Unterhalt für volljährigen Sohn in Ausbildung

Kindesunterhalt für volljährigen Sohn.

Wie berechnet sich der Unterhalt für den in Ausbildung stehenden Sohn, für beide Elternteile, wenn diese getrennt sind.
Hat jeder nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, oder gilt das summierte Einkommen?

die Summe beider Einkommen ist die Basis, die Aufteilung der Zahlbeträge erfolgt dann nach den Verhältnissen der beiden Einkommen zueinander.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Sohn noch bei einem der beiden Elternteile wohnt.

hallo,

das Azubi-Gehalt wird auch mit angerechnet…

MfG

Lisa

die Summe beider Einkommen ist die Basis, …
Dies gilt jedoch nur, wenn der Sohn noch bei einem der beiden
Elternteile wohnt.

SCHWACHSINN
kein weiterer Kommentar

das Azubi-Gehalt wird auch mit angerechnet…

und das Kindergeld auch…

Lass doch deinem Sohn mal was gutes zukommen…

soso…Begründung ?

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wa…

noch ein link
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wi…

hier mal ein link…
http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/unterhaltsbere…

soso…Begründung ?

du erwartest doch hoffentlich nicht, dass ich hier mein persönliches Verfahrensdatum und die Registernummer angebe.

Glaub mir einfach.

Gruß

was interessiert mich dein persönlicher Blubb…

Kinder die noch daheim wohnen = Einkünfte der Eltern sind ausschlaggebend

Kinder die eigenen Haushalt führen = Fester Betrag (640.- o.ä.)

was interessiert mich dein persönlicher Blubb…

Nichts, denn du bist nicht der Fragesteller

was interessiert mich dein persönlicher Blubb…

Nichts, denn du bist nicht der Fragesteller

aber er hat (fast) recht - es sind inzwischen 670 €.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorf…

  1. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
    Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
    Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich
    umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
    Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  2. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
    oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
    von monatlich 90 EUR zu kürzen.
  3. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
    Studiengebühren nicht enthalten.
  4. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
    anzurechnen.

Bröselchen