Unterhalt ab 18. Lebensjahr

Liebe/-r Experte/-in,

folgende Zeilen erhielt ich von meinem Exmann:

Für den Unterhalt von A. ab November 2011 gilt u.a.: Die Leistung steht nicht mehr Dir zu, sondern A. Die Zahlung in noch festzustellender Höhe wird folglich direkt an sie und in Absprache mit ihr geleistet werden. Ab xx.11.2011 bist Du, was A. betrifft, nicht mehr zuständig und kannst dementsprechend auch keine Forderungen für die Zeit danach stellen.

Meine Frage hierzu: Das meine Tochter ihren Vater evtl. auf Unterhalt verklagen muss, ist mir klar. Aber kann mein Exmann den Unterhalt an meine Tochter zahlen und auch die Höhe mit ihr absprechen? Sie wohnt noch bei mir und geht hier noch mindestens 2 Jahre zur Schule. Er wohnt in einem anderen Bundesland.

Mit freundlichen Grüßen

Birgit

Grundsätzlich hat dein EX die Situation zwar auf den Punkt gebracht, dabei aber nicht ganz die Realität im Auge behalten.

Wenn auch allgemein die Pflicht zur Zahlung des Kindesunterhalts mit Erreichen der Volljährigkeit endet, treffen für Kinder in Ausbildung doch andere gesetzliche Bestimmungen zu.

Was dein Mann nicht zu bedenken scheint, ist die weiterhin bestehende Barunterhaltspflicht gegenüber der Tochter bis zum Abschluss der Berufsausbildung. Allerdings ist auch die Mutter unterhaltspflichtig, soweit sie leistungsfähig ist.

Zwangsläufig wird deine Tochter gegenüber dem Vater den Anspruch auf Unterhalt geltend machen müssen, weil sie sonst alle Ansprüche auf staatliche Leistungen verwirkt.

Sollte deine Tochter während der Ausbildung oder Studiums Kindergeld oder BAFÖG beanspruchen wollen, kommt der Anspruch auf Unterhalt automatisch zur Sprache.

Es dürfte daher für deine Tochter sehr einfach und plausibel sein, dass sie vom Vater den rechtlich zustehenden Betrag als Unterhalt fordert. Und zwar genau diesen Betrag und nicht weniger!

Die Tochter sollte selbst einsehen, dass der Vater kein sauberes Spiel betreibt und versucht seine Tochter zu manipulieren.

Deine Tochter muss jetzt Farbe bekennen und sich gegenüber dem Vater durchsetzen. Diese Lektion braucht er dringend, da er die eigene Tochter im Kampf gegen die Mutter missbraucht.

Wenn er ein guter Vater wäre, würde er freiwillig die Zahlungen leisten, wenn man davon ausgehen darf, dass der Unterhalt von dir auch tatsächlich für das Kind verwendet wird.

Du solltest deiner Tochter die Zusammenhänge versuchen zu erklären und den Fall gemeinsam mit ihr lösen.

Ein Fachanwalt für Familienrecht formuliert dir die Anträge und kostet nicht die Welt.

Viel Erfolg und einen guten Rutsch!

Steve-HH

Hallo,

folgende Zeilen erhielt ich von meinem Exmann:

Für den Unterhalt von A. ab November 2011 gilt u.a.: Die
Leistung steht nicht mehr Dir zu, sondern A. Die Zahlung in
noch festzustellender Höhe wird folglich direkt an sie und in
Absprache mit ihr geleistet werden. Ab xx.11.2011 bist Du, was
A. betrifft, nicht mehr zuständig und kannst dementsprechend
auch keine Forderungen für die Zeit danach stellen.

Da hat der Mann aber 100%ig recht. Wenn das Kind volljährig geworden ist, ist es nicht mehr auf „elterliche Gnaden und Bevormundungen“ angewiesen. Ausnahme wäre, wenn das Kind wegen Geistekrankheiten „entmündigt“ wäre.

Meine Frage hierzu: Das meine Tochter ihren Vater evtl. auf
Unterhalt verklagen muss, ist mir klar. Aber kann mein Exmann
den Unterhalt an meine Tochter zahlen und auch die Höhe mit
ihr absprechen?

Selbstverständlich kann er das und muss es sogar. Da Absprachen mit Dir keine Rechtsgültigkeit haben.

Sie muss im Übrigen gleichzeitig dann auch Dich auf Unterhalt auffordern, sie kann keinen Elternteil von seiner Verantwortung zu Lasten des anderen Elternteiles freistellen.

Sie wohnt noch bei mir und geht hier noch
mindestens 2 Jahre zur Schule. Er wohnt in einem anderen
Bundesland.

Bundesland ist egal. Aber da das volljährige Kind unterhaltsrechtlich einem minderjährigen gleichgestellt ist, haben BEIDE Eltern besondere Pflichten:

Sie unterliegen BEIDE einer erhöhten Erwerbsobliegenheit. Bedeutet im Klartext, dass auch Du Barunterhalt bezahlen musst, der den Unterhalt des Vaters mindert.
Bis zur Volljährigkeit hast Du Deine Unterhaltspflicht dadurch geleistet, dass Du das Kind betreut hast. Volljährige Kinder benötigen keine Betreuung mehr und bekommen daher von BEIDEN Eltern den Barunterhalt.

Für das Wohnen bei Dir kannst Du „Kostgeld“ vom Unterhalt und Kindergeld (das komplett dem Kind zusteht)verlangen.

Dein Unterhaltsanteil (fiktiv oder in Form von Naturalleistung) wird beim Vater in Abzug gebracht. Ab November wird auch vom Unterhaltsanspruch des Kindes erst das gesamte Kindergeld in Abzug gebracht.

Also Vorsicht damit und das Kind nicht in ein Verfahren drängen, bei dem es durch einen verlorenen Prozess auf hohen gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt.

Gruß

Vielen Dank noch für die Antwort!

Ich war krankheitsbedingt lange aus dem Verkehr gezogen, daher konnte ich die Email erst jetzt lesen.

Gruß,
Birgit

Vielen Dank noch für die Antwort!

Ich war krankheitsbedingt lange aus dem Verkehr gezogen und konnte die Email erst jetzt lesen.

Gruß,
Birgit

Der Teilnehmer kann im Moment aus gesundheitlichen Gründen nicht antworten.
Vielen Dank für ihr Mitgefühl!