Unterhalt an Mutter des eigenen Kindes

Hallo,

Unverheiratete, nicht-zusamenlebende, hatten ein kind zur welt gebracht. Es wurde zwischen den Eltern vor der Entscheidung das zu tun vereinbart dass der Vater sich zwar für den gesetzlichen Unterhalt des Kindes verpflichtet, aber dass die Mutter auf Unterhalt Ansprüche verzichtet, sowie auf irgendwelche Entschädigungs Ansprüche wegen des Kindes.

Frage: - Dürfen Eltern auf Verzicht der Mutter auf eigene Unterhaltansprüche gegenüber des Vaters überhaupt vereinbaren? Falls Ja, muss es in einer bestimmten Form gemacht werden(Notar/Gericht/usw.)?
Falls Nein, wie wird der Unterhalt-Anspruch der Mutter festgelegt (zB. angenommen dass das Kind 2 j.a. und dass die Mutter wegen des Kindes daher nicht arbeitet), nach welchen Kriterien?

danke für ihre Hinweise, stefan

Hallo!

Ich finde die Quelle zwar gerade nicht, bin mir aber sicher, unlängst gelesen zu haben, dass das nicht ginge, da

a) die potentielle Mutter dann vom Staat finanziert werden müsste (woran außer dem Vater natürlich niemand Interesse hat) und

b) es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Frau sich auf diese Beschneidung ihrer Rechte nur eingelassen hat, da Druck auf sie ausgeübt wurde (freiwillig auf Geld verzichten macht man ja im Normalfall nicht).

Wenn eine Mutter z.B. ALG II beantragt (da sie wg. Kleinkind nicht arbeiten kann), wird in der Regel erstmal überprüft, ob der Kindsvater nicht bis zum dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes die Mutter finanziell ünterstützen könnte.

Aber andere werden dir warscheinlich noch mehr dazu schreiben können!
Kata Rina

a) die potentielle Mutter dann vom Staat finanziert werden
müsste (woran außer dem Vater natürlich niemand Interesse hat)
und

Hallo,

das würde ich unter sittenwidrig - weil gegen das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht denkender Menschen verstoßend - subsumieren
und deswegen als nichtig betrachten.

Der Unterhalt der Mutter wegen Geburt eines unehelichen Kindes
bestimmt sich nach § 1615l BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
__1615l.html Da ist der Vater mitunter 40 Monate dabei.

Auf Kindesunterhalt kann natürlich niemand verzichten oder
anerkennen, der besteht nach Gesetz.

Unterhalt ergibt sich i.d.R. nach tollen Tabellen.

Mfg vom

showbee

Hallo,

danke für die zügige Rückmeldung. ich möchte dann noch wissen
wie die richtlinien sind um solche Unterhaltung festzulegen.
Was ist wenn die Mutter wegen Ersparnisse/ Familie-Unterstützung/ Erziehungsgeld sich sonst in Lage ist sich selbst zu unterhalten,
also beantragt keine sozialhilfe o.ä.
Hat sie jedoch Anspruche gegenüber des Vaters
und wie wird diese festgestellt wie hoch es sein wird?

Viele grüße, Stefan

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Auf Kindesunterhalt kann natürlich niemand verzichten oder
anerkennen, der besteht nach Gesetz.

Unterhalt ergibt sich i.d.R. nach tollen Tabellen.

Mfg vom

showbee

zur Klärung:
„Auf Kindesunterhalt kann natürlich niemand verzichten“ - das ist mir klar, aber was passiert wenn die Mutter auf eigene Unterhalt (nach diese BGB Klausel) schriftlich verzichtet hatte? meinten Sie es wäre dann unwirksam?

Danke, Stefan

Huhu!

Habe auf die schnelle beim Googeln diese Seite gefunden:

http://www.finanzxl.de/lexikon/Nachehelicher_Unterha…

Da steht es zwar meist so geschrieben, als wären die Kindeseltern verheiratet gewesen, aber es gelten bei unehelichen Kindern (benutzt man dieses Wort überhaupt noch?) mittlerweile ja ähnliche Rechte. Ich zitiere von dieser Seite:

"1. Der Ausschluß ist (nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB) unwirksam, wenn und so lange der Unterhalt zwingend geboten ist, damit nicht gemeinsame Kinder die Leidtragenden sind. Damit ist der Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB aber keineswegs von jedem vorherigen Ausschluß frei! Vielmehr ist konkret festzustellen, daß es im Interesse der Kinder treuwidrig wäre, den Betreuenden an dem von ihm erklärten Verzicht festzuhalten. Kann der Betreuende dagegen die Kinder betreuen, ohne von deren Unterhalt leben zu müssen, bleibt es bei dem Verzicht. Außerdem erhält auch immer nur so viel, wie unbedingt nötig ist, damit die Kinder nicht leiden.

  1. Der Ausschluß verstößt gegen die guten Sitten, soweit er erfolgt, um die Unterhaltungslast auf die öffentliche Hand (Sozialhilfe) abzuwälzen. Wenn bei Vertragsschluß eine Anspruchslage nach BSHG voraussehbar war, ist der Verzicht daher nach § 138 I BGB nichtig."

Vielleicht beantwortet das die Fragen schon ein Stück weit…

Liebe Grüße
Kata Rina

ist mir klar, aber was passiert wenn die Mutter auf eigene
Unterhalt (nach diese BGB Klausel) schriftlich verzichtet
hatte? meinten Sie es wäre dann unwirksam?

Niemand kann die Kindesmutter zwingen Geld vom Kindesvater anzunehmen. Aber wenn sie auf Unterhalt durch den KV verzichtet, wird ihr kaum eine staatliche Stelle Geld bewilligen.

Vermutlich ist die Aussage von Showbee so gemeint.