Unterhalt bei mehreren Kindern und selbstständig

Hallo,

hier mal zwei etwas umfassenderere kompliziertere Fälle:

  1. Fall
    Ehe geschieden, 2 Kinder (7, 11) ein Kind lebt beim Vater, ein Kind bei der Mutter und es existiert noch ein uneheliches Kind das bei der Kindsmutter lebt. Mann ist wieder verheiratet.

  2. Fall
    Wie oben, nur beide Kinder aus erster Ehe leben bei der Mutter.

Meine Frage:

Wie sieht es in den beiden Fällen mit dem Kindesunterhalt aus bzw. wie könnte es aussehen. Der Mann ist selbständig und verdient etwa 30.000,-€ vor Steuern und Kosten. Was wird für die Berechnung des Unterhalts herangezogen und wie berechnet sich überhaupt der Unterhalt genau?

Ich kann mir nur schlecht vorstellen, dass der Mann laut Düsseldorfer Tabelle jetzt pro Kind ca. 300,-€ Unterhalt zahlen muss.

In wieweit wird eine neue Ehe in die Berechung (Selbstbehalt) eingerechnet und wie sieht es aus, wenn aus der zweiten Ehe noch Kinder entstehen.

Vielen Dank für Eure Antworten, ich bin gespannt.

Andreas

Hallo,

sind die 30.000 per Anno? Nehme ich jetzt mal an. Bei Selbständigen wird das Einkommen (incl. Steuererstattungen u. ä.) der letzten 36 Monate addiert und dann durch 36 geteilt. Was rauskommt wäre dann das Monatseinkommen.

Klar ist, dass ein Selbständiger sein Einkommen auch um Steuern, Sozialabgaben, Altersvorsorge, Rente usw. bereinigen darf.

Der Selbstbehalt eines berufstätigen Unterhaltspflichtigen ist 900 Euro. Die müssen ihm auf jeden Fall bleiben.

Sollte von seinem Einkommen, wenn der Selbstbehalt berücksichtigt ist, nicht genug Geld übrig bleiben um allen Kindern den vollen Dü-Tabellenunterhalt zu zahlen, wird eine Mangelfallberechnung gemacht.

Wie das funktioniert? Hier der entsprechende Auszug aus der DüTa:

C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 7 Jahren (K1), 5 Jahren (K2) und 18 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten,
den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
245 EUR (322 – 77) (K 1) + 202 EUR (279 – 77) (K 2) + 254 EUR (408 – 154) (K 3) = 701 EUR
Unterhalt:
K 1: 245 x 400 : 701 = 139,80 EUR
K 2: 202 x 400 : 701 = 115,26 EUR
K 3. 254 x 400 : 701 = 144,94 EUR

Sollten noch weitere Kinder dazu kommen, bekommt jedes Kind eben noch weniger.

Im Mangelfall erhält eine Kindesmutter (auch eine zukünftige) KEINEN Unterhalt. Sie ist in der Rangfolge hinter den minderjährigen und minderjährig gleichgestellten Kindern.

Volljährige (nicht priveligierte) Kinder - z. B. Studenten - kommen hinter Müttern/Ehefrauen.

Wenn die Mutter des beim Vater lebenden Kindes keinen Unterhalt bezahlt, wird dieses Kind so gerechnet, als würde es nicht beim Vater leben und er würde Unterhalt in Bar bezahlen. Er leistet dann zum Betreuungsunterhalt auch den Barunterhalt (im Mangelfall auch in reduzierter Höhe).

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,

erst einmal danke für die tolle und umfassende Antwort, ich hab noch drei Fragen:

1.)

Sollten noch weitere Kinder dazu kommen, bekommt jedes Kind
eben noch weniger.

Der Probant ist ja wieder verheiratet und plant Kinder. Du hast gesagt, dass jedes Kind noch weniger bekommt, wie sieht es dann mit den Kindern aus, die dann in der zweiten Ehe noch kommen. Werden die auch nach Düsseldorfer Tabelle berechnet, als wenn sie Unterhalt beziehen würden? Quasi wie ein Freibetrag auf die 900,-€ noch drauf?

