Unterhalt für Mutter bei unehelichem Kind

Man stelle sich folgende Situation vor.

Eine Frau verläßt ihren Partner (eheähnliche Gemeinschaft) mit dem gemeinsamen Kind (1 Jahr alt) von jetzt auf gleich ohne Vorwarnung. Dieser ist nun zum Unterhalt für sein Kind und (im Moment noch) für seine Exfreundin bis zum 3.Lebensjahr des Kindes verpflichtet und zahlt diesen auch bis zu einem gewissen gesetzlich festgelegten Selbstbehalt. Ungefähr jedes bis jedes 2. Wochende darf er seine Tochter holen. Nun hat er eine neue Partnerin, plant auch, mit dieser zusammenzuziehen. Dadurch würden sich ja seine Ausgaben (was Miete usw. betrifft) reduzieren. Kann die Ex mehr Geld von ihm fordern? Wie sähe es aus, wenn besagter Mann mit der neuen Partnerin auch ein Kind bekommt. Wie wirkt sich das auf den Unterhalt für die Exfreundin aus? (der für´s Kind bleibt ja wohl gleich)
Was denkt ihr über diesen fiktiven Fall?
MFG Katrin

Hallo Katrin,
seit einigen Monaten ist durch Gesetzesbeschluss das uneheliche Kind dem ehelichen Kind in allen Belangen gleichgestellt worden.

Der Unterhaltspflichtige Vater muß nur das zahlen, was das Familiengericht beschlossen hat. Will die Mutter mehr Geld haben, muß sie eine Unterhaltsabänderungsklage stellen und auch begründen.

Grüße
acaurio

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Hallo,

sollte der Unterhaltspflichtige weitere Kinder mit anderen Partnerinnen bekommen, bleibt nicht automatisch der Kindesunterhalt gleich. Es kommt hier auf das Einkommen des Mannes an. Ihm muss von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 900 Euro zuzügl. diverser Kosten auf jeden FAll bleiben.

Dann bekommen die Kinder möglichst den jeweils den vollen Unterhalt. Gibt das Gehalt den vollen Unterhalt nicht her, müssen alle Kinder die gleichen prozentualen Einschnitte hinnehmen. Das erste Kind geht den nachkommenden Kindern in dieser Hinsicht NICHT vor.

Es haben die Mütter gleichrangig einen Unterhaltsanspruch, die ein Kind unter drei Jahre betreuen. Gibt es zwei Mütter und (nachdem der Kindesunterhalt bezahlt ist) nicht genug Geld um den vollen Unterhaltsbedarf jeder Mutter zu decken, müssen sie auch jeweils den gleichen Prozentsatz an Einbuße hinnehmen.

Wird das Kind einer Mutter drei Jahre alt und die andere Mutter hat ein jüngeres Kind bekommt erst die zweite Mutter vorrangig den Unterhalt. Bleibt noch was übrig, kann es sein - aber eher höchst unwahrscheinlich - dass auch in ganz bestimmten engen Grenzen die erste Mutter noch etwas Geld bekommt.

Ob sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen reduziert, weil er mit einer neuen Partnerin zusammenlebt kommt auf diverse Umstände an. Das kann sein, dass die Partnerin nichts dazu beitragen kann um Miete usw. zu mindern, das kann sein, dass es vertragliche Regelungen gibt, wie die Kostenaufteilung ist oder weil die Beiden eine größere teuere Wohnung nehmen und sich dadurch die Kostenlast nicht reduziert oder weil deren Lebensgemeinschaft sich noch nicht verfestigt hat. Auch hier muss auf den Einzelfall abgestimmt werden.

Gruß
Ingrid

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Danke schonmal für Eure Antworten. Bei dem 2. Kind würde es dich dann aber um eines mit der neuen Lebensgefährtin handeln, also ist das ja im Endeffekt kein Unterhaltszahlen wie bei dem ersten Kind, sondern man würde ja zusammen leben, Miete zahlen usw.
Das Gehalt der neuen Lebenspartnerin würde also nicht auf das des Vaters angerechnet werden? Bzw. sollte dieser seine Arbeitsstelle verlieren und demzufolge nicht mehr den vollen Satz an seine Ex zahlen können, daß dann die Lebenspartnerin aufstocken müsste? Ich finde die Gesetze sehr verwirrend. Zumal wenn es so ist, daß nicht der Vater die Mutter mit dem Kind sitzen gelassen hat, sondern die Mutter einfach gegangen ist (in besagtem angenommenen Fall).
LG Katrin

Hallo Katrin,

wer wen verlässt, hat beim Kindesunterhalt nicht zu sagen. Der Kindesunterhalt ist gesetzlich der Anspruch des Kindes und nicht des betreuenden Elternteiles.

Wenn der Vater mit einem später gezeugten Kind zusammen lebt, braucht das Kind trotzdem Essen, Kleidung, Windeln, Möbel, Wohnraum, Strom und Wasser usw.
Also wird so gerechnet, als würde der Vater Unterhalt an ein nicht bei ihm lebendes Kind bezahlen. Er überweist den Betrag nicht, sondern gibt ihn im Alltag für das Kind aus. Gibt er mehr oder weniger für das Kind aus, wird trotzdem die Unterhaltshöhe nach der DüTa als Naturalunterhalt angenommen.

Warum soll die „Neue“ für die „Ex“ bezahlen? Ja, es gibt durchaus richterliche Konstrukte, die das Einkommen der „Neuen“ indirekt einbeziehen. Aaaaber, dann muss die Neue erst mal ein solch hohes (über den Daumen gepeilt mehr als 2.000 Netto im Monat) Einkommen haben, dass das möglich ist. Im Normalerwerbsleben ist so ein Einkommen eben selten bei einer Frau.

Wenn sich die Neue weigert ihrem Lebensgefährten mitzuteilen, wieviel sie verdient, kann die Ex auch gar keine Berechnung und Einbeziehung des Einkommens von ihr vornehmen und der Mann kann keine Auskunft geben. Die „Neue“ ist nicht auskunftspflichtig, weil die Ex nicht ihr Lebenspartner war und das Kind aus der früheren Beziehung nicht ihr Kind ist.

Wenn niemand was weiß kann auch kein Richter was einberechnen.

Wenn es Verträge zwischen den neuen Lebenspartnern gibt, dass jeder für sich selber sorgt und dies auch, z. B. durch getrennte nachweisliche Zahlungen (Miete, STrom, Lebensmittel usw.) am besten durch Kontoauszüge nachgewiesen ist, kann der Richter auch nicht den Selbstbehalt oder Wohnvorteil des Mannes annehmen und die übliche „Eintopfwirtschaft“ ausurteilen.

Gruß
Ingrid

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