Unterhalt an einen 17jährigen

Kann man seinem 17jährigen Sohn den Unterhalt kürzen, wenn er die Schule abbricht und sich dann nicht angemessen um einen weitere Ausbildung kümmert? Oder darf man das erst, wenn er selbst den Unterhalrsanspruch geltent machen muss, also wenn er 18 ist?

Vielen wieder an alle!

Hallo,

der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ist unabhängig davon, ob es eine Ausbildung oder Schulbildung macht.

Gruß, DC

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Hallo,

finanziert bzw. Unterhalt zahlen muss man nur für eine Ausbildung und auch nur wenn er diese zügig durch führt. Bricht der Untherhaltsempfänger eine Ausbildung ab und sucht sich auch keine neue Stelle dann ist man nicht verpflichtet weiterhin Unterhalt zu zahlen, bzw. kann den Unterhalt erstmal um den Betrag kürzen den er in seiner Ausbildung verdienen würde.
Da der Unterhaltsempfänger aber noch keine 18 ist, kann der Unterhalt nicht gänzlich einbehalten werden.

Hallo,

das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn die Städte und Gemeinden ihren Winterdienst nicht so verrichten wie ich es gerne hätte, so kann ich die Steuern auch nicht einfach kürzen. Sie beziehen für Ihren Sohn ja auch das Kindergelt.

Auch über das 18. Lebensjahr hinaus besteht Anspruch auf Kindesunterhalt, solange er sich noch nicht selber versorgen kann. Auch wenn er über geringe Einkünfte z.B Ausbildungsvergütung verfügen kann, ist die Unterhaltszahlung nicht aufgehoben.

Also besser miteinander reden als kürzen

Schönen Restsonntag

Gruß blackdaniel

Hallo Peter,
nein du kannst den Unterhalt nicht einfach so kürzen,weil du bis 18Jahren und noch länger zum Unterhalt verpflichtet bist.Übrigens wenn dein Sohn 18 Jahre ist,ist deine Ex auch gegenüber deinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet.Es muß dann zu einer Neuberechnung kommen.
Gruß Biggi

hallo peter,

nein du darfst den unterhalt nicht kürzen,auch wenn dein sohn nicht so "pariert"wie man es sich als eltern wünscht.also du bist bis zum 18 lebensjahr unterhalt verpflichet!

was den barunterhalt (ab.18)angeht den kann er zwar geltend machen (in der regel sind beide elternteile verpflichtet sich auf eine angemessene höhe zu einigen und diesen betrag zu zahlen,aber—!!!

der unterhaltsanspruch ist verwirkt wenn:

–das volljährige kind ist verpflichtet eine erwerbstätigkeit aufzunehmen ,kommt es dieser pflicht nicht nach entfällt der unterhaltsanspruch!

Nach meiner Meinung kannst du das nicht da die Höhe vom Jugendamt festgelegt worden ist.Du müstest dich mit dem Amt in Verbindung setzen und die nächsten Schritte mit ihnen absprechen.So bist du auf der sicheren Seite.

Hallo Peter,

keine Ajnung, wie das in Deinem Fall geregelt wird. Kann gut sein, dass Du nach einer Karenzzeit, wenn Dein Sohn keine Ausbildung o-ä. beginnt nicht mehr zahlen musst. Ich vermute aber eher, dass das nicht der FAll ist, da es heute auch sehr schwer ist einen Ausbildungsplatz zu bekommen und Du die „Faulheit“ wohl nachweisen müsstest. erkundige Dich mal beim Jugendamt.
Besser finde ich es, immer mal mit Deinem Sohn zu kommunizieren, warum er keinen „Bock“ hat vielleicht steckt ja was anderes dahinter. Eine super Möglichkeit ist übrigemnds auch ein Freiwilliges Soziales JAhr zu machen. Infos dazu im Netzte übers Ministerium für Familie und Co unter Freiwilligendienste.

Hoffe, Ihr findet eine Lösung, ohne vor Gericht zu ziehen.

Gruß
anpaulchen

Sorry,
aber in diesem Fall kenne ich mich nicht so gut aus.
Hoffe dennoch daß Ihnen weitergeholfen wurde.

LG
Pitcher

Sorry für die später Antwort. Alles geklärt oder bestehen noch Fragen?

Gruß Katha