Unterhalt der Mutter familienintern einklagen

Guten Morgen

Wie sieht es RECHTLICH aus:

eine Seniorin wird mittellos, lebt in privatem Pflegeheim
den Gang zum Sozialamt möchte die Tochter unbedingt vermeiden, der Sohn wäre dafür, lebt aber am anderen Ende der Welt, ist also quasi nur per mail erreichbar

Frage nun:
wenn die Tochter aus eigener Kasse die Seniorin finanziert, sich ihr Bruder aber mangels Finanzen weigert, hat die Tochter dann in irgendeiner Form das Recht oder auch nur eine Chance, den Anteil des Bruders gerichtlich einzutreiben?

danke und Grüsse!

Hallo !

Vom Bruder („mangels Finanzen“ !) etwas einklagen zu wollen ist doch sicherlich nicht sehr klug.
Wenn man absehen kann,er hat nichts,was er beitragen kann,was solls ?

Wenn Deine Mittel nicht ausreichen(und Rente der Mutter),dann muss man eben die Hilfe des Sozialstaats in Anspruch nehmen.

Warum soll das denn unbedingt vermieden werden ?
Man muss dann seine Vermögensverhältnisse weitgehend offenlegen,damit der zumutbare Eigenanteil der Heimkosten berechnet werden kann.
Der Bruder würde auch eine solche Aufforderung erhalten,wenn er nichts oder wenig hat,dann erhöht das aber nicht Deinen zumutbaren Anteil an den Kosten.

mfG
duck313

Hallo,

Wie sieht es RECHTLICH aus:

eine Seniorin wird mittellos, lebt in privatem Pflegeheim den Gang zum Sozialamt möchte die Tochter unbedingt vermeiden, der Sohn wäre dafür, lebt aber am anderen Ende der Welt, ist also quasi nur per mail erreichbar

Frage nun:
wenn die Tochter aus eigener Kasse die Seniorin finanziert, sich ihr Bruder aber mangels Finanzen weigert, hat die Tochter dann in irgendeiner Form das Recht oder auch nur eine Chance, den Anteil des Bruders gerichtlich einzutreiben?

Ich verstehe den gesamten Ansatz nicht so richtig. Einkommen und Vermögen der Seniorin reichen nicht mehr für ihren Lebensstandard aus? Oder er reicht nicht mehr für den Mindeststandard aus? Nicht falsch verstehen, aber irgendeinen Luxus, den man seinen Eltern schenkt,kann man bei niemanden einklagen. Außerdem ist mir nicht ganz klar, was beim Bruder angesichts mangelnder Finanzen noch zu holen wäre. Davon abgesehen müsste dann vorher sicher sein, welche Ansprüche die Seniorin gegenüber Verwandten hätte, und wie sich diese auf die einzelenen Verwandten verteilten. So wäre u.a. erstmal zu klären, ob Geschwister überhaupt zum Unterhalt verpflichtet werden.

Und dann noch die Frage, ob man sich tatsächlich wegen sowas innerhalb der Familie vor Gericht wiederfinden sollte.

„Einfachste“ Lösung: Sozialamt. Keine Sorge, die kümmern sich schon darum, dass Geld bei den dazu verpflichteten Verwandten und ggf. Erben zu holen.

Grüße

hallo

nein, es geht nicht um luxus.
die seniorin ist mittellos und OHNE rente, lebt in einem heim.
es gibt 2 kinder, die tochter lebt vor ort, der sohn am ende der welt.
die tochter weigert sich, für die mutter zum sozialamt zu gehen (stichwort: die leute könnten reden…)
sie zahlt daher aus eigener tasche

die KERNFRAGE war:
hat die tochter rechtlich die möglichkeit, die hälfte der beträge vom bruder einzufordern??
oder kann vor gericht nur eine summe eingeklagt werden, über die auch vertraglich was existiert (rechnung, kaufvertrag etc.)
denn vom bruder existiert keinerlei einverständnis für eine private zahlung

Hi,

die KERNFRAGE war:
hat die tochter rechtlich die möglichkeit, die hälfte der
beträge vom bruder einzufordern??

nein. Sie kann nur dann einfordern, wenn der Bruder leistungsfähig wäre. Und dann auch nur in der Höhe, die er leisten kann. Es gibt bestimmte Freibeträge, die es einzuhalten gilt.

oder kann vor gericht nur eine summe eingeklagt werden, über
die auch vertraglich was existiert (rechnung, kaufvertrag
etc.)

