Unterhalt an volljähriges Kind - eigenes Auto

Hallo zusammen,

folgende Szenario:

Eltern geschieden, Vater bezahlt Unterhalt an Kind 2, in Ausbildung, nicht volljährig. Kind 1 ist bereits volljährig, lag über der Kindergeldbemessungsgrenze, bis dato kein Unterhalt gezahlt.
Auch kein Unterhalt an den Ex-Ehegatten.

Nun wird Kind 1 nach der Ausbildung arbeitslos. Das Kind möchte nun ein halbes Jahr lang arbeitslos sein (evtl. mit Nebenjob, etc.) und dann auf eine weiterführenden Schule gehen und seine Ausbildung mit einem Studium fortsetzen. (Arbeitsamt weiß das, Anmeldung an Schule erfolgte bereits)

Kind 1 hat eigenen Wohnsitz angemeldet, lebt aber bei der Mutter. (steuerlicher Vorteil für die Mutter)
Wird wegen Naturalrabatt sicherlich den Wohnsitz wieder zur Mutter verlegen.
Kind 1 möchte sich nun ein Auto kaufen. Laut Gesetz wird das Vermögen von Kind 1 ja zur Unterhaltszahlung mit dazugerechnet. Bzw. ist das Kind verpflichtet, sein Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts miteinzubringen (da bereits volljährig).

Gilt ein Auto auch als „Vermögen“? Oder wird dann eben das Vermögen des Kindes entsprechend dem Wert des Autos reduziert?
(salopp gesagt: „ich kauf schnell ein Auto, an des Geld kommt dann keiner mehr ran“)

Vielen Dank.

Hallo,

es ist überhaupt fraglich ob dieser Vater überhaupt Unterhalt bezahlen muss. Das hängt u. a. davon ab, inwieweit die zweite Ausbildung als „Fortbildung“ der ersten Ausbildung gelten kann.
Beispiel: Kind hat Elektriker gelern und will danach Elektro-Ingenieur studieren.
In einem solchen Fall kann u. U. eine Unterhaltspflicht bestehen.

Hat das Kind bisher Elektriker gelernt und will danach Medizin studieren ist eine Unterhaltspflicht zu verneinen.

Eltern schulden ihren Kindern EINE Ausbildung und nicht viele Ausbildungen.

Für die „Gammelzeit“ muss der Vater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen Unterhalt bezahlen. Er sollte Nebenjobs und befristete Jobs nachweisen, womit das Kind die Zeit bis zur Schule überbrücken kann.

Des weiteren hat der Vater gegenüber diesem Kind einen erhöhten Selbstbehalt von 1.100 Euro. Das volljährige Kind kommt nach dem minderjährigen und ehemaligen und aktuellen Ehepartnern - wenn diese Personen oberhalb vom Selbstbehalt noch etwas übrig behalten.

Sicherheitshalber das Kind NACHWEISLICH darauf hinweisen, dass es sein Vermögen zur Ausbildung aufzusparen hat, weil sonst das unnötig verbrauchte Vermögen fiktiv als noch vorhanden angesehen wird.

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,

vielen Dank für deine Antwort.

also es ist anzunehmen, dass der Vater unterhaltspflichtig ist, da es sich um eine „aufbauende“ Ausbildung handelt.

Die Gammelzeit wird anzunehmenderweise ja vom AA „subventioniert“, da das Kind ja durch die Ausbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Sicherheitshalber das Kind NACHWEISLICH darauf hinweisen, dass
es sein Vermögen zur Ausbildung aufzusparen hat, weil sonst
das unnötig verbrauchte Vermögen fiktiv als noch vorhanden
angesehen wird.

Verstehe ich den letzten Absatz richtig…dass ein Auto quasi als „vorhandenes“ Vermögen angesehen wird? Nach dem Motto: „Verkauf es und du hast Geld.“ Weil es keine zwingende Voraussetzung für das Kind ist, um z.B. zur Schule zu kommen. Geht wunderbar auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Was konkret heißt „nachweislich“? Wie kann man es nachweisen?

VG