer Unterhalt gezahlt.Jetz ist die Kleine 18 und die Mutter seit 11.2011 auf ALG 2.
Meine Frage:
Die Kleine hat eine Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin angefangen und hat BAfög bekommen, Höhe unbekannt, wohnt bei der KM und hat Bedarfgemeinschaft mit ihr.Wie wird jetz der Unterhalt gerechnet???Wie hoch kann diesen sein.Mein Druchschnittliches Nettoeinkommen ca. 2000 Euro.
Kann man der mutter fiktives Einkommen anrechnen??..schließlich müssen auch ALG II Empfänger Unterhalt leisten!!
Ich bin über jeden Vorschlag und Infos sehr dankbar.
Vielen Danke…
Mfg
hallo,
was macht die tochter jetzt? Sie muss sich bemühen, eine ausbildung zu ende bringen—
Alg2 haben ein selbsterhalt von 900€… ABER die Mutter kann arbeiten, da tochter groß ist…
außerdem muss die tochter sich um den unterhalt selbst kümmern
lisa
Hallo,
unterhaltsfplichtig ist man, bis das Kind eine erste Ausbildung absolviert hat, evtl. auch sogar aufbauend eine zweite. Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile „barunterhaltsfplichtig“. Wenn Sie regelmäßig Unterhalt zahlten, war dieser tituliert oder in einer Jugendamtsurkunde festgelegt? Dann müssen Sie eine Änderungsklage erwirken, um einen anderen Unterhalt zu bezahlen.
Die Mutter ist zu ihren Einkommensverhältnisse auskunftspflichtig. Sie können sie auffordern, ihr Einkommen mitzuteilen. Tut sie dies nicht, wird sie etwaige Anwaltskosten zahlen müssen. Beide Einkommen werden dann „bereinigt“. „werbungskosten“ - Rentenversicherungen, Kreditbelastungen werden abgezogen. Beide Nettoeinkünfte zusammengezogen bilden die Grundlage des Bedarfs nach „Düsseldorfer Tabelle“ http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorf…
Wenn Sie lediglich eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende Person haben, sind Sie in Stufe 3 einzuordnen. Bei 18jährigen wird das volle Kindergeld in Abzug gebracht. Den Zahlbetrag finden Sie, wenn Sie in der pdf ganz nach unten scrollen.
Sollte Ihre Tochter Einkünfte haben, werden diese ebenfalls angerechnet, sofern sie „erheblich“ sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein Stück weiter helfen.
Lieben Gruß
Hallo,
Sie müssen in jedem Falle einen Anwalt auf suchen. Wurden Sie schon zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert? Wenn ja, von wem?
Ab 18 dürfen Sie in keinem Falle mehr an die KM bezahlen, sondern die Tochter muss Sie persönlich auffordern und Ihnen Ihre eigene Kontonummer mit teilen. Zahlen Sie an die KM wird dieses Geld nicht als Unterhalt gerechnet, Ihre Tochter kann Sie nochmals verklagen und Sie müssten dieses tatsächlich zahlen.
Das Jugendamt darf nichts mehr unternehmen, kann höchstens der Tochter beratend zur Seite stehen.
Da ich von Jugendämtern nichts halte und denen auch zu traue weiterhin sich ein zumischen rate ich dringend einen Anwalt auf zu suchen.
Zu meiner Schande muss ich leider gestehen, dass oftmals die Mütter dahinter sitzen und selber nicht zahlen wollen. Ich habe Ihnen einen Link mit geschickt, lesen Sie ihn sich durch.
da es jeden Augenblick Änderungen gibt bei den Gesetzen (die Kinder können Heute den Unterhalt ab 18 selber rückwirkend verlangen, auch wenn die Mutter verzichtet hat.
Auch darf die Mutter nichts mehr verlangen, dass muss das Kind selber machen, sonst dürfen Sie tatsächlich doppelt zahlen. Das Jugendamt rechnet immer so, dass die auf keinem Fall zahlen müssen. Die Sätze im Link sind aber nicht grossartig geändert.
Viel wird die Tochter nicht bekommen, denn Sie hat bei eigenem Hausstand einen Anspruch auf 640 Euro (auf den Cent kann ich es nicht sagen) und da wird erst das Kindergeld abgezogen und Bafög. dann sind Sie schon eine ganze Ecke weg. der Restbetrag wird zwischen den Eltern nach Einkommen in % gerechnet.
Sie zahlen auf keinem Fall ohne Aufforderung der Tochter und dann muss ein Anwalt dieses aus rechnen. Legen Sie aber was zurück, es wird rückwirkend verlangt. Dieses ist ein neues Gesetzt, dass war vorher immer erst ab Tag der Antrag-Stellung.
Bestehen Sie auch auf regelmäßige Nachweise der Ausbildung, Zeugnisse oder ähnliches. Sollte eine Ausbildung abgebrochen, oder grob fahrlässig (keine Schulbesuche) abgebrochen werden, so brauchen Sie nicht weiter zu zahlen.
Gruss
Hallo,
da die Tochter nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung ist gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr - die Mutter muß also nicht arbeiten gehen.
Unterhalt wird berechnet wie bisher nach deinem Einkommen, jedoch geht das Bafög und das Kindergeld in voller Höhe ab.
Zusätzlich bleibt ihr ein Ausbildungsfreibetrag von 90 €.
Du hast Anspruch auf den Bafög-Bescheid der Tochter.
Sollte ein Titel bestehen mußt du den natürlich weiterhin bedienen und Abänderungsklage einreichen wenn er nicht freiwillig zurückgegeben wird.
Besteht kein Titel, würde ich einen freundlichen Briefen schreiben, dass du bis auf weiteres nur noch Betrag X (hier ein realistischer Betrag) überweist bis sie alles nachgewiesen hat.
Google mal mit Volljährigenunterhalt, da findest du einiges dazu.
Grüße
Bröselchen
Hallo nirimo,
so genau weiss ich da auch nicht Bescheid. Allerdings wohnt deine Tochter bei der Mutter und hier werden jegliche Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Es kann passieren, dass du Unterhalt für die Tochter zahlen musst, dieser aber der Mutter als ALG II Kürzung angerechnet wird. Am ehesten weiss hier das Jugendamt Bescheid.
Alles Gute
Hallo Broeselchen
Vielen Dank das hat mir sehr geholfen.
Mfg
Hallo Agnes
Vielen Dank das hat mir sehr geholfen.
Mfg
Hallo Lunajane
Vielen Dank das hat mir sehr geholfen.
Mfg
Hallo,
eine erhöhte Erwerbsobliegenheit für Unterhalt an volljährige Kinder besteht nur, wenn sie eine allgemeinbildende Schule (z. B. Realschule, Gesamtschule, Gymnasium usw.) besuchen.
Die Tochter muss Auskunft geben, wieviel BAFöG und sonstige Einkünfte sie hat. Tut sie das nicht, kann man die Auskunft einklagen. BAFöG usw. reduzieren die Unterhaltshöhe.
Gruß
Hallo,
da würde ich mich besser fachkundig bei einem ANwlt für Familienrecht beraten lassen. Da bekommst Du gesicherte Informationen.
Gruß