Unterhalt an Kindern über 18

Hallo
Ich habe eine Tochter für die ich kein Sorgerecht habe und es wurde mir auch der umgang bzw. mir Besuchsrecht 1994 gerichtlich nicht gestattet. Inzwischen haben wir aber Kontakt zumindst ein bischen.

So jetzt zur Frage,
Sie ist inzwischen 18 Jahre und hat ihren Schulabschluß nicht geschafft auf der Gesamtschule u.A. weil Sie die letzten Wochen oder Monate so gut wie nie da war. Nach der Normalen Schule wollte sie dann Ihren Abschluß an einer anderen Schule nachholen (ARGE Maßnahme) allerdings sieht es da nicht groß anders aus mit dem Schulbesuch viele fehl Tage und der Abschluß wird wohl wieder nichts.
Nun kommt Sie auf die Idee mit Ihrem freund zusammen zu ziehen und da Ihre Mutter so wie die Eltern von Ihrem Freund alle ALG 2 beziehen von mir Unterhalt zu verlagen, Die Arge schreibt mich in den nächsten Tagen an um meine Finanziellen Situation zu prüfen (ich bin Selbstständig und auch Finanzeill unabhängig)
Das Intresse zu Arbeiten bei meiner Tochter und Ihrem Freund sind nicht gegeben.
Aus Facebook habe ich raus bekommen das die beiden wohl Heiraten wollen und oder ein Kind haben wollen.

Komm ich aus die Sache raus oder wie (wenn sie nicht Heiraten oder Kind haben).

Vielen dank für Eure Hilfe

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt besteht für die volljährige Tochter keine Unterhaltspflicht mehr. Dem Grunde nach schulden Eltern zwar eine Ausbildung, hier muss aber eine gewisse Zielstrebigkeit erkennbar sein. Das ist wohl durch einen verpassten Abschluß aufgrund von Fehlzeiten nicht der Fall. Sollte Ihre Tochter schwanger werden, erlischt eine etwa sonst bestehende Unterhaltspflicht der Eltern automatisch. Dem Auskunftsverlangen der ARGE müssen Sie nachkommen, dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Zum Nachlesen können Sie mal nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Sie zuständigen OLG googeln.

Hallo aus Berlin,

wenn Kinder volljährig sind, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Da bei Deiner Ex-Frau wohl „nichts zu holen ist“, wirst Du wohl dafür einstehen müssen. Es wird wohl geprüft werden, wieviel Unterhalt Du zahlen kannst. Allerdings bin ich der Meinung, dass sie, wenn sie wirklich heiratet, ihren Anspruch auf Unterhalt verlieren wird. Da bin ich mir allerdings nicht sicher. Ich würde an der Deiner Stelle versuchen, mit ihr vernünftig zu sprechen, dass sie unbedingt einen Schulabschluss machen soll, damit sie nicht wie ihre Mutter „endet“. Leider wird es in diesem Land „Faulenzern“ zu einfach gemacht. Dass ist natürlich meine persönliche Meinung.
Ich würde aber auf jeden Fall der Arge auch mitteilen, dass Deine Tochter offensichtlich gar keine Lust hat, einen Schulabschluss zu machen. Liste unbedingt alle Deine Ausgaben auf. Ich hatte selbst schon so eine Situation und habe selbst Kinobesuche, Katzenfutter u.ä. als Ausgabe angegeben und mich dadurch vor dem Unterhalt für meinen Sohn „drücken“ können, denn dieser hat auch keinen Schulabschluss und keine Ausbildung. Menschen in Not zu unterstützen ist für mich selbstverständlich, aber nicht für jemanden, der auf Kosten anderer Leben möchte.

Ich hoffe Dir ein wenig geholfen zu haben und drücke Dir die Daumen, dass Du kein Unterhalt zahlen musst.

