Unterhalt für 9-jähriges Kind verweigert

Hallo Experten,

eine junge Frau aus der Nachbarschaft (Dortmund, Nordrhein-Westfalen) bittet mich um Rat, den ich ihr leider nicht geben kann, weil ich mich mit der Gesetzeslage und den Behördenzuständigkeiten überhaupt nicht auskenne.

Hier der Fall:

Ihr geschiedener Ehemann ist (als gelernter Handwerker) arbeitslos und zahlt keinen Unterhalt für den neunjährigen Sohn. Bislang hat das Jugendamt die Zahlung übernommen, tut das aber jetzt nicht mehr (Altersgrenze, Kind 9 Jahre?).

Die junge Frau lebt zusammen mit ihrem 9-jährigen Sohn sowie ihrem neuen Partner und einer gemeinsamen Tochter, die gerade 1 Jahr alt geworden ist in einer gemeinsamen Wohnung. Die beiden haben vor zu heiraten. Der Mann ist Angestellter, verdient wohl nicht gerade üppig. Sieht sich jetzt damit konfrontiert, für den Sohn der Lebensgefährtin aufkommen zu müssen, obwohl das eigentlich die Aufgabe dessen Vaters wäre.

Das gibt natürlich Stress.

Weiß jemand, ob es überhaupt irgendeine Möglichkeit gibt, solange die Mutter wegen des kleinen Kindes noch nicht wieder arbeiten gehen kann, an öffentliches Geld zu kommen?

Für möglichst konkrete Tipps dankt

Burkhard

Hallo Burkhard

Der Unterhaltsvorschuß wird vom Jugendamt längstens für 72 Monate oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs gezahlt (und später vom leiblichen Vater wieder eingefordert)

Weiß jemand, ob es überhaupt irgendeine Möglichkeit gibt,
solange die Mutter wegen des kleinen Kindes noch nicht wieder
arbeiten gehen kann, an öffentliches Geld zu kommen?

Wenn die 72 Monate voll ausgeschöpft sind,meines Wissens nicht.

Gruß Ango

Kapiert - seit 6 Jahren getrennt
Hallo Ango,

das scheint der Grund zu sein: die junge Frau lebt tatsächlich schon seit 6 Jahren von ihrem Ex-Mann getrennt - und hat vermutlich genau 72 Monate lang Unterhalt für ihren Sohn vom Jugendamt bekommen.

Danke für den Hinweis.

Burkhard

beiden haben vor zu heiraten. Der Mann ist Angestellter,
verdient wohl nicht gerade üppig. Sieht sich jetzt damit
konfrontiert, für den Sohn der Lebensgefährtin aufkommen zu
müssen,

Sozialhilferechtlich wird dies von ihm erwartet, soweit er dazu vom Einkommen her in der Lage ist. Die einzige Möglichkeit wäre, für das Kind Sozialhilfe* zu beantragen, dann muss der Stiefvater aber sein Einkommen auch dem Sozialamt angeben. Falls es tatsächlich zu niedrig ist, könnte das Kind evtl. Sozialhilfe bekommen.

Gruß
Nelly

*) es kann auch sein, dass nicht das Kind Sozialhilfe, sondern die ganze Familie ALG2 beantragen muss, weil die Familie ja eine Bedarfsgemeinschaft ist. Da bin ich mir im Moment nicht ganz sicher. Kann ich erst Montag klären.

Hallo!

Wenn der Mann auszieht, ist die Frau alleinerziehend und kann Harz IV bzw. Sozialgeld beantragen. Bleibt der Mann, ist die Gefahr groß, dass er zahlen soll.

Fraglich ist nur: Ist der Mann eigentlich durch irgendein Gesetz zur Zahlung verpflichtet? Schließlich ist er nicht verheiratet und mit dem 9jährigen nicht verwandt. Meiner Meinung nach müsste er doch eigentlich nur für die kleine Tochter bezahlen müssen und die Frau mit dem anderen Kind steht dumm da (wenn er oder sie nicht auszieht).

Stehen wir da nicht vor einer riesigen Gesetzeslücke? Was passiert eigentlich, wenn der Mann die Zahlung verweigert und die Frau/das Kind ohne jegliches Einkommen bleibt? Sie wird ihn ja wohl kaum auf Unterhalt (speziell für ihr älteres Kind) verklagen können! Muss sie dann betteln gehen?

Die gleiche Problematik stellt sich natürlich erst recht bei kinderlosen unverheirateten Paaren. In dem Fall ist doch die moralische Verpflichtung (da ohne gemeinsames Kind) noch viel geringer, den Partner ohne eigenes Einkommen durchzufüttern. Wie kann in einem solchen Fall der Partner ohne Einkommen sein Überleben sichern? Nur duch Umzug?

