Unterhalt für mittlerweile große Kinder

Hallo,
es wäre schön wenn jemand einen Ratschlag hätte.
Mein Mann ist seit dem Jahr 2000 von seiner ersten Frau geschieden. Aus dieser Ehe sind drei Kinder entstanden. Jahrelang hat er dann den Familienunterhalt gezahlt sowie zusätzlich die Unkosten fürs Haus indem die Familie lebte. Im Jahre 2003 hat Er sich dann selbstständig gemacht und weiterhin den Familienunterhalt von über 1300,00 € sowie die anderen Unkosten getragen. Seiner EX Frau erschien das zu wenig und verlangte immer mehr Geld so das dieses vor Gericht verhandelt wurde. Es entstand ein Vergleich. Seitdem Jahre 2005 zahlte Er nun zu den üblichen Unterhalt auch noch Kindes Unterhalt in monatlichen fest gelegten Raten ab. Denn auch die Richterin war der Meinung bei so hohen Unterhalts Forderungen könne er sein Geschäft lieber wieder schließen. Zu meiner eigentlichen Frage:
zwei der Kinder sind mittlerweile erwachsen ( 1 Kind Ausbildung beendet, 1 Kind ist in der Ausbildung lebt seit 3 Jahren bei uns, 1 unterhaltspflichtiges Kind für das auch regelmäßig gezahlt wird lebt bei der Mutter) Weiterhin zahlt mein Mann die Kindes Unterhalts Nachzahlung Urteil aus dem Jahr 2005 für die 3 Kinder auf das Konto seiner Ex Frau ein. Uns wäre es eigentlich lieber das die großen Kinder in diesen Genuss kommen sollen und würden diese Ratenzahlung auf die Konten der mittlerweile erwachsenen Kinder überweisen. Da die Kindesmutter das Geld eh nur für sich nutzt. Wäre dieses möglich oder würde es dann Ärger geben? Vielen Dank in Voraus.

Zunächst mal:

  1. Kindesunterhalt steht nicht der Kindesmutter, (Eltern) sondern den Kindern zu. Die Mutter vertritt lediglich die Interessen der „minderjährigen Kinder“ Sobald die Kinder volljährig sind, sind die Kinder für ihren Unterhaltsanspruch selbst verantwortlich.

  2. Unterhaltspflicht besteht nur bis Vollendung der Erstausbildung, längstens bis zum 27. Lebensjahr, es sei denn, das Kind ist z.B. behindert, dann verlängert sich die Unterhaltspflicht u.U.

  3. Wenn beide Elternteile jeweils 1 Kind betreuen, dann müssten beide Elternteile eigentlich Unterhalt an das jeweilige Kind, das beim anderen Partner lebt, Unterhalt bezahlen, d.h. Die Ex-Ehefrau an das beim Kindesvater lebende Kind, der Kindesvater an das bei der Mutter lebende Kind.

Da der Kindesunterhalt den Kindern und nicht den Eltern zusteht, ist eine gegenseitige Aufrechnung mit Vorsicht zu genießen, denn im Streitfall, werden nur die nachgewießenen Unterhaltszahlungen an die erwachsenen Kinder (und nicht an die Ex-Ehefrau) berücksichtigt.

Wenn die Nachzahlungen einen Zeitraum betreffen, in dem die Kinder noch nicht volljährig waren, stehen die Nachzahlungen wahrscheinlich der Mutter zu, denn Sie hatte ja Vertretungsweise damals den Unterhaltsanspruch und hat die Kinder vermutlich auch betreut, ansonsten gäbe es ja keine Nachforderung.

Meines Erachtens sollte die Rechnung (Ansprüche) so aussehen.

Ältestes Kind (Ausbildung beendet) hat keinen Anspruch mehr.

Nächstes Kind, hier wird Unterhalt durch Sachleistungen geleistet, wobei dieses Kind Unterhaltsanspüche gegenüber der Mutter geltend machen kann.