Hä?

denn vom bruder existiert keinerlei einverständnis für eine
private zahlung

Wenn der Bruder im Ausland lebt, stelle ich mir eine Klage äußerst schwierig vor, wenn er sowieso kaum finanzielle Mittel hat, besteht zudem das Risiko, auf den Prozesskostn sitzen zu bleiben.

Gruß
Tina

Hallo

die KERNFRAGE war:
hat die tochter rechtlich die möglichkeit, die hälfte der beträge vom bruder einzufordern??

Wenn das Sozialamt gezahlt hätte, wenn man es gefragt hätte, dann sicher nicht. Der Selbstbehalt beträgt in solchen Fällen 1500,- mtl., und darüber hinaus kann man noch irgendwas absetzen (z. B. Werbungskosten), das habe ich vorgestern noch im Radio gehört. Dieser Selbstbehalt wird auch gegenüber der Schwester gelten, nicht nur gegenüber dem Sozialamt.

oder kann vor gericht nur eine summe eingeklagt werden, über die auch vertraglich was existiert (rechnung, kaufvertrag etc.)

Das verstehe ich nicht. Was sollte man denn sonst einklagen? Eine Phantasiesumme?

Viele Grüße

Moin,

die tochter weigert sich, für die mutter zum sozialamt zu
gehen (stichwort: die leute könnten reden…)

Verständnisfrage: Weil die Tochter sich schämt, muss der Bruder zahlen?

Gruß,
-Efchen

1 „Gefällt mir“

ja, so stellt SIE sich das zumindest vor…

danke allen Antwortern, hat mir weitergeholfen!

Hallo,

die KERNFRAGE war:
hat die tochter rechtlich die möglichkeit, die hälfte der
beträge vom bruder einzufordern??

nein. Sie kann nur dann einfordern, wenn der Bruder
leistungsfähig wäre.

Die TOCHTER kann fordern?
Nun ja, fordern kann sie natürlich. Aber aufgrund welchen Gesetzes hätte sie denn irgendeinen Anspruch? Ich kann da genau gar nichts entdecken…
Gruß
loderunner

2 „Gefällt mir“

exakt loadrunner. DAS war die frage… ob es ihr GESETZLICH möglich sein könnte, vom bruder einen anteil einzufordern!!!
ich denke auch, dass das nicht der fall sein wird.
aber man weiss ja nie…recht haben und recht bekommen sind oft 2 paar stiefel.
danke für euren input!

Hallo,

die KERNFRAGE war:
hat die tochter rechtlich die möglichkeit, die hälfte der
beträge vom bruder einzufordern??

nein. Sie kann nur dann einfordern, wenn der Bruder
leistungsfähig wäre.

Die TOCHTER kann fordern?

Hi,

die Tochter kann Unterhaltsansprüche für die Mutter dann geltend machen wenn Sie von dieser dazu bevollmächtigt wurde oder wenn Sie als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wurde.

Dann kann sie Ansprüche für ihre Mutter geltend machen.

Gruß
Tina

OT Sozialamt Elternunterhalt
Hallo

Das Thema kommt öfters, deswegen:

Der Selbstbehalt beträgt in solchen Fällen 1500,- mtl., und darüber hinaus kann man noch irgendwas absetzen (z. B. Werbungskosten), das habe ich vorgestern noch im Radio gehört.

