Hallo Ingrid,
erst einmal danke für die tolle und umfassende Antwort, ich
hab noch drei Fragen:
1.)
Sollten noch weitere Kinder dazu kommen, bekommt jedes Kind
eben noch weniger.
Der Probant ist ja wieder verheiratet und plant Kinder. Du
hast gesagt, dass jedes Kind noch weniger bekommt, wie sieht
es dann mit den Kindern aus, die dann in der zweiten Ehe noch
kommen. Werden die auch nach Düsseldorfer Tabelle berechnet,
als wenn sie Unterhalt beziehen würden? Quasi wie ein
Freibetrag auf die 900,-€ noch drauf?
Ja, auch diese Kinder werden nach der DüTa so berechnet, als würde der Vater den Barunterhalt bezahlen.
Stell Dir den Unterhalt wie einen Kuchen vor. Das größte Stück (900 Euro) bekommt der Papa. Dies darum, weil er muss bei Kräften bleiben, damit er weiter Geld für alle verdienen kann.
Was noch übrig ist, bekommen zuerst ALLE Kinder bis zur Höhe der DüTa. Reicht das nicht, bekommen ALLE Kinder (minderjährig oder minderjährigen gleichgestellt) müssen alle Kinder mit weniger zufrieden sein. Der Kuchen wächst nun mal nicht.
Unterschiede für die Kinder gibt es nur nach dem Alter. Kleine Kinder bekommen weniger als schon recht große. Die großen können ja auch mehr vom Kuchen essen.
Bleibt, wenn alle Kinder ihren vollen Anteil bekommen haben und der Papa auch sein Stück hat, noch etwas Kuchen übrig, bekommt zuerst die Mama mit dem kleinsten Kind etwas ab. Sie muss auch bei Kräften bleiben, damit das kleinste Kind nicht Not leidet. Diese Mama muss nicht die Ehefrau des Papa sein - kann z. B. auch eine Geliebte sein, die das jüngste Kind geboren hat. Mamas deren Kind unter drei Jahre alt ist, gelten alle gleichzeitig als Mama vom jüngsten Kind. Wenn für jede Mama (weil es z. B. mehrere gibt, deren Kind noch nicht drei ist) nicht der volle Anteil übrig bleibt, bekommt jede einen gleich großen Anteil.
Sind die 900,-€ auch dahingehend bindend, dass der Probant je
nunmal auch wieder verheiratet ist? Ich frage daher, was ist,
wenn die neue Ehefrau z. B. aufgrund Kindererziehungszeiten
nicht arbeiten kann, muss dann die Familie Hartz IV beantragen
(von 900,-€ eine Familie zu ernähren stelle ich mir durchaus
schwierig vor).
Ja, dann wird sie meist ergänzende Sozialleistungen vom Staat beantragen müssen.
2.) Die 30.000,-€ waren pro Jahr und vor Steuern und KOSTEN!
Der Selbständige hat natürlich Geld ausgegeben für Fahrten,
Investitionen, Werbung, Krankenversicherung usw. In welchem
Rahmen, frage ich mich jetzt, hat er das Recht eine
Rentenversicherung abzuschließen. Nehme ich den Beitrag, der
an die gesetzliche Rente gezahlt werden würde, müsste man ja
z. B. 19,9% des Einkommens des Selbstständigen zugrunde legen.
Selbständige dürfen im allgemeinen die gleiche soziale Absicherung in Anspruch nehmen, die auch in Abhängigkeit arbeitende Unterhaltspflichtige (vom Gesetzgeber her) zwangsweise in Anspruch nehmen müssen.
Aber Achtung: es ist durchaus schon vorgekommen, dass Richter versucht haben hier Abstriche zu machen. Dies vor allen Dingen, wenn es sich um einen Mangelfall handelt.
Oft wird der Selbständige aufgefordert, eine angestellte Tätigkeit aufzunehmen um die Kinder größmöglichst zu versorgen.
3.) Das Einkommen der letzten 36 Monate wird zugrunde gelegt.
Die Person ist Existenzgründer hat in den letzten 13 Monaten
selbständig gearbeitet, davor war er Hartz IV-Empfänger und
davor Hausmann. Wie fließt dieses „nicht-vorhandene“ Einkommen
auf die Unterhaltsberechnung aus? Und fraglich ist, was ist
bei Umsatzsteigerungen und was bei Umsatzeinbrüchen. Wird die
Berechnung einmal durchgeführt und dann nie wieder, macht man
das jährlich oder wie? Ich denke, dass es auf jeden Fall
unfair ist, einmal einen Betrag fest zu legen und dann egal
welche Schwankungen entstehen immer dasselbe gezahlt wird.
Unfair für alle Parteien.
Die Berechnung kann immer, wenn es sich abzeichnet, dass der Unterhalt sich um mehr als 10 % ändert, neu gemacht werden. Im Regelfall wird alle zwei Jahre von den Unterhaltsberechtigten der Unterhaltszahler aufgefordert, seine Einkommensverhältnisse zu beweisen. Öfter, wenn es Hinweise gibt, dass sich die Einkommensverhältnisse erhöht haben.
Achtung: wenn man einen „freiwilligen“ Titel beim Jugendamt/Notar unterschreibt, sollte man ihn befristen. Unterhaltsreduzierungen sind mit einer gerichtlichen Abänderungsklage zwar meist möglich, aber sie machen unnötigen Stress und Kosten. Lieber den Titel auf einen realistischen Zeitraum befristen (notfalls von Hand auf das Formular schreiben) und öfters die Einkommensauskunft geben, als jedesmal gerichtlich tätig werden zu müssen.
Beim Jugendamt unbedingt nur den tatsächlichen errechneten Mangelfallbetrag titulieren lassen. Nicht auf irgendwelche Versprechungen in Richtung Zwangsvollstreckungsverzicht (über die nicht zahlungsfähige Summe) oder ähnliches einlassen. Es laufen dann nämlich Schulden auf.
Nochmals Danke für die Antwort!
Viele Grüße
Andreas
Viele Grüße
Ingrid