Unterhalt an den Exmann und oder Stiefkind?

Folgende Annahme:
Ein Ehepaar lässt sich Scheiden.
Es wurde ein Kind vom Ehemann in die Ehe mitgebracht.
Kann der Ex-Ehemann unterhalt von der Ex-Frau für sich oder/und dem Stiefkind verlangen?

Vielleicht.

Alles weitere kann nur ein Rechtsanwalt beantworten, den ein solcher Ehemann ja hoffentlich konsultiert.

Gruß,

Malte

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Kann der Ex-Ehemann unterhalt von der Ex-Frau für sich
oder/und dem Stiefkind verlangen?

Für das Stiefkind wohl kaum. Für sich selber ist die Antwort nicht so einfach, da wird er gut begründen müsen, dass er selber nicht arbeiten und Geld verdienen kann. Was ist mit der Kidnesmutter, warum zahlt die keinen Unterhalt ?

Blödsinn, aus dem neuen Gesetz geht hervor:

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich , solange und soweit es der Billigkeit entspricht.
Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu Berücksichtigen.
(2)Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestalltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowei die Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

§ 1573. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

Da das Kind nicht aus der Ehe stammt, braucht auch kein Unterhalt dafür gezahlt werden, es sei denn, das Kind wurde adoptiert oder es gibt einen Vertrag in dem das so geregelt ist. Ansonsten ist die Kindsmutter zum Unterhalt verpflichtet. Ob Unterhalt für den Ehemann gezahlt werden muß, kommt auf die Umstände an. Hier würde ich aber einen RA hinzuziehen.

Gruß
Tina

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Alles weitere kann nur ein Rechtsanwalt beantworten, den ein

solcher Ehemann ja hoffentlich konsultiert.

Blödsinn, aus dem neuen Gesetz geht hervor:

Ob Unterhalt für den Ehemann gezahlt werden muß, kommt auf die
Umstände an. Hier würde ich aber einen RA hinzuziehen.

Ahja. Was daran ist jetzt Blödsinn und was genau hast Du jetzt tolles klargestellt?

.m

Hy, Unterhaltsrecht ist sehr komplex.
Est einmal muß natürlich geklärt werden ob und wie lange Die Ex-Frau dem Ex-Ehemann unterhaltspflichtig ist.

Auch ist die Frage warum das leibliche andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.

Grundsätzlich ist man Stiefkinder bei einer Scheidung / Trennung erst einmal nicht unterhaltspflichtig.

Das Pferd wird aber von hinten aufgesattelt - Das Kind stellt einen mehr bedarf für den Ex-Mann da, für den die Ex-Frau jetzt aufkommt.

Das heißt es wird nicht Unterhalt für das Stiefkind gezahlt sondern der mehrbedarf an den Ex-Mann. Das Stiefkind hat einen anspruch gegenüber seinen Eltern, und der Ex-Mann einen anspruch gegenüber der Ex-Frau incl. mehrbedarf.

hier währe ein Besuch bei einem Anwalt ratsam da das Thema sehr komplex ist.

Die Info habe ich von Bekannten die in ähnlicher Lage sind

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Blödsinn ist, daß die Ehefrau dem Stiefkind zur Zahlung auf Unterhalt verpflichtet sein soll, dies ist sie in der Regel nicht - nur in Ausnahmefällen. Klargestellt ist durch den Gesetzestext wann die Ehefrau dem Ehemann gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist. Da die genauen Umstände nicht bekannt sind, kann ich auch nicht genauer darauf eingehen, wer allerdings lesen kann, kann sich mit dem Gesetzestext durchaus helfen.

Blödsinn ist, daß die Ehefrau dem Stiefkind zur Zahlung auf
Unterhalt verpflichtet sein soll, dies ist sie in der Regel
nicht - nur in Ausnahmefällen. Klargestellt ist durch den
Gesetzestext wann die Ehefrau dem Ehemann gegenüber zu
Unterhalt verpflichtet ist.

Und wo hab ich was anderes gesagt?

Da die genauen Umstände nicht
bekannt sind, kann ich auch nicht genauer darauf eingehen

Mein Reden.