Jüngstes Kind, lebt bei der Mutter, hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater, diese sollten aber, abhängig vom Alter, ca. 500.- bis 600.- Euro nicht ubersteigen. Sollte jedoch auch Ehegattenunterhalt vereinbart sein, dann könnte die Zahlungspflicht vielleicht 1.300.- Euro betragen, ansonsten denke ich, es loht sich eventuell, hier nachzuptüfen.

PS Ich würde einmal die Unterhaltsfähigkeit überprüfen, also das eigene Einkommen (Steuerbescheid) und Dieses dann mit der Düsseldorfer Tabelle vergleichen, u.U. kommen dann ganz andere Zahlen raus.

Ich hoffe geholfen zu haben.

Ich danke Ihnen sehr für diese hilfreichen Informationen. Eine kurze Frage noch an Sie: die Kindesmutter war seit der Geburt der Kinder nicht mehr berufstätig. Sie ist mittlerweile wieder verheiratet. Wir haben auch als die Kinder kleiner waren ( trotz Unterhaltszahlung) diese eingekleidet, Urlaube und Vereine bezahlt, Brillen und Zahnspangen usw. Ich sehe das heute so: hätten wir uns das bloß alles bescheinigen lassen. Wir möchten auch heute noch das es Ihnen gut geht. Deshalb noch einmal meine Frage wir dürfen also nicht die Kindes Nachzahlung an die großen Kinder überweisen? Sondern weiterhin nur an die Kindesmutter, die das Geld für sich ausgibt.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo Karin,

der Kindesunterhalt der nachgezahlt werden muss, muss auch weiterhin nachgezahlt werden. Was den laufenden Unterhalt für die Kinder angeht, so muss der bestehende Titel abgeändert werden. Und das am Besten mit Hilfe eines Anwaltes.

Für was die Mutter der Kinder den Unterhalt benutzt, den sie im Grunde vorgestreckt hat (laut deines Textes wird er ja nachgezahlt) ist nun wirklich ihre Sache. Der Familienunterhalt ist unabhängig vom Kindesunterhalt zu betrachten. Das Kind welches bei euch lebt und inzwischen erwachsen ist, hat Anspruch auf Unterhalt von der Mutter. Das Kind, welches die Ausbildung beendet hat, hat ohnehin keinen Anspruch mehr auf den Kindesunterhalt. Und auf die Nachzahlung nur dann, wenn es diese bei der Mutter einklagt. Auch das Kind welches bei euch lebt, kann nur selbst den Unterhalt bei der Mutter einklagen. Was die meisten Kinder - erwachsen oder nicht - in der Regel nicht tun, weil sie keine Lust auf Dramen haben.

Gruß, DC

hallo karin,

tja sieht so aus als hättet ihr bzw dein mann 3 jahre lang zuviel unterhalt gezahlt …

  1. das kind welches die ausbildung beendet hat -dafür muss kein unterhalt mehr gezahlt werden ( unterhaltpflicht geht regulär bis zum 18 lebensjahr …befindet sich darüberhinaus das kind in der ausbildung greift die sogenannte „barunterhaltspflicht“ bis die ausbildung beendet wurde …

allerdings muss das kind quasi gegen die eltern vor gericht ziehen um den unterhaltsanspruch geltend zu machen …den der "barunterhalt"ist von beiden eltern zu gleichen teilen zu zahlen zb 400€ barunterhalt (200€ die mutter und 200€ der vater )

die ausbildung wurde beendet also muss auch kein unterhalt mehr gezahlt werden !

  1. ein kind lebt seit 3 jahren bei euch …also muss für dieses kind die mutter unterhalt zahlen (unterhaltspflichtig ist immer der elternteil bei dem das kind nicht dauerhaft lebt ) .

