Hallo liebe wwwler,
der 18jährige Sohn C hat sich mit den Eltern A und B überworfen und wird des Hauses verwiesen.
A ist der leibliche Vater, B die Stiefmutter (Adoptionsverfahren läuft, wird aber eventuell wegen des „unrühmlichen“ Verhaltens von C eingestellt) ohne verwandtschaftliche Beziehung zu C.
C ist derzeit krankgeschrieben (Krankengeldbezug) aufgrund einer Entzugsmaßnahme, hat aber einen Ausbildungsplatz mit dazugehöriger Ausbildungsvergütung.
Nun stellt sich A und B die Frage, wie das Ganze (der „Rausschmiss“) zu vollziehen wäre. Aktuell ist C in Polizeigewahrsam.
Wäre ein Gang zum Jugendamt sinnvoll (C ist dort „bekannt“, aber ja schon volljährig)?
Wie lässt sich der Unterhalt ermitteln? Ausbildungsvergütung + Kindergeld + Unterhalt = 670€ (
Ja, Nachfrage
Hallo Joey,
auf „treffpunkteltern“ war ich, hatte den Artikel aber noch nicht gesehen. Danke hierfür.
Ergibt sich für diesen Fall folgende Zusatzfrage:
„Der Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden, wenn der Volljährige seine Eltern z. B. tätlich angreift.“
Spinnen wir den fiktiven Fall weiter und behaupten dies sei geschehen. Muss der Vater hier eine Anzeige wegen Körperverletzung (oder auch versuchter Körperverletzung) machen, um die Ansprüche auf Unterhalt prüfen zu lassen, oder würde eine (eidesstattliche) Aussage reichen?
Dank für weitere Hilfe,
finnie
Ergibt sich für diesen Fall folgende Zusatzfrage:
„Der Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden, wenn der
Volljährige seine Eltern z. B. tätlich angreift.“
Spinnen wir den fiktiven Fall weiter und behaupten dies sei
geschehen. Muss der Vater hier eine Anzeige wegen
Körperverletzung (oder auch versuchter Körperverletzung)
machen, um die Ansprüche auf Unterhalt prüfen zu lassen, oder
würde eine (eidesstattliche) Aussage reichen?
§ 1611 bgb
eine anzeige bzw. verurteilung ist nicht erforderlich. allerdings wird der parteivortrag regelmäßig nicht ausreichen, wenn die verfehlung bestritten wird. es bedarf also beweismittel wie zeugen, urkunden o.ä.
außerdem führt nicht jede KV zu einer schweren verfehlung, da es auf die umstände der tat aufkommt (z.b. kind wurde jahrelang schwer missbraucht und wehrt sich o.ä.)
Okay, danke hendrik4u!
(Nehmen wir an, die KV wäre nicht aus „Notwehr“ sondern käme zum wiederholten Mal aus einem Wutausbruch heraus. Die vorangegangenen Maßnahmen zusammen mit dem Jugendamt als auch die [noch freiwilligen] Entzugsmaßnahmen ließen wir mal außen vor…)
Bleibt noch die Frage:
Wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht der Stiefmutter, sowie den weiteren gemeinsamen Kindern.
Gibt es eine Art „Selbstbehalt“ oder werden die Verheirateten als „Einheit“ herangezogen, auch wenn nur einer unterhaltspflichtig ist?
In unserem fiktiven Fall besitzt Sohn C eine Immobilie (durch Erbschaft, allerdings hätte eine Außenstehende noch lebenslanges Wohnrecht) und ist absehbar bald nicht mehr in einer Ausbildung/erwerbstätig. Hätte dies Auswirkungen auf den Unterhalt?
Danke
finnie
Hallo,
die Unterhalsberechnung ist vom falschen Ende her ausgeführt. Von der Ausbildungsvergütung darf C 90 Euro ohne Anrechnung an den Unterhalt (für Schulmaterial usw.) behalten.
Ob in diesem Fall für den C 670 Euro Gesamtbedarf notwendig sind, hängt vom Einkommen des A und der leiblichen Mutter (nicht der Stiefmutter ab.
Dann wird vom Einkommen erst der Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder und evtl. für die Stiefmutter abgezogen (wenn diese kein eigenes oder zu wenig eigenes Einkommen - also weniger als 960 Euro hat und durch Unterhalt aufgestockt werden muss). Dann darf der A noch seinen Selbstbehalt (1.200 Euro) abziehen.
Wenn dann noch etwas Einkommen bei A übrig ist, muss auch Kindergeld usw. berücksichtigt werden.
Sollte A ein Normalverdiener sein, wird für C kaum viel Geld für Unterhalt übrig bleiben. Ich halte es nicht für unwahrscheinlich, dass C sich seinen „Restunterhalt“ nach § 1611 BGB verwirkt hat.
Stiefmutter ist selbstverständlich nicht unterhaltspflichtig u. U. erhält sie, wie oben geschrieben, für ihren Eigenbedarf vom A-Einkommen vorab Geld.
Als A würde ich noch klären lassen, ob der evtl. Ausbildungsplatz nicht selbstverschuldet ist und ob es aus diesem Grund keinen Unterhaltsanspruch von C gibt.
Tipp: die Düsseldorfer Tabelle löst viele Fragen: http://file1.carookee.net/forum/Elternforum/42/file/…
Gruß
Ingrid