Dein „vielleicht“ habe ich so interpretiert, daß die Ehefrau eventuell auch Unterhalt für das Stiefkind übernehmen müsste. Sollte ich Dich da falsch verstanden haben dann sorry!

Gruß
Tina

Hallo Nordlicht,

doch es gibt verschiedene Urteile, wo die Betreuung von Kindern/Eltern die mit dem unterhaltspflichtigen Ehepartner nicht verwandt sind,eine Unterhaltsberechtigung des anderen Ehepartners begründet.

Beispiel: Ehepartner betreut während der Ehezeit sein leibliches Kind aus einer früheren Beziehung (oder seine pflegebedürftige Mutter o. ä.) und geht deswegen nicht arbeiten.

Der arbeitende Ehepartner hat das während der Ehe akzeptiert und dann muss er es unter Umständen auch nach Beendigung der Ehe akzeptieren.

Ist nicht allgemein so, aber es kann also durchaus sein, dass sich dann eine Unterhaltsberechtigung - manchmal für eine Überbrückungszeit - des daheimgebliebenen Partners begründet. Diese Fälle kommen aber relativ selten vor bzw. werden/wurden selten mangels Kenntnis gerichtlich anhängig gemacht.

Wie das bei dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 01.01.2008 gilt, ausgehen wird, weiß allerdings noch keiner.

Gruß
Ingrid

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Hallo Ingrid,

nicht verwandt sind,eine Unterhaltsberechtigung des anderen
Ehepartners begründet.

Das habe ich ja nicht in Abrede gestellt, und auch entsprechend weich formuliert (siehe unten).

Ich gehe aber davon aus, dass eine Stiefmutter nicht zum Unterhalt des Stiefkindes verpflichtet ist, zumal hier nichts über die leibliche Mutter gesagt wurde.

Gruß

Nordlicht

Für das Stiefkind wohl kaum. Für sich selber ist die Antwort
nicht so einfach, da wird er gut begründen müsen, dass er
selber nicht arbeiten und Geld verdienen kann. Was ist mit der
Kidnesmutter, warum zahlt die keinen Unterhalt ?

Hallo,
was genau unterscheidet Dein:
„Blödsinn ist, daß die Ehefrau dem Stiefkind zur Zahlung auf Unterhalt verpflichtet sein soll, dies ist sie in der Regel nicht - nur in Ausnahmefällen.“
von

Dein „vielleicht“ habe ich so interpretiert, daß die Ehefrau
eventuell auch Unterhalt für das Stiefkind übernehmen müsste.

Gruß
loderunner

Ganz einfach, daß die Ehefrau für diese Kind zahlen müsste wäre die absolute Ausnahme, bei dem vielleicht habe ich das so interpretiert, daß dies schon möglich sein könnte. Ohne diese Ausnahmen wäre es eben ein Nein und kein vielleicht, in den Ausnahmefällen ein ja und auch kein vielleicht. Wir Frauen denken manchmal etwas komplizierter!

Gruß
Tina

Hallo,
können wir uns vielleicht dahingehend einigen, dass eine Regel mit Ausnahme durchaus zur Aussage ‚vielleicht‘ führen kann? Dass sie das sogar muss, wenn die Umstände, die ja durchaus zur Wirksamwerdung genau dieser Ausnahme führen könnten, nicht bekannt sind? Dass dementsprechend jemand nicht erst von diesen Ausnahmen sprechen sollte und später dann darauf bestehen, dass ein ‚vielleicht‘ falsch ist?