3.das kind welches noch bei der mutter lebt -dafür muss der vater natürlich aufkommen --100% je nach alter und düsseldorfer-tabelle .

da das uteil schon älter ist und dein mann scheinbar gemolken wird wie eine kuh …kann ich euch nur dringend anraten nóchmals einen anwalt aufzusuchen und den unterhalt neu festsetzen bzw betiteln lassen …sonst zahlt ihr euch noch die nächsten 20 jahre dumm und dämlich .

ich hoffe ich habe alles halbwegs verständlich erklärt …sollten noch fragen offen sein darfst du mich gerne jederzeit kontaktieren …lieben gruss nancy

Hierzu müßte ich mit einer Gegenfrage antworten.
Bestehen bezügl. der Kinders-Unterhaltsforderungen irgendwelche pfändbaren Titel? Wenn ja, sollten Sie diese Titel den neuen Gegebenheiten (Abänderungsklage) anpassen lassen. Bei diesem Verfahren werden alle Unterhaltsansprüche geprüft und angepasst.

Hierzu ein Tip: Unterhaltspflicht besteht nur, wenn ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts Unterhaltszahlungen geleistet werden können. Es muß sich niemand überschulden, um ungerechtfertigte Unterhaltszahlungen zu leisten.

Die Extrazahlungen für Kleidung, Urlaub, Vereine usw. werden von den Gerichten im nachhinein wohl nicht mehr berücksichtigt werden, diese Zuwendungen werden meist als Geschenke eingestuft, die Sie freiwillig übernommen haben, dazu aber wahrscheinlich nicht verpflichtet gewesen wären. Ohne schriftliche Nachweise läuft dann sowieso nichts.

Ein weiteres: Wenn die geschiedene Ehefrau nach der Scheidung wieder heiratet, fällt mit der Heirat der Ex-Partnerin sowieso ein eventuell vorher verpflichtender Ehegattenunterhalt weg. Denn mit der neuen Ehe, tritt der jetzige Ehemann als Unterhaltspflichtiger ein.

Es dürfte jedoch schwierig sein, den eventuell zuviel gezahlten Ehegattenunterhalt zurückzuholen, denn diesbezügl müßte wahrscheinlich eine betrügerische Absicht von Seiten Ihrer Ex-Ehefrau nachgewießen werden. Sie hätten im eigenen Interesse ja selbst überprüfen können, ob Sie zahlungspflichtig sind oder nicht. Hier sollten Sie Ihre Scheidungsakte betreffs Unterhalt mal überprüfen, u.U. ist dies dort sogar vermerkt.

Zumindest wird in der Regel so verfahren, dass eine Frau wieder stundenweise bzw. halbtags arbeiten kann, sobald das jüngste Kind 3 Jahre überschritten hat (Kindergartenalter) Ein solches Verfahren müßte aber der Unterhaltspflichtige (also Sie selbst) anstreben. Ihre ehemalige Ehefrau ist nicht verpflichtet, Sie über diese Tatsache aufzuklären.

Notfalls mal einen Anwalt konsultieren, so eine Beratungsstunde würde sich sicherlich lohnen.

Gruß

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Danke für Deine Antwort.

Danke. Meine Frage ist damit beantwortet.

Danke für Ihre Mühe. Wir folgen Ihren Rat und werden einen Anwalt aufsuchen.

Hallo,

den volljährigen Kindern steht natürlich der Unterhalt(Nachzahlungwsbetrag) selbst zu.
Wären der Minderjährigkeit verwaltet die Mutter des Geld nur für die Kinder. Mit der Volljährigkeit ist das vorbei.

mit Gruß

Hallo,

ich kenn das Urteil der Richterin nicht. Heute hat nur noch das minderjährige Kind, dass bei der Mutter lebt Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Höhe in Abhänigkeit vom Alter des Kindes und vom Einkommen kann in der Düsseldorfer Tabelle 2012 nachgerechnet werden.

Mit dem erreichen der Volljährigkeit erlischt der Anspruch auf Leistungen. Es gibt nur wenige Ausnahmen: Studium, Schulausbildung oder Berufsausbildung. Hier wird der der Ausbildungsfreibetrag bis auf 90€ mit angerechnet.

Gruß blackdaniel

Hallo,

die volljährigen Kinder haben einen Anspruch darauf, dass sie den Titel ausgehändigt bekommen. Danach zahlt er an die volljährigen Kinder.

Gruß