In der Sendung wurde noch von einem Rechtsanwalt, der oft damit zu tun hat, gesagt, dass die Bescheide vom Sozialamt betr. Elternunterhalt fast immer falsch seien. Die Materie scheint wahnsinnig kompliziert zu sein.

Viele Grüße

Hallo,

die Tochter kann Unterhaltsansprüche für die Mutter dann
geltend machen wenn Sie von dieser dazu bevollmächtigt wurde
oder wenn Sie als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wurde.

a) gibt es dafür irgendeinen Hinweis?
b) Warum sollte es irgendeinen Anspruch an den Sohn geben, solange nicht mal irgendwelche Ansprüche ans Sozialamt gestellt wurden?
Gruß
loderunner (ianal)

Hi,

die Tochter kann Unterhaltsansprüche für die Mutter dann
geltend machen wenn Sie von dieser dazu bevollmächtigt wurde
oder wenn Sie als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wurde.

a) gibt es dafür irgendeinen Hinweis?

Es gibt weder einen Hinweis für, noch gegen eine bestehende Betreuung.

b) Warum sollte es irgendeinen Anspruch an den Sohn geben,
solange nicht mal irgendwelche Ansprüche ans Sozialamt
gestellt wurden?

Weil der Sohn unterhaltspflichtig wäre und das Sozialamt nur dann einspringt, wenn die Kinder ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen können.

Hast Du irgendeine Quelle die belegt, das vorab das Sozialamt eingeschaltet werden muß?

Beispiel: Ein Sohn wäre Millionär, die Mutter kann sich ihren Heimplatz nicht leisen, kann sie den Sohn dann nicht auf Unterhalt verklagen, muß sie zunächst über das Sozialamt gehen?

Gruß
Tina

Hallo,

die Tochter kann Unterhaltsansprüche für die Mutter dann
geltend machen wenn Sie von dieser dazu bevollmächtigt wurde
oder wenn Sie als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wurde.

a) gibt es dafür irgendeinen Hinweis?

Es gibt weder einen Hinweis für, noch gegen eine bestehende
Betreuung.

Wäre es dann nicht an der Zeit, dass der UP mal was dazu schreibt, bevor wir weiter im Nebel stochern? Bislang sah es so aus, als wolle nur die Tochter irgendwas fordern, um nicht zum Amt zu müssen.

b) Warum sollte es irgendeinen Anspruch an den Sohn geben,
solange nicht mal irgendwelche Ansprüche ans Sozialamt
gestellt wurden?

Weil der Sohn unterhaltspflichtig wäre und das Sozialamt nur
dann einspringt, wenn die Kinder ihren
Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen können.

Imho wird da genau andersrum ein Schuh draus.

Hast Du irgendeine Quelle die belegt, das vorab das Sozialamt
eingeschaltet werden muß?

http://www.dbb-vorsorgewerk.de/media/downloads/gesun… Zitat: „Reicht das alles
nicht, wird die Differenz zwischen dem Einkommen des Pflegebedürftigen und den Heimkosten zunächst vom Sozialamt übernommen.“
Oder: http://www.123recht.net/Elternunterhalt-Das-Sozialam… Zitat: „Können Eltern – oft aufgrund von Krankheit oder Umzug ins Altersheim – ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst finanzieren, zahlt zunächst das Sozialamt.“
Und dann bleibt auch noch die Frage nach der Grundsicherung, die einen Anspruch an die Kinder grundsätzlich ausschließt (http://de.wikipedia.org/wiki/Elternunterhalt_%28Deut…, Zitat: „Insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Rückgriff auf die Kinder in der Regel nicht möglich.“)
Aber: ianal.
Gruß
loderunner

Hi,

Wäre es dann nicht an der Zeit, dass der UP mal was dazu
schreibt, bevor wir weiter im Nebel stochern? Bislang sah es
so aus, als wolle nur die Tochter irgendwas fordern, um nicht
zum Amt zu müssen.

ich habe es so verstanden, daß sie für die Mutter fordert.

