Hallo,
vorweg: Eine Rechtsberatung und konkrete Berechnungen können und dürfen an dieser Stelle nicht durgeführt werden. Eine abschließende Einschätzung kann und darf nur ein Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller(!) sachverhaltgebenen Details vornehmen.
Ich will aber wie folgt zum beschriebenen Sachverhalt ausführen:
Zum Ehegattenunterhalt habe ich zu wenige Kenntnisse. Da bitte ich jemand anderen zu kontaktieren.
Bei Kindesunterhalt ist ein erster Anhaltspunkt die sog. Düsseldorfer Tabelle
Das Einkommen des Mannes, der barunterhaltspflichtig ist, wenn er die Kinder nicht hälftig mit erzieht und betreut! Achtung! Sind die Kinder zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter, kann sich der Unterhaltsanspruch aufheben. In der Regel ist es jedoch so, dass das „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bei der Mutter verbleibt und dem Vater neben seinem Sorgerecht ein umfangreiches Besuchsrecht eingeräumt wird. Dies wird entweder an Wochenenden, zu hälftigen Ferienzeiten etc. umgesetzt. Wenn dies der Fall ist, dann sollte man tiefer in die Düsseldorfer Tabelle einsteigen.
Das Einkommen des Ehemanns wird „bereinigt“. Dies bedeutet: Der reguläre Nettolohn wird einschl. Sonderzahlungen hochgerechnet (hierzu gehört Urlaubs-, Weihnachtsgeld und evtl. auch die EST-Erklärung). Es wird bereinigt um Fahrtkosten, Kosten für zusätzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung u. a. Abzugsfähig sind auch Schulden, die ehezeitprägend waren. Was dann unter dem Strich bleibt ist der Nettobetrag, den man in der D.Tabelle nachliest. Je nach Alters- u. Einkommensstufe ist das Kindergeld anteilig anzurechnen. Es liegt im Ermessen der Eltern, wer das Kindergeld erhält. In der Regel bekommt es der Teil, der die Kinder auch bei sich hat.
Ich gehe nun einmal von einem bereinigten Einkommen (nicht sachverhaltsbezogen, da mir keine Fakten vorliegen) der Stufe 2. D.Tabelle aus: Danach hätte das Kind von 11 Jahren 291,- € das Kind von 15 Jahren 356,-€.
Für die Frau gäbe es lediglich sog. „Trennungsunterhalt“. Nach Scheidung wird sie sich durch ihr Einkommen selbst unterhalten können.
Wie mit der Mietwohnung zu verfahren ist, hängt auch vom Mietvertrag ab. Im schlimmsten Fall gibt es sog. „Wohnungszuweisungsverfahren“. Dann entscheidet ein Richter, wer in der Ehewohnung verbleiben darf.
Bei Arbeitslosigkeit des Mannes wird erwartet, dass ein Vater alles dafür einsetzt, den Unterhalt weiter zu zahlen. Durchsetzen lässt sich dieser Unterhalt jedoch nur, wenn ein entsprechender „Titel“ oder eine „Jugendamtsurkunde“ vorliegt!!
Mit Heirat eines neuen Mannes erlischt der Ehegattenunterhalt gegen den Exmann (natürlich …). Die Kinder sind nicht davon betroffen. Hier ist natürlich weiter der leibliche Vater in der Pflicht.
Über einen Anwalt muss gar nichts laufen. Ein Anwalt ist ausgesprochen teuer. Eine einvernehmliche Einigung ist für alle immer das Allerbeste. Hier sollte der Vater eine sog. „Jugendamtsurkunde“ unterschreiben. Für die Kinder müsste die Mutter eine „Beistandschaft“ beim zuständigen Jugendamt einrichten lassen.
Möchte sie doch eine Beratung beim Anwalt, kann das Honorar dafür frei vereinbart werden. Bei dem Einkommen der Mutter könnte man auch beim zuständigen Amtsgericht prüfen lassen, ob ein Anspruch auf einen „Beratungshilfeberechtigungsschein“ gegeben ist. Hier kostet diese Beratung dann max. 10 € bei einem Anwalt seiner Wahl (nur ist man u. U. nicht sehr viel weiter).
Ich kann nur dringend anraten, dass sich die Freundin selbst mit dieser Angelegenheit auseinandersetzt. Sie muss agieren und Kenntnis über die Dinge haben. Im Internet kann man sich schon ein wenig schlau lesen. Alles in Allem sind die Angaben aber derart vage, dass eine so umfassende Fragestellung an einem solchen Ort nicht leistbar ist. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Bei Fragen kann sich Ihre Freundin gern an mich selbst über meine HP wenden:
www.verlandeferber.repage1.de
Liebe Grüße