Sind die 900,-€ auch dahingehend bindend, dass der Probant je nunmal auch wieder verheiratet ist? Ich frage daher, was ist, wenn die neue Ehefrau z. B. aufgrund Kindererziehungszeiten nicht arbeiten kann, muss dann die Familie Hartz IV beantragen (von 900,-€ eine Familie zu ernähren stelle ich mir durchaus schwierig vor).

2.) Die 30.000,-€ waren pro Jahr und vor Steuern und KOSTEN!

Der Selbständige hat natürlich Geld ausgegeben für Fahrten, Investitionen, Werbung, Krankenversicherung usw. In welchem Rahmen, frage ich mich jetzt, hat er das Recht eine Rentenversicherung abzuschließen. Nehme ich den Beitrag, der an die gesetzliche Rente gezahlt werden würde, müsste man ja z. B. 19,9% des Einkommens des Selbstständigen zugrunde legen.

3.) Das Einkommen der letzten 36 Monate wird zugrunde gelegt. Die Person ist Existenzgründer hat in den letzten 13 Monaten selbständig gearbeitet, davor war er Hartz IV-Empfänger und davor Hausmann. Wie fließt dieses „nicht-vorhandene“ Einkommen auf die Unterhaltsberechnung aus? Und fraglich ist, was ist bei Umsatzsteigerungen und was bei Umsatzeinbrüchen. Wird die Berechnung einmal durchgeführt und dann nie wieder, macht man das jährlich oder wie? Ich denke, dass es auf jeden Fall unfair ist, einmal einen Betrag fest zu legen und dann egal welche Schwankungen entstehen immer dasselbe gezahlt wird. Unfair für alle Parteien.

Nochmals Danke für die Antwort!

Viele Grüße

Andreas

Hallo Ingrid,

erst einmal danke für die tolle und umfassende Antwort, ich
hab noch drei Fragen:

1.)

Sollten noch weitere Kinder dazu kommen, bekommt jedes Kind
eben noch weniger.

Der Probant ist ja wieder verheiratet und plant Kinder. Du
hast gesagt, dass jedes Kind noch weniger bekommt, wie sieht
es dann mit den Kindern aus, die dann in der zweiten Ehe noch
kommen. Werden die auch nach Düsseldorfer Tabelle berechnet,
als wenn sie Unterhalt beziehen würden? Quasi wie ein
Freibetrag auf die 900,-€ noch drauf?

Ja, auch diese Kinder werden nach der DüTa so berechnet, als würde der Vater den Barunterhalt bezahlen.

Stell Dir den Unterhalt wie einen Kuchen vor. Das größte Stück (900 Euro) bekommt der Papa. Dies darum, weil er muss bei Kräften bleiben, damit er weiter Geld für alle verdienen kann.

Was noch übrig ist, bekommen zuerst ALLE Kinder bis zur Höhe der DüTa. Reicht das nicht, bekommen ALLE Kinder (minderjährig oder minderjährigen gleichgestellt) müssen alle Kinder mit weniger zufrieden sein. Der Kuchen wächst nun mal nicht.
Unterschiede für die Kinder gibt es nur nach dem Alter. Kleine Kinder bekommen weniger als schon recht große. Die großen können ja auch mehr vom Kuchen essen.

Bleibt, wenn alle Kinder ihren vollen Anteil bekommen haben und der Papa auch sein Stück hat, noch etwas Kuchen übrig, bekommt zuerst die Mama mit dem kleinsten Kind etwas ab. Sie muss auch bei Kräften bleiben, damit das kleinste Kind nicht Not leidet. Diese Mama muss nicht die Ehefrau des Papa sein - kann z. B. auch eine Geliebte sein, die das jüngste Kind geboren hat. Mamas deren Kind unter drei Jahre alt ist, gelten alle gleichzeitig als Mama vom jüngsten Kind. Wenn für jede Mama (weil es z. B. mehrere gibt, deren Kind noch nicht drei ist) nicht der volle Anteil übrig bleibt, bekommt jede einen gleich großen Anteil.

