Unterhalt bei zweiter Ausbildung

Angenommen der Fall:

Ein jetzt 25 jähriger hat 2006 eine Ausbildung als Bankkaufmann angefangen, die er im Januar 2009 erfolgreich beendet hat. Jetzt, im Oktober 2009 möchte er an der Uni ein Lehramtstudium für Berufskollegs im Bereich Wirtschaft und Englisch anfangen. In wie weit sind seine Eltern gesetzlich noch für Ihn zum Unterhalt verpflichtet? (nicht nach den Bafög-Regelungen, sondern nach gesetzlichem Unterhaltsrecht)
Im Internet findet man, dass die Eltern nur eine Ausbildung der Kinder finanzieren müssen, solange die zweite Ausbildung nicht auf die erste aufbaut. Könnte man in diesem Fall das so sehen, dass die zweite auf der ersten Ausbildung aufbaut? Würde es einen Unterschied machen, wenn der 25 jährige ein Studiengang wählen würde, der zusätzlich zu dem Wirtschaftszweig noch einen speziellen Bankbetriebslehre Studiengang mit Englisch kombinieren würde?
Welche Vorraussetzungen müssen noch erfüllt werden, damit die Eltern keinen Unterhalt mehr zahlen müssen?

Viele Grüße
Leila

Soweit bekannt, müssen Eltern ihren Kindern die 1. Ausbildung fianzieren. Nur ist das schon erledigt. Deshalb gehe ich davon aus, daß es nichts gibt.

Hallo,

das ist falsch, das sind die sog. Abitur-Lehre-Studium-Konstellationen im Unterhaltsrecht. Es ist ein enger sachlicher (hier kein Problem) und zeitlicher Zusammenhang (anhand der Angaben noch unklar) nötig. Warum wurde das Studium nicht im SS angefangen? Wurde dazwischen im erlernten Beruf gearbeitet?

http://www.anwaltzentrale.de/rechtsanwalt_fachartike…

VG
EK

Vielen Dank schon mal.

An E.Krull:

Nun geht es in diesem Fall genau um diese Ausnahmen.

"Die Eltern sind daher normalerweise nicht verpflichtet, weiteren Unterhalt … zu zahlen. Jedoch gibt es …Ausnahmen…

wenn:

  1. der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen bei Ausbildungsbeginn nicht

vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann, = liegt nicht vor

  1. das Kind von den Eltern in die falsche Ausbildung gedrängt wurde oder die

Ausbildung nur auf Bitten der Eltern abgeschlossen worden ist, = liegt auch nicht vor, das Kind hat aus freien Stücken gehandelt

  1. die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des
    Kindes beruhte, = kann man auch nicht behaupten, da die Ausbildung mit „sehr gut“ abgeschlossen wurde

  2. die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg

anzusehen ist." = das genau ist hier die Frage. Steht eine Bankausbildung in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Lehramtstudium für Berufskollegs im Bereich Wirtschaft (ggf. mit einer Fächerkombi Bankbetriebslehre und Englisch)?

Vor Beginn der Ausbildung hatte das Kind noch nicht das Ziel nach der Ausbildung zu studieren.

= Nach der Prüfung im Januar hat das Kind in dem Ausbildungsbetrieb weiter gearbeitet und würde jetzt aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus raus kündigen (für das Studium).

Vielen Dank schonmal im Voraus!
Leila