http://www.dbb-vorsorgewerk.de/media/downloads/gesun…
Zitat: „Reicht das alles
nicht, wird die Differenz zwischen dem Einkommen des
Pflegebedürftigen und den Heimkosten zunächst vom Sozialamt
übernommen.“
Oder:
http://www.123recht.net/Elternunterhalt-Das-Sozialam…
Zitat: „Können Eltern – oft aufgrund von Krankheit oder Umzug
ins Altersheim – ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst
finanzieren, zahlt zunächst das Sozialamt.“
Und dann bleibt auch noch die Frage nach der Grundsicherung,
die einen Anspruch an die Kinder grundsätzlich ausschließt
(http://de.wikipedia.org/wiki/Elternunterhalt_%28Deut…,
Zitat: „Insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Rückgriff auf die
Kinder in der Regel nicht möglich.“)

Das war mir bekannt.

Mich würde aber interessieren, ob man Kinder auch ohne Zwischenschaltung des Sozialamtes auf Unterhalt verklagen kann.

Gruß
Tina

Hallo,

ich habe es so verstanden, daß sie für die Mutter fordert.

Nö. Zitat: "die tochter weigert sich, für die mutter zum sozialamt zu gehen (stichwort: die leute könnten reden…)
sie zahlt daher aus eigener tasche

die KERNFRAGE war:
hat die tochter rechtlich die möglichkeit, die hälfte der beträge vom bruder einzufordern??"

Das verstehe ich so, dass sie Ersatz IHRER EIGENEN ZAHLUNGEN fordert. Die sie offenbar ohne Rechtsgrund in unbekannter Höhe leistet.

Aber das müsste der UP halt mal genauer ausführen.

Mich würde aber interessieren, ob man Kinder auch ohne
Zwischenschaltung des Sozialamtes auf Unterhalt verklagen
kann.

Ich habe nirgends gefunden, dass man das nicht könnte. Im Gesetz steht auch nur der Unterhaltsanspruch (http://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html). In allen Texten, die ich mir ergoogelt habe, finde ich auch nur ‚in der Regel‘.
Deshalb: ich denke, der Unterhaltsberechtigte könnte fordern. Aber er wird vor Gericht vermutlich verlieren, wenn er Ansprüche aus anderen ihm zustehenden Quellen nicht gegenrechnet.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Mich würde aber interessieren, ob man Kinder auch ohne
Zwischenschaltung des Sozialamtes auf Unterhalt verklagen
kann.

Ich habe nirgends gefunden, dass man das nicht könnte. Im
Gesetz steht auch nur der Unterhaltsanspruch
(http://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html). In allen Texten,
die ich mir ergoogelt habe, finde ich auch nur ‚in der Regel‘.
Deshalb: ich denke, der Unterhaltsberechtigte könnte fordern.
Aber er wird vor Gericht vermutlich verlieren, wenn er
Ansprüche aus anderen ihm zustehenden Quellen nicht
gegenrechnet.

Per Daumenregel kann man sagen, dass Sozialhilfe immer das letzte Netz ist, dass der Staat aufspannt. Wenn also Anspüche gegen Dritte wegen desselben Sachverhalts bestehen, werden diese (zumindest in der Rangfolge) immer vorgehen. Zeitlich kann die Sozialhilfe vorher einspringen, damit keine Notlage auftritt. Dass das Sozialamt die Ansprüche anschließend gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend machen kann, zeigt, dass die Unterhaltspflicht im Rang höher steht als die Sozialhilfe - falls denn ein Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der Freibeträge usw. besteht.

Eine Mutter könnte also auch Unterhaltsansprüche gegen ein Kind direkt geltend machen, wie dies ja zB unter Ehegatten oder zugunsten von Kindern gegen ein Elternteil auch gemacht wird.

Gruß
cosis

2 „Gefällt mir“

Hallo,
Dein Posting lässt darauf schließen, dass Du Dich noch nicht wirklich über das Thema informiert hast. Magst Du das vor weiterer Diskussion noch nachholen?
Gruß
loderunner