Unterhalt für volljähriges Kind mit chron. Erkrankung und GdB 80 in Erststudium/ Ausbildung

Ein Student (ohne Ausbildung) mit Schwerbehinderung von 80% erkrankt (unabhängig von der Schwerbehinderung) während seines Erststudiums erstmals chronisch und muss deshalb beurlaubt werden (Krankenhaus, Reha, Therapien, etc.). Bislang erhielt er von seinen Eltern Lebensunterhalt inkl. Miete etc. Er kann kein Bafög erhalten, da das Einkommen beider Eltern als zu hoch eingestuft wird. Das Studium verlängert sich extrem, über die Regelstudienzeit hinaus, da er immer wieder stark erkrankt und sich nicht jedes Mal rückwirkend beurlauben lassen kann. Der kräftezehrende „feste“ Nebenjob (von den Eltern wird er aufgefordert dazuzuverdienen) kann ebenfalls immer seltener ausgeübt werden (nur wenn er gesund ist). Da sich der Student im letzten Drittel des Studiums befindet, möchte er dieses erfolgreich beenden, um eine abgeschlossene Ausbildung bzw. einen Studienabschluss zu haben. Da sich die Studienzeit so sehr verlängert, möchten die Eltern den Unterhalt nicht mehr weiterzahlen, obwohl sie von den Erkrankungen wissen. Der Student steht nun vor der Entscheidung das Studium abzubrechen und mit chronischer Erkrankung und Schwerbehinderung mit Ende 20 ohne Ausbildung oder Studienabschluss dazustehen. Er bittet seine Eltern um weitere Unterstützung. Diese willigen nur ein ihn weiterhin zu unterstützen, wenn er ihnen das Geld (Lebensunterhalt unter Bafög Niveau, Miete, Krankenkasse etc.) ab dem Moment zurückzahlen würde, sobald er ein festes eigenes Einkommen hat. Da der Student verzweifelt ist, schließt er mit seinen Eltern einen Darlehensvertrag.
Zufällig erfährt der Student, dass seine Eltern eigentlich hätten Kindergeld für ihn weiterbeziehen können, dies jedoch versäumt haben/ nicht wussten. Er sorgt nun dafür, dass seine Eltern für ihn Kindergeld erhalten. Diese werden nun sogar 4 Jahre rückwirkend gezahlt, die der Student nun gerne von dem Darlehen abziehen möchte, die Jahre davor sind jedoch „verloren“.
Sind die Eltern aufgrund der Schwerbehinderung ihres Kindes und der neu hinzugekommenen Erkrankung verpflichtet ihrem Kind Unterhalt bis zur abgeschlossenen Ausbildung zu zahlen, auch über eine Regelstudienzeit (9 Semester) hinaus? Falls ja, mit welcher rechtlichen Begründung, bis in welches Alter des Kindes oder bis zu welchem Semester müssten sie ihr Kind unterstützen? Müsste der Sohn seinen Eltern das Ausbildungs- Darlehen zurückzahlen?
Dürfte der Sohn das Kindergeld von den Darlehens-Schulden gegenüber seinen Eltern abziehen? Falls ja, was ist mit den durch die Eltern versäumten Zahlungen?

Hallo,

zum Thema Krankenkasse:

In der Familienversicherung der GKV sind Kinder beitragsfrei mitversichert:

SGB V § 10
(2) Kinder sind versichert

4.ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/10.html

SGB IX § 2
Behinderung.
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Also warum sollte der Student überhaupt Krankenkassenbeiträge zurück zahlen ?

Gruß Merger

Die Behinderung lag ab dem 3. Lebensjahr vor, die chronischen Erkrankungen manifestierten sich ab dem 19, wurden ab dem 27 Lebensjahr erst diagnostiziert. Der Student sollte/ musste sich angeblich nach dem Abitur selbst pflichtversichern, da er ein Freiwilliges Jahr absolviert hat und danach das Studium begonnen hat. Ab da, war er nicht mehr über seinen Vater mitversichert (der früher Beamter im öffentlichen Dienst war, nun im Ruhestand). Soll der Student die gezahlten Kranken- und Pflegekassenbeiträge und die nichtübernommenen Zuzahlungen (Zahnersatz, Krankenhaus, Medikamente), die nicht angefallen bzw. voll erstattet worden wären, wenn er über den Vater versichert geblieben wäre, einfach nicht zurückzahlen unter dem Argument, das hätten die Eltern wissen müssen? Der Student möchte sich nicht mit seinen Eltern zerstreiten, möchte aber trotzdem wissen, ob das private Unterhaltsdarlehen voll oder anteilig zurückgezahlt werden müsste, oder ob die Eltern ihn weiterhin mit Unterhalt hätten unterstützen müssen oder auch weiterhin unterstützen müssen, wenn er aufgrund von Behinderung und Erkrankung nicht sofort eine Arbeit findet.

