Unterhalt für uneheliches Kind

Hallo Nordlicht,

ist völlig falsch die Antwort. Es gibt den § 1603 BGB. Der sagt aus, dass der Unterhalt bezahlen muss, wer in der Lage ist (ohne sein eigenes Leben zu gefährten) Unterhalt zu bezahlen.

Die Rechtsprechung sieht so aus, dass der Vater - weil er ja schon vor der „Produktion“ des Kindes Student war - weiter Student sein darf und auch keine Schulden für diese Zeit anlaufen. Allerdings muss er das Studium schnellstens zu einem guten Ende bringen (also keine Urlaubssemester, Ehrenrunden usw.) und sich dann eine Arbeit suchen.

Wenn er einen Job hat, zahlt er ab dem Zeitpunkt Unterhalt - aber keine rückwirkende Schulden ab.

Leider gibt es immer wieder Unterhaltsvorschusskassen, die berechtigt mittellose Väter (dazu zählt ein ernsthafter Student) - trotz den § 1603 BGB - über den Tisch ziehen und in einer Schuldenfalle fangen.

Dem Vater folgende Ratschläge:
1.: die Vaterschaft anerkennen, wenn zu 100 % sicher, dass kein anderer für die Vaterschaft in Frage kommt. Hier lieber einen Vaterschaftstest riskieren. Eine Frau die nach so kurzem Kennenlernen zu Sex bereit ist, ist das meist nicht nur bei einem Mann. Sie kann Tage vorher oder nachher auch mit anderen Männern den Beischlaf vollzogen haben.
2.: Ist Punkt 1. hunderprozentig geklärt: Bei der Anerkennung das Formular genau durchlesen und alles verweigern (durchstreichen) was ungefähr den Inhalt hat, dass man sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet - auch nicht wenn diese Unterhaltszahlungen gestundet oder auf Raten „angeboten“ werden.
3.: nie einen Cent für die angeblichen Unterhaltsrückstände bezahlen, damit erkennt man die Schuld an, obwohl man keine Schuld hatte.

Der Vater hat im Übrigen auch ein Umgangsrecht mit seinem Kind - auch wenn er als Student noch keinen Unterhalt bezahlen kann.

Gute Infos bekommt er bei den nächstgelegenen Vätergruppen. Zum Beispiel beim Väteraufbruch für Kinder.

Gruß
Ingrid

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