Liebe Grüße von Sonbaer aus Berlin

Hallo Jagermichi!
Du hast die Möglichkeit da raus zu kommen aber das geht nur über Anwalt.Auf jeden Fall musst du dir von der Schule die Fehltage bestätigen lassen,sowie Zeugnisse von den jeweiligen Schulen zu besorgen.Sie kann dann anwaltlich dazu gezwungen werden jeden Monat ca.20 Bewerbungen zu schreiben und wenn Sie das nicht macht wird Ihr Unterhalt gekürzt-bzw.ganz versagt.Leider geht das ohne Anwalt nicht.Ich hoffe ich konnte dir einen kleinen Lichtblick geben und dir weiterhelfen.
Mfg easy rabbit

Hallo
also es ist so.Du musst Unterhalt bis 26 zahlen.Sollte deine tochter eine Ausbildung machen und die nach drei Jahren abschliesen bist du vom Unterhalt befreit.Wenn sie die Ausbildung abbricht ist das auch nicht dein Problem.Wenn sie heiratet ist das allerdings eine andere Sache.Die Frage kann ich dir nicht beantworten.

Lg sabine

Hallo,

vorab: ab der Volljährigkeit ist auch die Mutter vermehrt Barunterhaltspflichtig! Solange die Tochter bei der Mutter wohnt und eine Regelschule (das ist eine Gesamtschule) sind Eltern - auch der Wohnelternteil - verpflichtet alles zu tun, dass Unterhalt bezahlt werden kann.

Aaaaaaaaaaabbbbeeeeerrrr, auch das volljährige Kind ist verpflichtet alles zu tun, damit es schnell mit seiner Ausbildung fertig ist und den Eltern nicht unnötig lange auf die Tasche fällt.

Gammeln muss man weder bei volljährigen noch bei minderjährigen Kindern finanzieren.

Wenn also Töchterchen die Hartz-IV-Karriere ihrer Mutter als Vorbild nimmt und selber fortsetzen will, muss sie das ohne Finanzspritze vom Papa tun.

Das Fräulein anschreiben (Einschreiben mit Rückantwort) und mitteilen, dass sie bis Ende dieses Schuljahres sich auf den Hosenboden setzen muss, damit sie ihren Abschluss schafft.

Sollte nix sein mit Abschluss, wird ihr der Unterhaltshahn abgedreht. Achtung: wenn es einen Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde oder Gerichtsurteil) gibt, per Gericht eine Abänderungsklage machen.

Der ARGE mitteilen, dass es keine Unterhaltspflicht mehr gibt, weil Töchterchen ihrer „Lernpflicht“ nicht nachkommt. Hierzu den § 1611 BGB zitieren, da die Tochter durch ihre Faulheit und Schulschwänzerei grobe Verfehlungen begeht und ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt.

Die ARGE wird die Prinzessin - wenn sie das Nichtstun der jungen Dame bezahlen müssen - diese ganz schnell nötigen, selbst aktiv zu werden. Die meisten Behörden haben extra Programme, die junge Erwachsene (meist bis 25 Jahren) von „der Straße holen“ und zumindest in Jobs bringen.

Ach ja, die Mutter kann ab Volljährigkeit des Kindes gar nichts mehr verlangen, da das Kind dann der einzige Ansprechpartner ist.

Gruß

Hallo,
solange deine Tochter sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet, hat sie gegen die Eltern einen Unterhaltsanspruch.
Bezieht deine Tochter während der Schulzeit ALG-II, geht der Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter über. Das Jobcenter wird dich anschreiben und deine Unterhaltsleistungsfähigkeit prüfen. Unterhalt kann erst ab Inverzugsetzung von dir gefordert werden. Für den Fall dass deine Tochter schwanger wird, geht der Unterhaltsanspruch (§ 33 SGB II)nicht auf das Jobcenter über. D.h. Unterhalt kann vom Jobcenter nicht mehr von den Eltern verlangt werden.
Wenn du Anhaltspunkte hast, dass deine Tochter die Schule nicht regelmäßig besuchst, solltest du den Nachweis über das Jobcenter verlangen, ob der Schulbesuch noch andauert und wieviele Fehltage (entschuldigt und unentschuldigt) vorliegen.
mfg

Hallo Jagermichi,

ich kann dir leider nicht weiterhelfen, da meine Erfahrungen und Informationen sich auf Kinder unter 18 Jahren beziehen.

