Unterhalt für Kinder § 33a EStG

Hallo zusammen,

Unterhalt für Kinder, zu denen es kein Kindergeld gibt, kann nach § 33a EStG in der Steuererklärung als Außergewöhnliche Belastung angegeben werden.

Wo gibt man das in der Steuererklärung (2010) an?
Irgendwo im Mantelbogen,
oder muss es in Anlage U?

Schöne Grüße JoKu

Ergänzende Frage:
Unterliegt diese Art derAußergw. Belastung auch der Grenze mit der „zumutaren (*grr*) Belastung“?

Gruß JK

Anlage U - keine Zumutbarkeitsprüfung, aber Prüfung, ob eigenes Einkommen ausreicht!

Lia

Anlage U - keine Zumutbarkeitsprüfung,

aber Prüfung, ob eigenes Einkommen ausreicht!

Wie meinst Du das? Im Sinne von: „ob das kind nicht zu viel eigenes Einkommen hat“?

Wo ud wie muss ein ggf. beim Kind vorhandenes Einkommen angegeben werden?

Gruß JoKu

nein, das eigene Einkommen muss ausreichen - sog. Opfergrenze - mal Anlage Unterhalt ansehen!

Auch das eigene Einkommen des Kindes muss angegeben werden, wenn dies zu hoch, gibt es nichts.

Lia

Anlage U - keine Zumutbarkeitsprüfung, aber Prüfung, ob
eigenes Einkommen ausreicht!

Das kann nicht ernst gemeint sein.

Anlage U benözigt man nur bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Unterstützung bedürftiger Personen gehört auf die Anlage Unterhalt.

Anlage U benözigt man nur bei geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten.

Unterstützung bedürftiger Personen gehört auf die Anlage
Unterhalt.

Ups! Ich hätte gar nicht gedacht, dass es da 2 verschiedene Anlagen gibt. - Hatte allerdings auch bisher noch nie mit dem Thema zu tun.

Unterliegen beide Arten von Unterhalt der „zumutbaren Belastung“?
Also dass der Geber das erst von der Steuer absetzen kann, wenn diese Grenze überschritten ist.

Gruß
JK