Unterhalt für 18-jährigen Schüler

Mal angenommen ein gerade 18 Jahre alt gewordener Schüler wandte sich an das Jugendamt und lies den Vater anschreiben, sein Einkommen offen zu legen, damit der Unterhalt berechnet werden kann. Der vater kam der Aufforderung nach und erhielt nach mehreren Wochen ein Schreiben des Jugendamtes, in dem er aufgefordert wird, einen Unterhalt in Höhe von bspw. 350 Euro titulieren zu lassen.
Der Vater erkennt aber aus den Berechnungen, dass das Jugendamt von sich aus mit 300 Euro mehr Einkommen als er hat gerechnet hat, so dass der errechnete Unterhaltsbetrag viel zu hoch ist.
Wie kann sich ein solcher Vater zur Wehr setzen? Kann er sofort eine Abänderungsklage einreichen, obwohl es ja noch gar keinen Titel gibt, oder was kann er aktiv tun, damit der Unterhalt gerecht berechnet wird?

Mal angenommen ein gerade 18 Jahre alt gewordener Schüler
wandte sich an das Jugendamt und lies den Vater anschreiben,
sein Einkommen offen zu legen, damit der Unterhalt berechnet
werden kann. Der vater kam der Aufforderung nach und erhielt
nach mehreren Wochen ein Schreiben des Jugendamtes, in dem er
aufgefordert wird, einen Unterhalt in Höhe von bspw. 350 Euro
titulieren zu lassen.

Auch ein Hallo,

Der Vater erkennt aber aus den Berechnungen, dass das
Jugendamt von sich aus mit 300 Euro mehr Einkommen als er hat
gerechnet hat, so dass der errechnete Unterhaltsbetrag viel zu
hoch ist.
Wie kann sich ein solcher Vater zur Wehr setzen?

Wenn der Vater die Unterhaltspflicht noch nicht hat „titulieren“ lassen, (titulieren= Anerkennung der Unterhaltspflicht)auf den Berechnungsfehler hinweisen und eine Korigierung velangen.

Kann er

sofort eine Abänderungsklage einreichen, obwohl es ja noch gar
keinen Titel gibt,

wie ja selber geschrieben, noch keinen Titel oder Anerkenntnisa,so
auch keine „Abänderungsklage“

oder was kann er aktiv tun, damit der :Unterhalt gerecht berechnet wird?

Er muß das Jugendamt auf den „Berechnungsfehler“ aufmerksam machen und eine korrigierte Unterhaltsforderung verlangen.

lG

Hallo,

der Vater sollte auch nicht vergessen, dass ab Volljährigkeit die Mutter ebenfalls barunterhaltsfplichtig ist und er ein Recht auf deren Unterlagen hat um ggf. eine Gegenberechnung machen zu lassen.
Die Mutter ist solange der Sohn priviligiert ist ebenfalls gesteigert erwerbspflichtig.
Der Vater sollte sich an einen Fachanwalt wenden.

Grüße
Bröselchen

Hallo,

der Vater kann ja mal beim Jugendamt vorsprechen und sich erklären lassen, wie die auf die 300 € mehr kommen.

Dabei darf man nicht vergessen, dass das Jugendamt vom Jahreseinkommen also incl Urlaubs- und Weihnachtsgeld und ggfs Rückerstattung vom Finanzamt und ggfs weiteren Einkommen (Nebenjob ect.) ausgeht.

grüße
miamei

Hallo Bröselchen,

der Vater sollte auch nicht vergessen, dass ab Volljährigkeit
die Mutter ebenfalls barunterhaltsfplichtig ist und er ein
Recht auf deren Unterlagen hat um ggf. eine Gegenberechnung
machen zu lassen.

sofern die besuchte Schule keine allgemeinbildende ist, und somit der Schüler eine Minderjährigen gleichgestellte Unterhaltsberechtigung hat, Und/oder der Schüler nicht bei der Mutter wohnt/lebt.

Gruß, Karin

Hallo Kuhmax,

ab Volljährigkeit sind immer beide Eltern unterhaltspflichtig egal welche Schule das Kind besucht - nur ob gesteigert erwerbspflichtig oder nicht hängt davon ab ob das Kind priviligiert ist.

Grüße Bröselchen