Es geht hier im Brett nicht um irgendwelchen komplizierten Spitzfindigkeiten, die Du anders interpretieren willst als der Rest der Welt, nur um doch Recht zu haben, es geht hier um Rechtsfragen. Möchtest Du später verantworten müssen, dass jemand einen Haufen Geld verliert, weil Du das ‚vielleicht‘ abstreitest und genau bei ihm die Ausnahmen zum Tragen gekommen wären?
Gruß
loderunner

Nochmal Hallo,

also mal ganz ehrlich, ich fand die Aussage „vielleicht“ nicht wirklich hilfreich, wenn Malte gar nichts geschrieben hätte, dann wäre es das Gleiche gewesen. Also ich verstehe W-W-W so, daß ich mir hier einen unverbindlichen Ratschlag holen kann und ich habe versucht hier einen Rat zu geben, der einen vielleicht hilft. Das hat nichts mit Rechthaberei zu tun, natürlich kann man auch mal verkehrt liegen und wird dann korrigiert. Komisch das Du Dich hier so aufregst, ich habe mich bei Malte entschuldigt, weil ich es einfach falsch verstanden habe und damit ist die Sache für mich erledigt und für Malte denke ich auch. Ich glaube nicht das Malte einen Fürsprecher braucht, er ist alt genug um sich selbst wehren zu können, wenn er sich angegriffen fühlt. Wenn Du mich weiterhin falsch verstehen willst, kann ich das auch nicht ändern.

Gruß
Tina

Hallo,

Also ich verstehe W-W-W so,
daß ich mir hier einen unverbindlichen Ratschlag holen kann
und ich habe versucht hier einen Rat zu geben, der einen
vielleicht hilft.

Und vielleicht hast Du mangels besserer Kenntnis der Umstände einen absolut falschen Rat gegeben. Ganz unverbindlich natürlich.

ich habe mich bei Malte entschuldigt,

Das hilft dem Fragesteller überhaupt nicht, wenn Du gleichzeitig auf Deinem falschen Rat bestehst.
Es geht hier gar nicht um Dich.

Gruß
loderunner

Hallo, es gibt keinen Paragraphen, aus dem hervorgeht das man Stiefkinder unterhaltsverpflichtet ist bei einer Trennung.

Zahlt der Unterhaltspflichtige des Kindes nicht oder kann nicht, trägt der jenige bei dem das Kind lebt erst einmal die kosten.

Der jenige bei dem das Kind jetzt lebt hat einen mehr Bedarf da er für das Kind aufkommt.

Dieser mehr bedarf muß von der hier Ex-Frau getragen werden so weit Sie Leistungsfähig ist.

Das heißt Sie zahlt keinen Unterhalt für das Kind sondern den mehrbedarf des Ex-Mannes.

Mit anderen Worten das „Kind“ hat nur einen anderen Namen.

Eine Rechtsberatung wäre Sinnvoll, es wäre auch mal Intressant wie alt das Kind überhaupt ist - wie lang die Ehe war - und ob der Ex-Mann nicht schon zum Arbeiten verpflichtet ist - insbesondere mit hinblick der neuen Unterhaltsgesetzgebung.

mfg Diddlmelly

Gut, dann erklär mir aber bitte auch, was an meinem Rat falsch war. Die Ausnahmen die dazu führen, daß ein Stiefkind Unterhalt bekommen könnte, habe ich aufgezählt und weitere gibt es nicht. Zu einem Stiefkind bestehen keinerlei verwandtschaftliche (rechtlich) Beziehungen. Aber wenn Du es besser weißt, klär mich doch bitte auf! Das eventuell ein Mehrbedarf bezahlt werden müsste, wenn der Exmann wegen des Kindes nicht arbeiten kann, steht in den aufgeführten Gesetzestexten. Also was willst Du eigentlich von mir?

Gruß
Tina

Ich habe nochmal gegoogelt und bei Planet-wissen. de das hier gefunden:

Unterhaltsrecht
Grundsätzlich haben Stiefkinder keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Stiefeltern, denn das Gesetz macht eine Unterhaltspflicht von verwandtschaftlichen Beziehungen abhängig. Stiefkinder und ihre Eltern gelten jedoch vor dem Gesetz nicht als verwandt, nur als verschwägert. Unterhaltspflichtig ist der leibliche Elternteil des Kindes, auch dann, wenn er selbst ebenfalls eine neue Familie gegründet hat.

Also nochmal, wo ist der Fehler in meiner Antwort?

Gruß
Tina

Hallo,

Also nochmal, wo ist der Fehler in meiner Antwort?

wie wäre es, wenn Du einfach die anderen Anworten nochmal durchliest?
Gruß
loderunner