Angenommen Mann (Schüler/Student) und Frau (erwerbstätig) wohnen in einer eheähnlichen Gemeinschaft in einem Haushalt.
Der Mann hat 2014 als Schüler (Fach- und Berufsoberschule) nur Bafög und Kindergeld erhalten.
Sie finanziert den Lebensunterhalt nicht durch monatliche Überweisungen sondern durch Übernahme der Kosten (zB. einkaufen, tanken, Versicherungen für Haftpflicht, Kfz, etc.)
Die Frau verdient so gut, dass er durch diese „Bedarfsgemeinschaft“ keine Sozialleistungen erhalten würde.
Laut diversen Webseiten ist das die Voraussetzung, dass sie nun die Unterstützung steuerlich geltend machen kann.
Zitat:
Der maximale Höchstbetrag, der angesetzt werden kann, beträgt derzeit 8.004 Euro. Die tatsächlichen Kosten müssen nicht nachgewiesen werden, wenn der zu Unterstützende in Ihrem Haushalt lebt. Soweit die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt gehört, werden Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages berücksichtigt ( R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR ). Ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich.
-
Heißt das, sie kann den Höchstbeitrag geltend machen, ohne einen Nachweis erbringen zu müssen?
-
Aus anderer Quelle stammt die Aussage, dass ab einem „Einkommen“ des Bedürftigen von 624 EUR / Jahr alles darüber hinausgehende wieder abgezogen wird. Stimmt das? Und zählt Bafög als „Einkommen“ oder als „Bezug“, der dann ggf. anders behandelt wird?
-
Soll man dann in der Steuererklärung einfach den Höchstbetrag angeben, da ja keine Nachweise erbracht werden müssen, oder soll man dann lieber weniger angeben, da das ggf. einfacher nachzuweisen ist?
Vielen Dank im Voraus für brauchbare Antworten!!