leider kenne ich mich nicht gut aus, daher möchte ich hier mal fragen.
Angenommen Person A (Mutter, weiblich, ohne Ausbildung,unverheiratet, zwei Kinder 1 Kind: 12 Jahre, 2 Kind: 1,5 Jahre)und Person B haben sich kurz nach der Geburt getrennt. B zahlt Unterhalt für A und das 2. Kind. Nun drängt B darauf, dass das Kind in den Kindergarten kommt. Wie verhält es sich dann mit der Unterhaltszahlung für A? Was ist wenn das Kind in den Kindergarten kommt mit 3 Jahren und Person A hat dann immer noch keine Arbeit? Muss Person dann weiter für A zahlen?
Etwas durcheinander geschrieben aber ich hoffe jemand versteht, was ich meine.
Neue Grenze: dritter Geburtstag
Die Reform des Unterhaltsrechts hat, wie gesagt, für einige Aufregung gesorgt. Das lag in erster Linie an der zeitlichen Begrenzung des Betreuungsunterhalts. Bis zum 31. Dezember 2007 galt ein sogenanntes Altersphasenmodell, das umgangssprachlich als 0-8-15-Schema bezeichnet wurde. Bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes wurde vom betreuenden Elternteil keine Erwerbstätigkeit erwartet. Es bestand also keine Erwerbsobliegenheit, wie es die Juristen ausdrücken. Ab dem achten Lebensjahr unterstellte man die Möglichkeit, in einem Minijob oder halbtags zu arbeiten. Erst nach dem 15. Geburtstag des Kindes wurde eine Vollzeitbeschäftigung vorausgesetzt, wenn denn nicht in der Zwischenzeit ein Ehegattenunterhalt aus einem anderen Grund zu zahlen war.
Die Reform des Unterhaltsrechts, die zum 1. Januar 2008 in Kraft trat, hat die Ansprüche auf den Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern für Ex-Eheleute erheblich eingeschränkt. Nach dem neuen Paragraf 1570 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt erst einmal eine ganz einfache Regel: Trennen sich die Eltern, muss der Elternteil, der vom Kind wegzieht, dem anderen auf jeden Fall Betreuungsunterhalt zahlen, bis das Kind drei Jahre alt wird. Da in der Regel die Kinder bei der Mutter bleiben, muss also meistens der Vater während der ersten drei Lebensjahre der Kinder der Mutter Betreuungsunterhalt zahlen, egal ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Betreuungsunterhalt für Elternpaare, die nicht verheiratet waren, ist inhaltsgleich in Paragraf 1615 l BGB geregelt.
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Vorgezogener ZugewinnausgleichKein Vollzeitjob bei kleinen Kindern
Die Drei-Jahres-Grenze galt bereits vor der Reform für unverheiratete Elternpaare. Außerdem wurde die neue Grenze damit begründet, dass sie auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt. Denn die Arbeitsagentur geht davon aus, dass Alleinerziehende ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Außerdem haben alle Eltern ab dem dritten Lebensjahr des Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Es besteht dabei allerdings kein Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung. Eine Vollzeitbeschäftigung wird daher auch erst später vorausgesetzt.
Vielen Dank für die Erklärung. Bedeutet dies denn wenn das Kind im Kindergarten ist bevor es drei Jahre alt ist, dass der Kindsvater weiterzahlen muss an die Frau?
Und angenommen die Frau nimmt ab dem 3. Lebensjahr einen Minijob an, wer kommt dann für die Differenz auf zwischen dem jetzigen Geld und dem Minijob?
kann mir jemand mitteilen, wie es aussieht wenn die drei Jahre verstrichen sind für den Unterhalt der Mutter und diese keinen Job gefunden hat. Muss der Kindsvater hier dann weiter für die Mutter aufkommen oder nicht.