Unterhalt an die Freundin

Guten Tag,
Meine Freundin und ich, sind seid 4 Jahren zusammen und haben ein gemeinsames Kind 2,5J. Wir leben dennoch getrennt und haben das gemeinsame Sorgerecht. Ich zahle 254€ Unterhalt für unser Kind und besuche die beiden Täglich und unterstütze beide so gut ich kann. Meine Freundin empfängt seid mindestens 4-5 Jahren Hartz4. Nun nach 2,5 Jahren möchte das Hartz4 Amt von mir Unterhalt für meine Freundin 3 Monate rückwirkend ā 65€ und vortlaufend 70€. Ich habe einen Brutto Verdienst von 2300€, das sin Netto ca.1550€.
Nun meine Frage. Ist es rechtens das ich nachzahlen muss und dass ich ihr Unterhalt zahlen muss und wenn ja, wie lange muss ich ihr Unterhalt zahlen.

Streng genommen hätte deine Freundin die bisherigen Zuwendungen (in bar oder als geldwerte Leistungen) dem Amt sofort melden müssen.

Da du offenbar eine dauerhafte Beziehung führst und dein Lebensmittelpunkt dem Anschein nach in der Wohnung der Freundin liegt, kann man auf die Idee kommen, dass die nun generelle Forderung des Amts zulässig ist.

Wir leben dennoch getrennt. Ich habe meine eigene Wohnung. Und sie hat mit dem kleinen eine Wohnung. Ich fahre lediglich nach der Arbeit zu ihnen. Da er sehr lebhaft ist, und während ich mich um den kleinen kümmere Sie ihren Haushalt und Erledigungen machen kann. PS. Der Unterhalt ist dem Amt bekannt.

Dann wäre es interessant zu wissen, ob dieser Unterhalt nicht einfach irgendwem vom Amt bekannt war, sondern auch im Hartz4-Antrag genannt wurde. Und ob die 65/70€ zusätzlich oder insgesamt gezahlt werden sollen.

Wie soll man denn halbe Fragen ohne Hintergrundinformationen beantworten?

Na ja, Dein Selbstbehalt beträgt 1200.-€. Die haben jetzt Deinen anteiligen Unterhalt für die Kindsmutter auf die verbliebenen 350.-€ berechnet mit denen Du über dem Selbstbehalt liegst.
Das wäre schon vor der Geburt des Kindes der Fall gewesen und erst recht nach der Geburt und gilt für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes in denen Du der Mutter Unterhalt schuldest.
https://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/betreuungsunterhalt.html
Und sei Dir nicht sicher, dass da nicht doch noch Nachforderungen für die Gesamtzeit nach der Geburt des Kindes kommen weil die Verjährungsfrist im Sozialrecjht 4 Jahre beträgt. ramses90
ramses90

Na und?
Du verbringst einen wesentlichen Teil deiner aktiven Freizeit (fast) täglich in der Wohnung der Freundin und das Amt interpretiert das, nicht ganz aus der Luft gegriffen, als Lebensgemeinschaft und einer damit verbundenen Zahlungsverpflichtung zum gemeinsamen Lebensunterhalt.

Anders sähe es gewiss aus, wenn sich die Besuche (nun nachweislich) auf die Wochenenden beschränken würden und deine erklärte Freundin eine Ex-Freundin wäre und deine Besuche alleine dem gemeinsamen Kind geschuldet wären.

Natürlich kannst du Rechtsmittel einlegen und letztlich ein Gericht darüber entscheiden lassen.

Diese Leistungen sind evtl. durch anderweitige regelmässige Zuwendungen schon mehr als aureichend erbracht worden.

Es geht hier nicht um eine Bedarfsgemeinschaft, sondern um Betreuungsunterhalt. Der hat erst einmal mit ALG II gar nichts zu tun, sondern würde auch einer Mutter zustehen, die selbiges nicht bezieht. Nur dass in diesem Fall es von der Mutter abhängt, ob sie das einfordert. Hier achtet das Amt darauf, dass die Mutter alle Quellen ausschöpft, die sie hat.

Wenn es um so etwas wie eine Bedarfsgemeinschaft ginge, würde die Rechnung ganz anders aussehen. Allerdings setzt eine Bedarfsgemeinschaft zwingend das Führen EINES Haushaltes voraus.

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