Unterhalt für alleine wohnendes Kind

Liebe/-r Experte/-in,
ein guter Freund hat ein Problem. Er hat ein Kind (16
Jahre) aus erster Ehe für das er ca. 360,- EUR
Unterhalt zahlt. Ein zweites Kind (25 Jahre) für das er
natürlich keinen Unterhalt mehr zahlen muss.
Durch seine jetzige Ehe hat er eine Tochter im Alter
von 11 Jahren. Mein Freund hat ein gutes Einkommen von
ca. 3500,- EUR Netto.
Nun ist folgendes passiert:
Die Tochter (25 Jahre) lebt ca. 160 KM entfernt in
ihrer eigenen Wohnung und ist derzeit Arbeitslos. Nun
wurde mein Freund vom Amt angeschrieben, er solle
Unterhalt für seine Tochter zahlen?! Ihm wurde gesagt,
dass er seiner Tochter gegenüber bis zum 26. Lebensjahr
dazu verpflichtet sei.
Zudem kommt, dass mein Freund gerade mit dem Gedanken
spielt für sich und seiner Frau eine Eigentumswohnung,
entweder als Kapitalanlage oder als Eigennutzung
anzuschaffen.

Nun meine Fragen:

  1. Muss er überhaupt Unterhalt an seine Tochter zahlen?
    Wenn ja, wirklich nur bis sie 26 Jahre geworden ist?
    Oder kann das auch verlängert werden?
  2. Wenn er sich nun die ETW kaufen sollte, kann es ihm
    als Kapitalgewinn angerechnet werden, sodass er
    Unterhalt zahlen muss oder sogar mehr
    Unterhalt als ohne ETW?
  3. Oder hätte er er sogar durch den Kauf einer ETW
    die Möglichkeit den Unterhaltsanspruch zu
    verringern oder sogar gar nicht zahlen zu müssen ?

Bin sehr auf die Antworten gespannt.
Gruß
xPashax

Hallo,
grundsätzlich endet eine Unterhaltspflicht nie.
§ 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet , einander Unterhalt zu gewähren.
Für minderj. Kinder gibt es nur gewisse Regelungen bis zur Volljährigkeit. Eltern haben zudem dem Kind eine entsprechende Ausbildung zu finanzieren.
Danach haben Eltern einem vollj. Kind nur unter sehr engen Grenzen noch Unterhalt zu zahlen, weil der vollj. Mensch für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen hat.( Sonderfälle Studium etc.)
Bei einer Arbeitslostigkeit hat der Vollj. alles zu unternehmen, wieder Arbeitseinkommen zu erlangen.
Permanente Bewerbungen mit den Zeitanteilen einer Vollarbeitskraft.
Ich nehme an, das das amtliche Schreiben von einer BSHG-Stelle kommt.
Kapitalanlage: Schuldenverpflichtungen werden nur anerkannt, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Unterhaltspflicht bestanden haben.
Der Mietwert des Wohnens i n eigener Wohnung ist anzurechnendes Einkommen.Eine ortsübliche Miete muss jedoch berücksichtigt werden.

Mit Gruß