Wünsche dir viel Glück und dass sich alles zum Guten für dich wenden wird.

Gruß
Ponylippe

Hallo,
sorry,dass ich heute erst antworte.War bis heute im Krankenhaus.

Das ist natürlich eine verzwickte Situation.Es gibt z.B.§ und Regelungen,dass es zu keinen Zahlungsverpflichtungen kommt,wenn es nie Kontakt gab,sich Jemand um den Anderen nie gekümmert hat.Als Beispiel füge ich ein.Wenn,wie in unserem Fall,der Erzeuger keine Interesse an m(s)einem Sohm hatte.Mein Sohn braucht jetzt,wo der Erzeuger Hartz4 bekommt,keinen Unterhalt leisten.Der Antrag wurde abgewiesen.
In Ihrem Fall,wenn Ihre Tocher nachweislich keine Lust auf Schule und Ausbildung oder Job hat,brauchen Sie eigentlich keine Zahlung leisten.In erster Linie ist Ihre volljährige Tochter dazu verpflichtet für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und-was ganz wichtig ist,so entscheidet auch eigentlich das Amt-sich um Arbeit zu bemühen.

Ich drück Ihnen die Daumen.
Alles Gute,Seegurke

Es tut mir leid das ich dir darauf keine Antwort geben kann.

Trotzdem wünsche ich dir alles Gute.

lg Anja

ich habe da mal was rausgesucht!

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=1236

Nur so als kleiner Tipp im Umgang mit der Behörde falls die sie zum Unterhalt verpflichten wollen!

Kurz und gut:

Beabsichtigt Ihre Tochter nun, sich "auf die faule Haut " zu legen und die Eltern zahlen zu lassen, steht ihr kein Unterhalt zu.

Sollte Ihre Tochter jedoch die Schule wieder aufnehmen oder eine Ausbildung anfangen, so sind sie wieder verpflichtet Unterhalt zu leisten, da Sie mit ihrem Einkommen dann sicherlich nicht ihren Bedarf decken kann! Wobei da jedoch auch zu beschten ist (weiß ich aus eigener Erfahrung) DAS BAB, WELCHES SIE ALS AZUBI, DER NICHT BEI DEN ELTERN LEBT, BEANTRAGEN KANN, MINDERT DEN UNTERHALTSANSPRUCH!!! Durch höheres BAB sind sie weniger Unterhaltspflichtig, das führt wiederum zu höherem BAB und einem weiteren sinken des zu zahlenden Unterhalts! Was zur Folge hat, das sie dann nach viel Rechnerei viel BAB bekommt und sie dadurch das sie ausreichend Einkommen erzielt nicht mehr Unterhalt leisten müssen! Mein Vater und ich haben uns damals einen Notar hinzugezogen, der uns dies notariell beglaubigt hat, weil wir es nicht auf die Spitze treiben wollten, haben wir es, nach drei mal Ändern lassen, bei einer Unterhaltsanrechnung iHv 48 Euro belassen!!!

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

LG Wuja

Hallo,
unterhaltspflichtig bist du nur dann wenn sie eine Schulischeausbildung oder eine Lehre macht. Wenn sie die Schule wieder nicht geschafft hat hat sie auch keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Ganz genau kann ich es dir aber leider nicht beantworten.
Alles gute für dich und Gruß Sunny

Hallo,

der Anspruch auf „Kindesunterhalt“ endet mit der Volljährigkeit.

Mit wenigen Ausnahmen:

  1. Das bei einem Elternteil lebende Kind befindet sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung oder Studium.

  2. Das Kind befindet sich in einer Berufausbildung. Hier werden aber die Ausbildungsfreibeträge bis 90,- Euro berücksichtigt.

Gruß blackdaniel