Unterhalt für bedürftig gewordene Familienmitglied

Hallo,

es geht sich um folgenden Fall: Frau U.(Ehepartner verstorben) ist pflegebedürftig geworden und muß in ein Alters- oder Pflegeheim, da die Familie nicht in der Lage ist, sich ausreichend um sie zu kümmern. Die Kosten sind enorm und die Rente reicht nicht annähernd. Frau U. hat noch folgende Familienangehörige: Sohn K. (Berufstätig) mit Ehefrau G. (Hausfrau) und deren verheiratete Tochter S. wohnen zusammen in einem Einfamilien-Haus. Das Haus hatte ürsprünglich Sohn K und Ehefrau G. gehört. Sie haben es der Tochter S. überschrieben.

Frage: Bezahlt das Sozialamt die Restlichen Kosten oder muss der Sohn zahlen? Wenn der Sohn nicht das erforderliche Einkommen hat, kann oder darf das Sozialamt an das Eigentum (in diesem Fall das Haus) der Tochter S. (Tochter S. ist die Enkelin von Frau U.)?

Ich hoffe, dass ich es nicht zu verwirrend geschildert habe.

BITTE!!! Kann mir jemand diese Fragen beantworten?

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Mühen!!

Grüße
Yvonne

Hallo,

Nachkommen sind zum Unterhalt verpflichtet bis zum Selbstbehalt. Darüber hinaus können auch indirekt deren Ehegatten mit herangezogen werden, wenn deren Einkommen ausreicht auch den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes zu decken. Dann kann dessen eigener Selbstbehalt zu Gunsten der Unterhaltsverpflichtung entfallen. Typischer Fall sind hier die Einverdiener Familien, bei denen die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat und unterhaltspflichtig wird, selbst aber nichts/nur unterhalb des Selbstbehaltes liegendes Einkommen hat. Dann muss sie sich über den Selbstbehalt des Ehegatten hinausgehendes Einkommen zurechnen lassen. Was dann wieder über ihren eigenen Selbstbehalt hinausgeht, kann herangezogen werden.

Bei der Überschreibung des Hauses an die Tochter müsste man sehen. Hätte die Unterhaltspflichtige selbst das Haus verschenkt, könnte ein Schenkungsrückforderungsanspruch vom Sozialamt übergeleitet geltend gemacht werden, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt ist. Bei Schenkungen der Unterhaltspflichtigen an Dritte, müsste man jetzt mal recherchieren. Tippe aber mal, dass man da auch bei rechtsmissbräuchlicher Gestaltung zum Nachteil des Sozialamts zumindest versuchen wird, sich zu bedienen.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Eine Frage hätte ich aber noch. Falls zu diesem Fall noch weitere (detailliertere) Fragen auftauchen sollten, an wen wende ich mich am besten? Ich bräuchte die Bezeichnung des Berufsfeldes. In manchen Fällen ist der Wohnbezirk nämlich auch ausschlaggebend und dann müßte ich mich an eine dafür zuständigen Person in meinem Kreis wenden… oder?

Vielen Dank nochmal!

Grüße
Yvonne