Unterhalt einklagen: Kosten

Liebe Rechtsexperten!

Ich habe eine allgemeine Frage und möchte klarstellen, dass ich die völlig neutral und unaufgeregt stelle, ich bin auch nicht selbst betroffen, aber das Thema macht mich betroffen:

Eine in Trennung lebende Frau hat Anspruch auf Unterhalt. Warum muss sie, wenn sie den Unterhalt erst einklagen muss, weil der Noch-Ehemann von selbst nicht zahlt, 2/3 der Gerichtskosten übernehmen? Der Anspruch besteht doch und der Ehemann müsste doch ohnehin bezahlen. Wieso muss man, wenn man sein Recht erst einklagen muss, den Großteil der Gerichtskosten selbst tragen?

Klar finde ich das ungerecht. Aber darum allein geht es mir nicht. Ich möchte verstehen, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat, denn die Gesetzgebung will doch eigentlich Recht schaffen und nicht Ungerechtigkeit.

Kann mir das jemand ganz unaufgeregt und ohne Wertung oder Verurteilung erklären?

Dann danke ich im Voraus.

Gruß, Diva

Der Grundsatz des Gebührenrechts ist, dass jede Partei nach dem Grad ihres Unterliegens die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. D.h. wenn man deutlich zu viel fordert, unterliegt man natürlich mit dem, was man nicht zugesprochen bekommt. Und dann kann es schon mal sein, dass man unter dem Strich mit einer deutlich übersetzten Forderung Miese macht, weil die zu tragenden Kosten, die sich an der Höhe der geltend gemachten Forderung bemessen, dann zu einem so hohen Teil beim Kläger landen, dass die den tatsächlichen Klageerfolg überschreiten. Es gibt sogar die Möglichkeit die Kosten komplett einer Partei aufzuerlegen, die man damit für eine besonders massiv übersetzte Forderung sanktioniert. Kommt eher selten vor, habe ich selbst aber mal zu Referendarszeiten in einem Urteil so gemacht, und wurde vom Ausbildungsrichter auch so durchgewunken.

In Unterhaltssachen gibt es zudem noch eine Besonderheit: Wird im Rahmen des Scheidungsprozesses über den Unterhalt entschieden, trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten werden geteilt. Das folgt dem Prinzip. dass es in Deutschland keine „schuldige“ Scheidung mehr gibt.

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Moin, beides erklärt ja nicht die möglicherweise falsche Annahme, die der Frage zugrunde liegt

Wenn sie außerhalb der Scheidung ihr zustehenden Unterhalt in der ihr zustehenden Höhe (angenommen beides korrekt) einfordert, ohne dass gleichzeitig die Scheidung verhandelt wird, muss sie dann auch wie in der Scheidung 1/2 der Gerichtskosten tragen (2/3 sind doch ohnehin nicht zu zahlen) oder ist das dann nicht anders gelagert?
Grüße

Wie schon geschrieben: Wenn außerhalb des Scheidungsprozesses über Unterhalt entschieden wird, gilt normales Kostenrecht in Bezug auf Kindes- und Getrenntlebenden-Unterhalt. Und da kommt man dann zur Quotelung entsprechend dem Unterliegen. D.h. wenn man € 30.000,-- eingeklagt, aber nur € 10.000.-- zugesprochen bekommt, hat man ein Obsiegen zu 1/3 und ein Unterliegen zu 2/3. Und für diese 2/3 Unterliegen darf man dann auch 2/3 der Gerichtskosten zahlen.

Das bedeutet aber auch, dass wenn € 10.000,-- eingeklagt und auch zugesprochen werden, die Gerichtskosten vollständig beim zahlungsunwilligen Ehegatten anfallen. Zu einer exakten Teilung käme man nur, wenn zufällig genau das Doppelte des dann zugesprochenen Anspruchs eingeklagt worden wäre. Eine Teilung der Gerichtskosten gibt es in diesen Fällen nicht. Die gibt es nur im Rahmen des Scheidungsverfahrens.

Hoffe, ich habe das jetzt alles noch so richtig auf die Reihe bekommen, Gebührenrecht ist für mich als jemand der schon seit Jahren nicht mehr streitig arbeitet, nicht mehr so wirklich präsent. Aber eine kurze Rückversicherung im Internet war zumindest positiv.

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Hi!

Ich habe mich anscheinend nicht klar ausgedrückt:

Die Höhe des Unterhalts war bereits gerichtlich festgestellt worden. Der Noch-Ehemann hat nur nicht in entsprechender Höhe gezahlt. Der Anspruch hat also längst festgestanden.

Warum muss dann aber der Noch-Ehemann diesen Anspruch nicht erfüllen und bei Einklagen desselben weniger Gerichtskosten zahlen?

Es geht ja auch noch nicht um Scheidung, sondern um Unterhalt.

Kannst du also zu dieser Situation etwas sagen? Wenn ich ein Auto kaufe, dann muss doch der Händler das Geld auch nicht erst einklagen. Und wenn ich nicht zahle und er es einklagen müsste, dann würde ich doch auch die Gerichtskosten allein tragen?

Ich verstehe das einfach nicht, aber vielleicht hat meine Vorstellung von Gerechtigkeit auch nichts mit unserem Rechtssystem gemein.

Wäre dankbar für Erhellung!

Gruß, Diva

In diesem Falle war es so, dass der Ehegatten-Unterhalt erst Monate nach der Trennung festgestellt wurde. Und dann wurde natürlich geguckt, wieviel der Noch-Ehemann bis dahin an Unterhalt gezahlt hatte. Zuwenig eben.

Diese Differenz wurde dann eingeklagt. Insofern kann ja nur eingeklagt werden, was einem bereits zugesprochen wurde. Das Obsiegen liegt dann auf der Seite der Noch-Ehefrau und der Noch-Ehemann hätte die vollen Gerichtskosten tragen müssen.

Oder hab ich schon wieder falsch gedacht?

Sorry, aber da bin ich raus. Aus der ersten Schilderung ergab sich eine Situation, die man mit grundsätzlichen Kenntnissen des Kostenrechts noch problemlos pauschal so beantworten konnte, dass man eine Fall konstruiert, der wie beschrieben ausgeht. Das klappt unter den jetzt von Dir genannten Details nicht mehr. Da müsste man jetzt wirklich das Urteil in der Hand haben.

BTW: Die von mir angesprochene Kostenfalle bei übersetzten Forderungen hat mal wieder voll zugeschlagen: Bekam eben höchstrichterliches Urteil wo jemand meinte ein Unternehmen auf Hunderttausende verklagen zu müssen, statt ein ohnehin schon großzügiges Angebot von einigen Tausendern zu akzeptieren. Ist damit durch alle Instanzen gezogen und bekam jetzt einen knappen Tausender zugesprochen. Was da wohl an Gerichts- und Anwaltskosten angefallen ist, möchte ich gar nicht wissen. Das kann schon ruinös sein.

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