Sind die 900,-€ auch dahingehend bindend, dass der Probant je
nunmal auch wieder verheiratet ist? Ich frage daher, was ist,
wenn die neue Ehefrau z. B. aufgrund Kindererziehungszeiten
nicht arbeiten kann, muss dann die Familie Hartz IV beantragen
(von 900,-€ eine Familie zu ernähren stelle ich mir durchaus
schwierig vor).

Ja, dann wird sie meist ergänzende Sozialleistungen vom Staat beantragen müssen.

2.) Die 30.000,-€ waren pro Jahr und vor Steuern und KOSTEN!

Der Selbständige hat natürlich Geld ausgegeben für Fahrten,
Investitionen, Werbung, Krankenversicherung usw. In welchem
Rahmen, frage ich mich jetzt, hat er das Recht eine
Rentenversicherung abzuschließen. Nehme ich den Beitrag, der
an die gesetzliche Rente gezahlt werden würde, müsste man ja
z. B. 19,9% des Einkommens des Selbstständigen zugrunde legen.

Selbständige dürfen im allgemeinen die gleiche soziale Absicherung in Anspruch nehmen, die auch in Abhängigkeit arbeitende Unterhaltspflichtige (vom Gesetzgeber her) zwangsweise in Anspruch nehmen müssen.
Aber Achtung: es ist durchaus schon vorgekommen, dass Richter versucht haben hier Abstriche zu machen. Dies vor allen Dingen, wenn es sich um einen Mangelfall handelt.
Oft wird der Selbständige aufgefordert, eine angestellte Tätigkeit aufzunehmen um die Kinder größmöglichst zu versorgen.

3.) Das Einkommen der letzten 36 Monate wird zugrunde gelegt.
Die Person ist Existenzgründer hat in den letzten 13 Monaten
selbständig gearbeitet, davor war er Hartz IV-Empfänger und
davor Hausmann. Wie fließt dieses „nicht-vorhandene“ Einkommen
auf die Unterhaltsberechnung aus? Und fraglich ist, was ist
bei Umsatzsteigerungen und was bei Umsatzeinbrüchen. Wird die
Berechnung einmal durchgeführt und dann nie wieder, macht man
das jährlich oder wie? Ich denke, dass es auf jeden Fall
unfair ist, einmal einen Betrag fest zu legen und dann egal
welche Schwankungen entstehen immer dasselbe gezahlt wird.
Unfair für alle Parteien.

Die Berechnung kann immer, wenn es sich abzeichnet, dass der Unterhalt sich um mehr als 10 % ändert, neu gemacht werden. Im Regelfall wird alle zwei Jahre von den Unterhaltsberechtigten der Unterhaltszahler aufgefordert, seine Einkommensverhältnisse zu beweisen. Öfter, wenn es Hinweise gibt, dass sich die Einkommensverhältnisse erhöht haben.
Achtung: wenn man einen „freiwilligen“ Titel beim Jugendamt/Notar unterschreibt, sollte man ihn befristen. Unterhaltsreduzierungen sind mit einer gerichtlichen Abänderungsklage zwar meist möglich, aber sie machen unnötigen Stress und Kosten. Lieber den Titel auf einen realistischen Zeitraum befristen (notfalls von Hand auf das Formular schreiben) und öfters die Einkommensauskunft geben, als jedesmal gerichtlich tätig werden zu müssen.
Beim Jugendamt unbedingt nur den tatsächlichen errechneten Mangelfallbetrag titulieren lassen. Nicht auf irgendwelche Versprechungen in Richtung Zwangsvollstreckungsverzicht (über die nicht zahlungsfähige Summe) oder ähnliches einlassen. Es laufen dann nämlich Schulden auf.

Nochmals Danke für die Antwort!

Viele Grüße
Andreas

Viele Grüße
Ingrid