Die Tochter meines Partners ist gerade 18 Jahre geworden,besucht die 11. Klasse und ist wegen ihrer Mutter freiwillig ins betreute Wohnen gegangen. Mein Partner,der seit 18 Jahren immer gezahlt hat, bekommt jetzt eine Neuberechnung vom Jugendamt ! Er arbeitet und die Mutter des Kindes lebt seit Jahren von ALG II und hat noch zwei kleine Kinder. Meine Frage ist jetzt,wie wird der Unterhalt berechnet…muß mein Partner alleine alles bezahlen weil die Mutter nix hat oder kommt dafür das Amt auf, schliesslich sind ja beide Unterhaltspflichtig !
Ich danke schon mal ganz lieb für eure Antworten.
Ich danke schon mal ganz lieb für eure Antworten.
Das wird nix. FAQ 1129 Verstoß und falsches Brett.
_**Hallo
Grundsätzlich ist nur der leibliche Vater des Kindes zum Unterhalt verpflichtet, solange die Mutter nicht mehr verdient als er, was ja hier nicht der Fall ist.
Zusätzlich kommt in Ihrem Fall entscheidend dazu, dass die Tochter volljährig ist und ab dem 18ten Lebensjahr die Beistandschaft, jedenfalls für das Kreisjugendamt erledigt ist und die Unterhaltsangelegenheiten**_
ab dann unmittelbar zwichen dem leiblichen Vater und dem Kind zu regeln sind !
_ Wenn die Tochter Ihres Partners auch noch Unterhalt von der leiblichen Mutter haben möchte, muss sie auch das persönlich mit ihr klären. _
_ Das Kreisjugendamt geht auch nur bis zum 16ten Lebensjahr in Vorlage, wenn z.B. wegen zu geringem Einkommen kein Unterhalt gezahlt werden kann ! _
_ Da die leibliche Mutter zusätzlich noch ALG II erhält wird da auch über ein Gerichtsverfahren nichts zu holen sein ! _
_ Abschließend und absolut entscheidend ist, dass die Tochter Ihres Partners volljährig ist und ihre Angelegenheiten als Erwachsene ab jetzt persönlich regeln muss ! _
_ MIt freundlichem Gruß _
_ Detlef Nonn _
Grundsätzlich ist nur der leibliche Vater des Kindes zum
Unterhalt verpflichtet, solange die Mutter nicht mehr verdient
als er, was ja hier nicht der Fall ist.
Es sind immer BEIDE Eltern zum Unterhalt verpflichtet, nur erbringt der Elternteil bei dem das Kind lebt seinen Unterhalt als Betreuungsunterhalt.
Kann das Kind bei keinem der Eltern wohnen dann sind beide Elternteile bereits vor der Volljährigkeit zum Barunterhalt verpflichtet.
Zusätzlich kommt in Ihrem Fall entscheidend dazu, dass die
Tochter volljährig ist und ab dem 18ten Lebensjahr die
Beistandschaft, jedenfalls für das Kreisjugendamt erledigt ist
und die Unterhaltsangelegenheiten ab dann unmittelbar zwichen
dem leiblichen Vater und dem Kind zu regeln sind !
Das Jugendamt unterstützt auch nach erreichen der Volljährigkeit.
Wenn die Tochter Ihres Partners auch noch Unterhalt von der
leiblichen Mutter haben möchte, muss sie auch das persönlich
mit ihr klären.
Was heißt ihr auch noch haben möchte?
Beide Elternteile sind verpflichtet.
Das Kreisjugendamt geht auch nur bis zum 16ten Lebensjahr in
Vorlage, wenn z.B. wegen zu geringem Einkommen kein Unterhalt
gezahlt werden kann !
Falsch.
Wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen kann oder will, kann das Kind für max. 72 Monate und max. bis zum Alter von 12 Unterhaltsvorschuss erhalten.
Ob der Unterhaltspflichtige diesen UHV zurückzahlen muß hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Man sollte übrigens nicht von Kreisjugendamt sprechen … ist Blödsinn.
Zuständiges Jugendamt - und das ist immer das JA in dessen Bereich das Kind lebt.
Krümelchen