Viele Grüße

Anne

Hallo!

Wenn der Mann auszieht, ist die Frau alleinerziehend und kann
Harz IV bzw. Sozialgeld beantragen. Bleibt der Mann, ist die
Gefahr groß, dass er zahlen soll.

So ist wohl die Sachlage.

Fraglich ist nur: Ist der Mann eigentlich durch irgendein
Gesetz zur Zahlung verpflichtet?

Sicher nicht; mir ist kein Gesetz bekannt, welches innerhalb intakter Beziehungen (ehelich oder unehelich) Unterhaltsansprüche regelt.

Schließlich ist er nicht verheiratet und mit dem 9jährigen
nicht verwandt. Meiner Meinung nach müsste er doch eigentlich
nur für die kleine Tochter bezahlen müssen und die Frau mit
dem anderen Kind steht dumm da (wenn er oder sie nicht
auszieht).

Aber angeblich steht diese Beziehung doch vor einer Eheschließung!?!

Stehen wir da nicht vor einer riesigen Gesetzeslücke? Was
passiert eigentlich, wenn der Mann die Zahlung verweigert und
die Frau/das Kind ohne jegliches Einkommen bleibt?

Wie stellst Du Dir das vor?
„Ja, Schatz, ich liebe Dich, deswegen sind wir ja zusammen gezogen und haben auch gemeinsam noch ein Kind gekriegt, und obwohl ich von deinem Sohn schon vor unserer Beziehung wußte, hab ich ihn nur geduldet, solange das Jugendamt für ihn bezahlt hat, jetzt musst Du zusehen, wie Du ihn los wirst, ich kaufe nur noch für drei ein!“…??

Sie wird ihn ja wohl kaum auf Unterhalt (speziell für ihr
älteres Kind) verklagen können! Muss sie dann betteln gehen?

Nein, sie muss Ihren neuen Typen in den Wind schießen, er wußte schließlich schon vorher von dem Kind. Und wenn die finanziellen Verhältnisse derart eng sind, ist es sicher möglich, ergänzende staatliche Unterstützung zu erhalten.

Die gleiche Problematik stellt sich natürlich erst recht bei
kinderlosen unverheirateten Paaren. In dem Fall ist doch die
moralische Verpflichtung (da ohne gemeinsames Kind) noch viel
geringer, den Partner ohne eigenes Einkommen durchzufüttern.

Die des Steuerzahlers erscheint mir allerdings noch viel geringer, oder siehst Du das etwa anders?

Wie kann in einem solchen Fall der Partner ohne Einkommen sein
Überleben sichern? Nur duch Umzug?

Seit wann sichert man sein Überleben durch Umzug?

Viele Grüße

dito

Anne

Bommel

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Fraglich ist nur: Ist der Mann eigentlich durch irgendein
Gesetz zur Zahlung verpflichtet? Schließlich ist er nicht
verheiratet und mit dem 9jährigen nicht verwandt. Meiner
Meinung nach müsste er doch eigentlich nur für die kleine
Tochter bezahlen

Der Frau gegenüber ist er zwar nicht wörtlich „zum Unterhalt verpflichtet“,
aber er wird ihren Lebnsunterhalt und den des Stiefkindes trotzdem sicherstellen müssen, oder sie müssen alle zusammen ALG2 beantragen, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht.

Gesetzesgrundlagen:

§ 9 SGB 2:
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

§ 7 SGB 2:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
    c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
  4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können

§ 9 SGB 2:
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten * , so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

*) Stiefkinder gelten im Sozialrecht als Verschwägerte des Stiefelternteils, egal ob dieser mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder nicht.

Gruß
Nelly

Hallo Burkhard,
deine Bekannte sollte sich trotz alledem beim Sozialamt nach (ergänzender) Sozialhilfe (bzw. Sozialgeld) für das Kind informieren.
Bei uns ist es so, das der neue Lebensgefährten der Frau zwar im Rahmen des möglichen seine Freundin mit unterhalten muss, nicht jedoch das Kind (solange es nicht seins ist). Er kann, muss aber nicht - da keine Verwandtschaft …
Bei der Beziehung hingegen handelt es sich ja um eine eheähnliche Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und nach dem BSHG war es so, dass dies einer Ehe gleichgestellt war und es nur Zaster vom Amt gab, wenn das vorhandene Einkommen / Vermögen zu gering zum Leben war.
Gruß Molika

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