Hallo Lilli,

ich kann leider wenig zur Frage beitragen und überlasse das daher lieber rechtlich gebildeteren Menschen. Aber eines muss ich doch loswerden: Respekt dafür, unter solchen Umständen ein Studium durchzuziehen. Das finde ich bemerkenswert!

In der Hoffnung auf eine Antwort, die dir mehr hilft,
Inka

Hallo,

Der Student sollte/ musste
sich angeblich nach dem Abitur selbst pflichtversichern, da er
ein Freiwilliges Jahr absolviert hat
und danach das Studium
begonnen hat. Ab da , war er nicht mehr über seinen Vater
mitversichert (der früher Beamter im öffentlichen Dienst war,
nun im Ruhestand).

für gewöhnlich (und gerade ich gehöre zu den Ausnahmen, bin in der gesetzlichen Versicherung freiwillig versichert geblieben) sind Beamte privat krankenversichert, und dort gibt es KEINE Familienversicherung, deshalb würde das, was Merger geschrieben hat, im Zweifelsfall gar nicht zutreffen. Für Beamtenkinder besteht aber, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, bei Aufnahme des Studiums erstmalig die Gelegenheit, in die GKV zu wechseln, durch diese Pflichtversicherung der Studenten (von der sich Beamtenkinder aber auch befreien lassen können).

Zum FSJ fand ich das: http://www.gemeinsamzieleerreichen.de/index.php?opti…
„Krankenversicherung
Um ein FSJ ableisten zu können, muss man eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Sollte man nach dem FSJ eine schulische Ausbildung oder ein Studium beginnen, wird man automatisch wieder familienversichert.
Das setzt aber natürlich voraus, dass man VORHER auch schon familienversichert war.

Gruß
Christa

Hallo,

Der Student sollte/ musste
sich angeblich nach dem Abitur selbst pflichtversichern, da er
ein Freiwilliges Jahr absolviert hat
und danach das Studium
begonnen hat. Ab da , war er nicht mehr über seinen Vater
mitversichert (der früher Beamter im öffentlichen Dienst war,
nun im Ruhestand).

für gewöhnlich (und gerade ich gehöre zu den Ausnahmen, bin in
der gesetzlichen Versicherung freiwillig versichert geblieben)
sind Beamte privat krankenversichert, und dort gibt es KEINE
Familienversicherung, deshalb würde das, was Merger
geschrieben hat, im Zweifelsfall gar nicht zutreffen.

Dies kann man auf Grund der wenigen Informationen nicht mit Sicherheit sagen.
Bisher ist nicht bekannt, ob die Mutter in der GKV krankenversichert ist.

Gruß Merger

Der Student war früher als Schüler über den Vater (Beihilfe) versichert, und hat die Information, dass er auch während und nach seinem Studium, falls er sich aufgrund seiner Schwerbehinderung oder Erkrankung nicht selbst finanzieren kann, die Eltern für ihn weiterhin Kindergeld beziehen könnten und somit auch alle Zuzahlungen, die nicht von seiner gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, beihilfeberechtigt wäre und somit über seinen Vater erstattet werden würden. Gegen Ende seines Studiums gehen beide Eltern in Rente, die Mutter ist seit jeher in einer gesetzlichen Krankenversicherung, der Vater als Beamter im Ruhestand weiterhin beihilfeberechtigt.

Hallo,

Diese Antwort hilft leider auch nicht weiter.

Bei Studium-Beginn kann man sich als Student entscheiden ob man als beihilfeberechtiges Kind in der PKV verbleibt mit einer Rest-Versicherung von 20 % (Ausnahme Hesse und Bremen) oder in die GKV (Studentenvers.) wechselt.
Bei einem behinderten Kind würde der Beihilfeanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus gehen.

Man sollte einmal prüfen lassen, über welche Stelle Kindergeld gezahlt wird.
Wenn über den Vater, dann besteht vermutlich auch noch Beihilfeanspruch.

Wenn ich den Urspungstext lese, wurde fast alles bezüglich der Krankenkasse von Anfang an falsch gemacht.

Gerade bei einem behinderten Kind, sollte man die PKV auch während dem Studium und auch darüber hinaus bestehen lassen.
Vielleicht hat man zumindest während der GKV-Versicherung eine Anwartschaftsversicherung bei der PKV weiterlaufen lassen.
Ansonsten besteht leider keine Möglichkeit mehr eine PKV zu erhalten.

Weiterhin sollte man auch einmal prüfen, ob über die GKV der Mutter eine Familienversicherung für das behinderte Kind möglich ist.

Gruß Merger