folgender Fall: (Kind, 22, lebt 50km vom Elternhaus entfernt [Wohnung wird mit dem Partner geteilt], gerade duale Ausbildung nach abgebrochenem 3-semestrigen Studium begonnen)
Einkommen:
-500 Euro Ausbildungsvergütung (brutto! Netto sind es knapp 400)
-184 Euro Kindergeld (wird vom noch verbliebenen Elternteil aufs Kindeskonto überwiesen)
-90 Euro Hinterbliebenenrente.
=zu wenig für Miete, Fahrtkosten, Berufsbekleidung (wird nicht gestellt), Lebensmittel etc. .
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BAB- Antrag wurde abgelehnt weil angeblich keine Notwendigkeit zum Umzug in die andere Stadt bestand.
Wohngeld kann nicht beantragt werden, da der Partner des Kindes „zu viel“ verdient.
Der verbliene Elternteil hat neu geheiratet und hat ein ungefähres Bruttoeinkommen von 2000 Euro (der Ehepartner hat einiges mehr, ca 4000 Euro).
Hat das Kind Anspruch auf weiteren Unterhalt durch den Elternteil? Oder ist mit der Überweisung des Kindergeldes die Pflicht „erfüllt“?
der Höchstunterhaltsanspruch den ein volljähriges Kind haben kann, ist 640 Euro abzüglich ganzes Kindergeld (da dieses an das Kind herauszugeben ist).
Eigeneinkünfte des Kindes werden abgezogen, 90 Euro davon bleiben (für Fahrgeld, Schulmaterialien usw.) unberücksichtig.
Was der neue Ehepartner des Elternteiles verdient, spielt überhaupt keine Rolle, da das Kind keinem minderjährigen mehr gleichgstellt ist.
Somit entsteht ein minimaler Unterhaltsbedarf. Achtung: Azubis bekommen im Regelfall Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.
Jedes zusätzliche Einkommen (Steuererstattung usw.) wird auf das monatliche Einkommen umgelegt. Somit ist u. U. der komplette Unterhaltsbedarf gedeckt.
Was der neue Ehepartner des Elternteiles verdient, spielt
überhaupt keine Rolle, da das Kind keinem minderjährigen mehr
gleichgstellt ist.
Es spielt, denke ich mir, auch deshalb keine Rolle, weil er
dem Kind gegenüber, das ja nicht seins ist, nicht
unterhaltspflichtig ist.
jjjjjein, die indirekte Unterhaltspflicht eines nichtbeteiligten Partners eines Elternteiles wird von den Gerichten (incl. einiger unterhaltsrechtlicher Leitlinien) durch die Hintertür eingeführt.
Wenn ein Unterhaltspflichtiger mit einem leistungsfähigen Nichtelternteil zusammenlebt, kann ihm nämlich - wegen der dadurch evtl. entstehenden Wirtschaftsersparnis - der Selbstbehalt gekürzt werden. Schon vor Jahren hat das (ich glaube) das OLG Nürnberg die „Eintopfwirtschaft“ genannt. Diverse BGH-Urteile hierüber gibt es auch.
Das kommt zwar nur zur Anwendung wenn der volljährige Unterhaltsberechtigte kein Azubi/Student bzw. minderjährig ist und es sich beim Unterhaltspflichtigen um einen Mangelfall handelt bzw. damit ein Mangelfall vermieden werden kann.
Trotzdem sehe ich es als indirekte Unterhaltspflicht eines völlig unbeteiligten Dritten. Aber ich bin halt auch kein Richter.