Unterhalt an den Vater?

Ein Kind findet nach 23 Jahren seinen leiblichen Vater, welcher alkoholkrank ist oder war und in einem „Betreutem Wohnen“ untergebracht ist. Der Vater hat nie Unterhalt gezahlt für das Kind.

Kann das Kind zu Unterhaltsleistungen heran gezogen werden, wenn das Kind nun den Kontakt zu dem Vater aufbaut? Noch weiß der Vater nicht, dass das Kind nach ihm gesucht hat.

Das Kind hat mit 12 Jahren den Nachnamen von dem Stiefvater angenommen, ist aber nicht adoptiert.
Der Vater steht aber in der Geburtsurkunde.

Hallo erstmal

Unterhaltszahlungen sind idR Einzelfallentscheidungen. Im konkreten Fall
muss wohl nicht gezahlt werden:

nach 23 Jahren
welcher alkoholkrank ist

(selbstverschuldete Notlage ?)

Der Vater hat nie Unterhalt gezahlt für das Kind.

Ausserdem: könnte das Kind nach Abzug des Selbstbehalts und anderer Verpflichtungen überhaupt zahlen ?

mfg M.L.

Hi, spez. der letzte Abschnitt beantwortet die Frage.

  1. Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Eine Frage, die die Sozialämter aus eigenem Antrieb stets ungeprüft lassen, ist die der Verwirkung des Anspruches auf Elternunterhalt. Die die Verwirkung regelnde Vorschrift des § 1611 I BGB lautet:

„Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.“

Die Rechtsprechung bejahte eine Verwirkung, wenn der Elternteil sch um das Kind nicht gekümmert hat, ebenfalls seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, bei schweren Beleidigungen, bei zum Ausdruck bringen vollständiger Verachtung und ähnlichem. Das Sozialamt kann bei Untätigkeit auf sich übergeleitete Unterhaltsansprüche verwirken.
MfG ramses90

Ausserdem: könnte das Kind nach Abzug des Selbstbehalts und
anderer Verpflichtungen überhaupt zahlen ?

Das Kind weiß nicht, wie die Sätze der Zahlen sind. Aber es verdient ganz gut und bezieht zusätzlich noch eine Unfallrente von 700 Euro. An die Rente darf aber eigentlich nicht ran zu kommen sein, weil sie nicht Einkommenspflichtig ist. Soweit mein stand…

Danke!